Hallo,
zuerst die Situationsbeschreibung:
Es wird ein freistehendes Haus gemietet. Es befindet sich auf einer Art Hof, der von 2 Wohngebäuden und Garagen gebildet wird. Der Vermieter und der Eigentümer des Grundstückes bewohnen beide das Haus, das gegenüber dem gemieteten Haus steht.
Der Grundstückseigentümer will dem Mieter nach 3 Jahren Miettdauer die Benutzung des Weges mit dem Fahrzeug verbieten.
Fragen:
- Kann einem Mieter die Nutzung eines bestehenden Zufahrtsweges zum Be- und Entladen verboten werden, zumal der Weg von anderen benutzt werden darf?
- Muß sich der Grundstückseigentümer darüber nicht mit dem Vermieter einigen, das geht doch den Mieter garnichts an?
Danke schon mal
N.
Frage:
Was ist vorgefallen, dass nach 3 Jahren gewaehren lassen die Zufahrt gesperrt wird ?
Gibt es eine andere Zufahrtsmoeglichkeit ?
Prinzipiell muss der Mieter eine zumutbare Moeglichkeit haben, zum Mietobjekt zu gelangen.
Gruss
G
Hallo,
zuerst die Situationsbeschreibung:
Es wird ein freistehendes Haus gemietet. Es befindet sich auf
einer Art Hof, der von 2 Wohngebäuden und Garagen gebildet
wird. Der Vermieter und der Eigentümer des Grundstückes
bewohnen beide das Haus, das gegenüber dem gemieteten Haus
steht.
Der Grundstückseigentümer will dem Mieter nach 3 Jahren
Miettdauer die Benutzung des Weges mit dem Fahrzeug verbieten.
Fragen:
- Kann einem Mieter die Nutzung eines bestehenden
Zufahrtsweges zum Be- und Entladen verboten werden, zumal der
Weg von anderen benutzt werden darf?
- Muß sich der Grundstückseigentümer darüber nicht mit dem
Vermieter einigen, das geht doch den Mieter garnichts an?
Hallo,
hier ist zuerst einmal zu klären, ob es ein Überfahrtsrecht gibt, wobei ich bei der Fragestellung, die sich hier ergibt, bezweifle, dass ein Überfahrtsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ist kein Recht eingetragen kann der Eigentümer selbstverständlich Dritten die Nutzung des Grundstückes untersagen. Da der Zugang offenbar möglich ist, wäre der Mieter notfalls gezwungen Gegenstände und Waren eben zu tragen.
Hier gibt es offenbar Streit unter den Parteien. Möglicherweise hat der Mieter zu oft und zu lange diese Überfahrt als Parkplatz benutzt und sich dem Zorn ausgesetzt. Auf jeden Fall bahnt sich hier ein Nachbarschaftsstreit an.
Grüsse Günter
Hallo,
hier ist zuerst einmal zu klären, ob es ein Überfahrtsrecht
gibt, wobei ich bei der Fragestellung, die sich hier ergibt,
bezweifle, dass ein Überfahrtsrecht im Grundbuch eingetragen
ist. Ist kein Recht eingetragen kann der Eigentümer
selbstverständlich Dritten die Nutzung des Grundstückes
untersagen. Da der Zugang offenbar möglich ist, wäre der
Mieter notfalls gezwungen Gegenstände und Waren eben zu
tragen.
Hier gibt es offenbar Streit unter den Parteien.
Möglicherweise hat der Mieter zu oft und zu lange diese
Überfahrt als Parkplatz benutzt und sich dem Zorn ausgesetzt.
Die Zufahrt wurde nie als Parkplatz genutzt. Der Mieter passt dem Vermieter (und dessen Bruder, dem Grundstückseigentümer) nicht und wird vertrieben. Der Mieter ist die dritte Mietpartei, welche vom Vermieter und seiner Familie vertrieben wurde. Auszug im Oktober. Die Kündigung der Garage und der damit verbundene Entzug des Weg-Nutzungsrechtes ist eine Strategie, um unerwünschte Mieter loszuwerden.
Auf jeden Fall bahnt sich hier ein Nachbarschaftsstreit an.
Der Streit ist leider schon im Gange und erinnert an „Maschendrahtzaun“.
Frage:
Was ist vorgefallen, dass nach 3 Jahren gewaehren lassen die
Zufahrt gesperrt wird ?
Der Mieter wurde mit immer neuen Forderungen überhäuft, wie zum Beispiel Rasenkanten abstechen, Keller alle 2 Wochen wischen (solche Aufforderungen wurden von einem Anwalt vorgetragen)… und hat sich über einen Anwalt geeinigt.
Der Mieter passt einfach nicht in das Bild des Vermieters und soll rausgeeckelt werden, wie schon 2 Mietparteien vorher.
Gibt es eine andere Zufahrtsmoeglichkeit ?
nein
Prinzipiell muss der Mieter eine zumutbare Moeglichkeit haben,
zum Mietobjekt zu gelangen.
Das ist genau die Frage: ist es zumutbar, daß der Mieter den Weg nur begehen darf während der Vermieter, seine Familie und deren Gäste den Weg befahren? Ist das nicht Diskriminierung? Gibt es vielleicht auch eine Art Gewohnheitsrecht?
Danke im Übrigen
N.
Frage:
Was ist vorgefallen, dass nach 3 Jahren gewaehren lassen die
Zufahrt gesperrt wird ?
Der Mieter wurde mit immer neuen Forderungen überhäuft, wie
zum Beispiel Rasenkanten abstechen, Keller alle 2 Wochen
wischen (solche Aufforderungen wurden von einem Anwalt
vorgetragen)… und hat sich über einen Anwalt geeinigt.
Der Mieter passt einfach nicht in das Bild des Vermieters und
soll rausgeeckelt werden, wie schon 2 Mietparteien vorher.
Gibt es eine andere Zufahrtsmoeglichkeit ?
nein
Prinzipiell muss der Mieter eine zumutbare Moeglichkeit haben,
zum Mietobjekt zu gelangen.
Das ist genau die Frage: ist es zumutbar, daß der Mieter den
Weg nur begehen darf während der Vermieter, seine Familie und
deren Gäste den Weg befahren?
Ja, wenn der Eigentümer das so will…
Ist das nicht Diskriminierung?
möglich… kommt auf den Einzelfall an.
Gibt es vielleicht auch eine Art Gewohnheitsrecht?
gab es mal, mittlerweile jedoch nicht mehr!
Wenn der Eigentümer die Nutzung untersagt, ist schicht im Schacht…
so hart das auch sein mag.
Solange hier aber die Zufahrt zu einer als PKW-Stellplatz angemieteten Garage untersagt wird, kann es durchaus sein, dass es sich um einen Nutzungsausfall handelt und die Miete (für die Garage) nicht oder nur anteilig bezahlt werden muss… letztendlich wird das aber nur ein Jurist klären können.
Danke im Übrigen
N.