Nutzerwechselgebühr zulässig, Höhe NK-Vorauszahlg

Liebe/-r Experte/-in,
es geht in diesem Fall um die Nebenkostenabrechnung.

  1. Es gibt ja ein Gerichtsurteil, wonach Nutzerwechselgebühren nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Gilt das auch, wenn im Mietvertrag eine Umlage vereinbart wurde?
  2. Der Mietvertrag läuft ab dem 15. eines Monats. Für diesen Monat wurde eine halbe Warmmiete gezahlt. Der Vermieter rechnet nun taggenau die Kaltmiete aus und zählt lediglich den Rest als Nebenkostenvorauszahlung. Ist das rechtens?
    Vielen Dank schonmal.

Hallo,
so ganz habe ich ehrlich die Frage nicht verstanden :frowning:

Es wird doch im Mietvertrag eine Kaltmiete vereinbart und gesondert die Nebenkosten. Auch wenn am 15. des Monats der Mietvertrag beginnt, gilt der doch bis zum nächsten 15.?

Richtig auskennen tue ich mich damit nicht unbedingt.
Des Weiteren ist ein Gerichtsurteil bindend, vielmehr wird sehr gerne darauf verwiesen. Viele Mietverträge sind falsch! Aber ich muss etwas passen, auch da ich die Frage nicht so verstanden habe.

Viel Erfolg, lG

Es wird doch im Mietvertrag eine Kaltmiete vereinbart und
gesondert die Nebenkosten. Auch wenn am 15. des Monats der
Mietvertrag beginnt, gilt der doch bis zum nächsten 15.?

Die Miete wird immer am Monatsanfang für den laufenden Monat gezahlt. Daher wurde wegen des Mietbegins am 15. in dem ersten Monat eine halbe Miete gazahlt. Ich bin davon ausgegangen, dass das bedeutet: eine halbe Kaltmiete und eine halbe NK-Vorauszahlung. Der Vermieter berechnet aber die Kaltmiete anhand der Miettage und nur den Rest als NK-Vorauszahlung - was unsere von ihm anerkannte NK-Vorauszahlung schmälert und den Nachzahlungsbetrag erhöht. Daher meine Frage, ob der Vermieter so vorgehen darf?

Des Weiteren ist ein Gerichtsurteil bindend, vielmehr wird
sehr gerne darauf verwiesen. Viele Mietverträge sind falsch!

Die Nutzerwechselgebühr wurde von mir abgelehnt - mit Hinweis auf genanntes Gerichtsurteil. Der Vermieter verweist nun darauf, dass diese Gebühr im Mietvertrag vereinbart wurde, also gerechtfertigt ist. Wer hat also Recht???

Ich hoffe das ist Antwort genug, im ersten Moment steht zwar, dass diese Gebühr nicht umlagefähig ist, aber dann, der letzte Satz ist maßgeblich, solange nichts anderes vereinbart wurde! Und das ist in dem geschilderten Fall von Ihnen der Fall.
Hoffe konnte helfen, denn ansonsten weiß ich nicht zu helfen, lG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben. 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 

Hallo bluecat203
die Vorgehensweise des Vermieters ist völlig korrekt.
Liebe Grüße u. einen schönen 1.Advent
Heike