Nutzung des Garagendachs als Terrasse

Ähnliche Fragen wurden hier schon gestellt, aber leider trifft keine auf mein Problem zu. Auf uns triff das Baurecht NRW zu. Wir haben eine sogenannte Grenzgarage und zwischen Garage und Wohnhaus ist ein Durchgang von ca. 3 Meter. Diesen Durchgang haben wir mit einer Holzkonstruktion überbrückt und nutzen diesen als Terrasse (wurde beim Aufstocken der vorhandenen Gebäudes beantragt und genemigt). Nun möchten wir die alte Garage abreißen und eine Doppelgarage auf diese Fläche (Garage + Durchgang) bauen. Wir wollen auch wieder die ca. 3 Meter des Daches als Terrasse nutzen, der Abstand zur Grenze des Nachbarn bleibt bei 3 Meter, d.h. diese 3 Meter Garagendach werden nicht genutzt. Über eine Dachbegrünung denken wir noch nach. Wird das genehmigt oder kann uns die Behörde die Genehmigung verweigern und wenn ja warum?

Wie ja schon selbst geschrieben, gibt es zahlreiche Variationen der immer gleichen Frage. Dies ist halt eine davon, die, wie alle anderen auch, nicht pauschal und schon gar nicht so umfassend wie erforderlich in einem Forum beantwortet werden kann.

Es gibt sicher genehmigungsfähige Varianten der Bauherrenwünsche gegen die die Beörde dann auch nichts haben kann. Ob diese Möglichkeiten nun mit den Wünschen überein zu bringen sind nennt sich Planung und kosetet Zeit und Geld und ist letztlich nur im Detail am konkreten Plan und Grundstück herauszufinden.

Dirk Baumeister, Neuss

Garagen lösen keine Abstandsflächen aus, wenn Sie eine gewisse Höhe, Länge etc. nicht überschreiten. Die Terassennutzung aber schon. Grundsätzlich gilt hierbei (falls im B-Plan nichts anderes steht), daß solche Nutzungen so zu errechnen sind. Höhe über Gelände mal 0,4 ergibt Abstandsfläche und diese muß auf dem eigenen Grundstück liegen. Also z. B. 3,00 x 0,4 = 1,2 m. Diese Abstandsfläche ist auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen.

Viel Spaß Mathias

Hallo Kimfen,
eine wirklich sehr gute Frage. Ich bin zwar Ingenieur im Bereich der Bauleitplanung, jedoch nicht von einer Genehmigungsbehörde. Meines Erachtens nach müsste ihre Idee genehmigt werden. Das Thema Garagen ist in der Bauordnung NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl…) unter § 6 (11) geregelt. Unter § 6 (7) ist geregelt, dass eine Terrassenüberdachung bis 2 m an die Grundstücksgrenze darf. Damit einhergehend sollte darunter dann auch eine Terrasse sein dürfen. Weiter gehts dann unter Abs. 10. Also insgesamt komme ich beim überfliegen der Bauordnung NRW zu dem Ergebnis, dass es genehmigt werden müsste.
Es gibt jedoch eine ganz simple Lösung: Morgen bei der Baugenehmigungsbehörde anrufen und schlichterdings nachfragen. Diese müssen richtig beraten und geben sicherlich keine Falschauskunft.

Ingenieurbüro L.O.P., Worms

tut mir leid, keine Ahnung
wace

Liebe® Kimfen,
eine Grenzgarage ist ein privilegiertes Bauvorhaben, dass auch im 3m-Bereich der Grenze bis 3m Höhe ohne Abstandflächen zulässig ist. Deshalb dreht sich hier alles um das Recht auf eine solche Anlage, die in diesem Bereich steht (auch wenn nur ein Teil davon dort steht), eine andere Nutzung „aufzusatteln“.
Vollkommen unkritisch wäre es, wenn Sie die Terrasse weiterhin als eigenständige Holzkonstruktion über der neuen Garage haben. Dann ist die Garage und die Terrasse unabhängig voneinander. Die Garage kann genehmigt werden und die Terrasse auch.
Wenn die Terrasse auf der Garage liegt (und das ist rein statisch zu sehen) wurde dies früher als k.o.-Kriterium für die Privilegierung der Garage gesehen.
Dies ist seit der letzten Änderung der Bauordnung NRW nicht mehr ganz so klar. Geregelt wird das Ganze im § 6.
Da war es früher so, dass selbst eine Verbindung zum Wohnhaus oder einem nicht privilegierten Gebäudeteil die Zulässigkeit einschränkte.
Heute wird „in der Regel“ die Abstandfläche der Terrasse (OK Brüstung Geländer) im 3m-Abstand überprüft und dann genehmigen die Bauordnungsämter diese Art der Überbauuung. Allerdings gibt es dazu keine abschließende Rechtsprechung, weil hier stets unterschiedliche Fälle auftreten.
Wichtig sind folgende Punkte:

  1. Die Terrasse sollte tatsächlich (in der Planung und auch später in der Ausführung) im 3m-Abstand enden inkl. Geländer usw.
  2. Die Terrasse sollte eindeutig als separater Gebäudeteil erkennbar sein.
  3. Die Terrasse sollte durch eine Art Absperrung (Geländer, Brüstung o.ä.) an der 3m-Linie abgeschlossen sein.
  4. Vor dem Abriss der jetzigen Terrasse sollten Sie prüfen, ob die neue Terrasse so, wie Sie das wollen genehmigt wird (wenn sie einmal weg ist, ist sie weg!) Also keinesfalls abreissen bevor die neue genehmigt ist!!!
  5. Prüfen Sie, ob es theretisch möglich wäre die neue Garage unter die alte Terrasse „zu schieben“.

