Hallo liebe Experten,
ursprünglich habe ich in das Brett Allgemeine Rechtsfragen geschrieben, aber da fühlt sich wohl keiner angesprochen. Vllt. hab ich ja hier mehr glück. Es betrifft ja indirekt auch das Mietrecht.
Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung entschieden, dass für die (Heizungs-)Zwischenablesung keine Kosten in Form einer Nutzerwechselgebühr berechnet werden dürfen (BGH, Urt. v. 14.11. 2007 - VIII ZR 19/07 - WuM 2008, 85).
Wie sieht es eigentlich bei Fernwärmeverträgen aus? Vorausgesetzt, eine Nutzerwechselgebühr ist nicht vertraglich vereinbart, kann diese dem Kunden hier übergewälzt werden oder kann hier die Entscheidung analog angewendet werden? Würd mich mal interessieren.
Gruß, Mathias