Nutzung einer Gemeinschafsfläche ohne Zugang ?

Hallo liebe Leser,
haben eine Wohnung in einem 2-Familienhaus erworben,aber uns mit der dazugehörenden Teilungserklärung nicht genauer befasst.
Jetzt haben wir festgestellt, dass eine Hoffläche von ca.30m2 Gemeinschaftseigentum ist,aber wir keinen direkten Zugang haben.
Der Hof ist nur durch den Garten, welcher in zwei Teile mit Sondernutzungsrecht aufgeteilt ist,zu erreichen.
Da unser Gartenanteil aber keinen direkten Zugang,sondern nur der Gartenanteil des Anderen zu dieser Hoffläche hat, habe ich nun einige Fragen.
1.Darf ich,um auf diese Gemeinschaftsfläche zu kommen, den Weg vom Anderen benutzen oder kann er es mir verbieten ?
2.Kann man gegen diese unlogische Teilungserklärung aus dem Jahr 1975 vorgehen und sie ändern lassen.
3.Da wir die Fläche bis jetzt noch nicht genutzt haben und sie von dem Anderen als sein Eigentum angesehen wird besteht hier für Ihn eine Gewohnheitsrecht ?
4.Wie soll man sich hier verhalten ?
Vielen Dank jetzt schon für Eure Antworten!! Gruß suhills

Hallo liebe Leser,
haben eine Wohnung in einem 2-Familienhaus erworben,aber uns
mit der dazugehörenden Teilungserklärung nicht genauer
befasst.
Jetzt haben wir festgestellt, dass eine Hoffläche von ca.30m2
Gemeinschaftseigentum ist,aber wir keinen direkten Zugang
haben.
Der Hof ist nur durch den Garten, welcher in zwei Teile mit
Sondernutzungsrecht aufgeteilt ist,zu erreichen.
Da unser Gartenanteil aber keinen direkten Zugang,sondern nur
der Gartenanteil des Anderen zu dieser Hoffläche hat, habe ich
nun einige Fragen.
1.Darf ich,um auf diese Gemeinschaftsfläche zu kommen, den Weg
vom Anderen benutzen oder kann er es mir verbieten ?

wenn es ein eingetragenes wegerecht gibt = ja. sonst ggf. über gewohnheitsrecht, scheint mir aber zu kurz dafür

2.Kann man gegen diese unlogische Teilungserklärung aus dem
Jahr 1975 vorgehen und sie ändern lassen.

wenn alle parteien zustimmen, jederzeit, sonst über den klageweg

3.Da wir die Fläche bis jetzt noch nicht genutzt haben und sie
von dem Anderen als sein Eigentum angesehen wird besteht hier
für Ihn eine Gewohnheitsrecht ?

sehr wahrscheinlich, allein wegen seines alleinigen zuwegs

4.Wie soll man sich hier verhalten ?

eine einvernehmliche lösung anstreben, alls letzten weg den klageweg

3.Da wir die Fläche bis jetzt noch nicht genutzt haben und sie
von dem Anderen als sein Eigentum angesehen wird besteht hier
für Ihn eine Gewohnheitsrecht ?

Von Gewohnheitsrecht kann man hier sicherlich nicht ausgehen.

4.Wie soll man sich hier verhalten ?

Ich würde von einem Anwalt prüfen lassen, ob hier § 917 BGB oder was Sinngemäßes Anwendung finden könnte.
http://dejure.org/gesetze/BGB/917.html
Gruß n.