Mit diesen Ratschlägen sollten Sie einen Architekten, der auch den Bauantrag für die Garage stellt aufsuchen. Wenn Sie für den Bauantrag einen amtlichen Lageplan benötigen (§ 3 BauPrüfVO legt die Kriterien fest), sollten Sie dieses Verfahren auch mit einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) abstimmen. Er kann Sie beraten, wie die Stadt in der Sie wohnen das sieht.

Letztendlich habe ich hier nur auf die bauordnungsrechtliche Genehmigungsproblematik Bezug genommen. Tatsächlich muss die bauliche Anlage natürlich auch aus Bauplanungsrechtliche Sicht zulässig sein. Das hat dann aber nichts mit der Bauordnung zu tun, sondern mit dem Baurecht (Bebauungsplan usw.).
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und würde mich freuen, wenn Sie die Terrasse so bauen können.
Mit freundlichem Gruß
Geoli

Hallo,

leider kann ich zu der Frage nichts beitragen. Meine Kenntnisse liegen laut Profil eher im Bereich des Bau-Vertragsrechtes, außerdem kenne ich das Baurecht in NRW überhaupt nicht.

MfG

Bodo

Hallo kimfen,
Danke für Deine Anfrage.
Ich denke das einer Genehmigung Deines Bauvorhabens nichts entgegenstehen sollte. Voraus gesetzt das die vorgeschriebene Abstandsfläche zum Nachbarn, die vorgeschriebene Höhe und die zulässige Tragfähigkeit des Garagendaches nicht über- bzw. unterschritten wird.
Ich meine, einfach Antrag stellen und Stellungnahme des Bauamtes abwarten.
Leider kann ich zu diesem Zeitpunkt keine detailiertere Auskunft geben. Ich hoffe dennoch, dass meine Ausführung hilfreich war.

LG Andreas

Hallo
Vorausgesetzt, dass die Statik richtig berechnet ist und die Sicherheitsrichtlinien (Geländer) eingehalten werden, dürfte der Nutzung des Garagendachs als Terasse nichts entgegenstehen.
Ich würde mich aber trotzdem vorher bei dem zuständigen Bauamt unverbindlich erkundigen!
Gruss
Eberhard Noller

In unserem Bundesland ist es gestattet, dass Garagen direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden können, d. h. ein 3-Meter-Abstand ist in diesem Falle nicht erfoderlich und auch die Zustimmung durch den Nachbarn ist nicht notwendig.

In meiner Heimatstadt ist es auch üblich, dass Garagendächer als Dachgärten bzw. Terrasse genutzt werden.

Um für Dich die gesetzlichen Regelungen zu erfahren würde ich Dir empfehlen, Dir Auskünfte bei Deinem örtlichen Bauamt oder einem Rechtsanwalt für Baurecht zu holen. Rechtsberatungen setzen sind preisgünstig und verlangen auch keine Fortführung im Falle von Rechtsstreitigkeiten.

Hallo !

Machen Sie doch bei der Baugenehmigungsbehörde
eine Bauvoranfrage. Die kann formlos gestellt werden und kostet nichts.

Gruß

hokl

Hallo Kimpfen,
warum so skeptisch auf die Behörde. Die Länderbauordnungen sollten zwar harmonisiert werden, sind aber immer noch sehr unterschiedlich und was zusätzlich ins Gewicht fällt: die örtliche Auslegung.
Ich kann dir nur raten, mit deinem Anliegen zu der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu gehen und dort nachzufragen. M.E. kann es so zugelassen werden, wie du es schilderst. Ich bin aber in Sachsen ansässig und kann nicht wissen, wie eure Ämter die Sache bewerten insbesondere das Nachbarrecht ausgelegt wird. Auf alle Fälle handelt es sich nicht mehr um eine Garage, die eventuell genehmigfungsfrei zu errichten möglich wäre.
Auf zum Bauamt, viel Glück
Harald

Hallo Kimfen,
vielen Dank für das Vertrauen. Eine verbindliche Aussage zum geplanten Bau wird Dir niemand geben. Die Frage ist, was der B-Plan hinsichtlich des geplanten Anbaus aussagt, denn es wird ja nun durch die Massivbauweise eine Erweiterung des Wohnhauses. Es ist das Einfachste, wenn Ihr eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde stellt. Dies Antwort ist verbindlich. Bauantrag dann danach.
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Gruß Günni27

Hallo,
eine Garage ist ein Gebäude mit einer betsimmten Größe , daß im Grenzbereich stehen darf. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Einzel- oder Doppelgarage handelt.
In BW hat es dann mal ein Gerichtsurteil gegeben, daß auf einer Doppelgarage eine Terrasse erstellt werden darf, wenn ein Abstand von min. 3,00 m eingehalten wird.
Mittlerweile haben sich die Landesbauordnungen in den jeweiligen Bundesländern geändert, so daß in BW ein Abstand von 2,50 m ausreicht.
Ich empfehle Ihnen sich an die zuständige Baubehörde zu wenden und nachzufragen. Fragen kostet nichts.

es tut mir leid aber ich kenne mich mit dem Baurecht NRW nicht genügend aus - kann also nicht weiterhelfen

LG