Nutzung eines W-LAN-Zugangs

Hallo, und frohe Weihnachten
Ich hätte mal ne theoretische Frage:

Angenommen, eine Person X besitzt ein W-LAN-fähiges mobiles Gerät. Die Person X sucht einen öffentlich zugänglichen Ort und findet einen nicht geschützten W-LAN-Zugang.
Person X fragt sich, ob sie diesen Zugang nutzen darf?
Dürfen im rechtlich theorezischen Sinne (wobei das eigentlich klar ist, was einem nicht gehört, darf auch nicht ungefragt genutzt werden) also vielmehr ist die Frage:
Was kann der Person X passieren, wenn sie entgegen der moralischen Bedenken einen nicht geschützten Zugang nutzt?
Achso, noch ne Präzisierung zur Nutzung. Die Person würde nur das tun, was auch bei einem eigenem Netz erlaubt ist.

Vielen Dank
Nicolle

Hallo,

Was kann der Person X passieren, wenn sie entgegen der
moralischen Bedenken einen nicht geschützten Zugang nutzt?

zivilrechtlich: Schadenersatz nach § 823 BGB. Das können dann bspw. die Verbindungsentgelte sein.
strafrechtlich: Computerbetrug nach 263a StGB

Was am Ende dabei herauskommt, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wenn der Nutzer den Eindruck haben konnte oder sogar mußte, daß das WLAN absichtlich frei zugänglich war (z.B. wenn die SSID „Hotel zur Linde“ oder „Grillstube Saloniki“ lautete), wird man wohl weder zivil- noch strafrechtlich belangt werden.

Gruß
Christian

263a StGB bei reiner Nutzung eines unges. WLANs?
Hallo,

Was kann der Person X passieren, wenn sie entgegen der

strafrechtlich: Computerbetrug nach 263a StGB

also die reine Nutzung eines ungesicherten WLANs dürfte den Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfüllen. Es fehlt schon an der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das geht eigentlich auch aus den einschlägigen Kommentaren hervor.

Gruß

S.J.

Hallo,

Angenommen, eine Person X besitzt ein W-LAN-fähiges mobiles
Gerät. Die Person X sucht einen öffentlich zugänglichen Ort
und findet einen nicht geschützten W-LAN-Zugang.
Person X fragt sich, ob sie diesen Zugang nutzen darf?

als Einstieg: http://www.schwarz-surfen.de/

Gruß

S.J.

also die reine Nutzung eines ungesicherten WLANs dürfte den
Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfüllen. Es fehlt schon
an der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Das geht eigentlich auch aus
den einschlägigen Kommentaren hervor.

das sehe ich anders:
warum sollte bei der nutzung eines ungesicherten wlan die bereicherungsabsicht bzw. der vorsatz fehlen ?

unabhängig vom konkreten fall, ist zumindest die stoffgleichheit von vermögensvorteil und schaden gegeben. denn durch die unberechtigte internet-nutzung wird der berechtigte (angenommen, keine flatrat besteht) mit einer forderung des netzbetreibers belastet, die deckungsgleich mit dem erstrebten zugang zum internet ist.

allerdings ist bei offenem wlan § 263 I a 3.Var. stgb bereits tatbestandlich nicht einschlägig, da keine unbefugte verwendung von daten vorliegt, da der wlan-router keine prüfung der zugangsberechtigung vornimmt.

weitere denkbare delikte sind:

§§ 265a, 303a,b, 202a stgb (43f. bdsg oder 148 tkg eher nicht)

Hallo,

also die reine Nutzung eines ungesicherten WLANs dürfte den
Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfüllen.

was ist denn „die reine Nutzung“? Die Frage lautete, was dem Betreffenden passieren kann. Da Vorsatz und moralische Bedenken wie beschrieben vorhanden sind, fehlt noch die Bereicherungsabsicht und die ist - mangels detaillierter Beschreibung - aus meiner Sicht vom Wörtchen kann abgedeckt.

Gruß
C.

Hallo,

was ist denn „die reine Nutzung“? Die Frage lautete, was dem
Betreffenden passieren kann. Da Vorsatz und moralische
Bedenken wie beschrieben vorhanden sind, fehlt noch die
Bereicherungsabsicht und die ist - mangels detaillierter
Beschreibung - aus meiner Sicht vom Wörtchen kann
abgedeckt.

so gesehen können alle möglichen Straftatbestände tangiert werden.

Neben dem erforderlichen Vorsatz und der Bereicherungsabsicht müssen noch die Merkmale daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt gegeben sein.

Sehe ich hier beim besten Willen nicht. Sieht die Rechtsprechung auch nicht so.

Nur weil ein Computer im Spiel ist, ist nicht automatisch 263a erfüllt.

Gruß

S.J.

Hallo,

so gesehen können alle möglichen Straftatbestände tangiert
werden.

sehr witzig.

oder sonst durch
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt gegeben
sein.

Erfüllt.

Sehe ich hier beim besten Willen nicht. Sieht die
Rechtsprechung auch nicht so.

Woher weißt Du, was die Rechtsprechung sagt, wenn wir aus der Fallbeschreibung gar nicht wissen, ob das Bereicherungselement hier eine Rolle spielte?

Nur weil ein Computer im Spiel ist, ist nicht automatisch 263a
erfüllt.

Echt jetzt?

Gruß
C.

Hallo,

Woher weißt Du, was die Rechtsprechung sagt, wenn wir aus der
Fallbeschreibung gar nicht wissen, ob das Bereicherungselement
hier eine Rolle spielte?

ich halte mich einfach an die vorliegenden Fakten und spekuliere nicht.

Ganz einfach.

Gruß

S.J.

Hallo,

Woher weißt Du, was die Rechtsprechung sagt, wenn wir aus der
Fallbeschreibung gar nicht wissen, ob das Bereicherungselement
hier eine Rolle spielte?

ich halte mich einfach an die vorliegenden Fakten und
spekuliere nicht.

Was sind denn die Fakten? Steht da, daß sich der Benutzer des WLANs nicht bereichern, die Kosten für den Zugang nicht sparen will?

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Ich sehe im zitierten § 263a auch nicht unbedingt den geschilderten Sachverhalt.
Also selbst die Absicht des Vermögensvorteils, wenn Person X den Zugang nutzt, um nicht auf eigene Kostenen einen Zugang zu betreiben. Für mich liest sich der § nach Hacking, zumal ja die Strafe für die Herstellung von Hackersoftware 3 Jahre Höchststrafe ist, und für die genannten Eingriffe 5 Jahre.
Ist also die Nutzung eines offenen Zugangs wirklich solch ein strafbarer Eingriff?

Nicolle

Hallo,

die Rechtsprechung zu diesem Thema ist noch nicht gefestigt, und ich würde daher von solchem Tun dringlichst abraten, wenn man nicht weiß, dass man sich in einer Gegend befindet, in der schon mal ein günstiges Urteil zufällig von genau dem Amtsrichter gesprochen wurde, an den man auch selbst geraten wird (was nicht so einfach vorherzusagen ist), oder wo es besser noch mal von einem zuständigen Obergericht bestätigt wurde.

Gruß vom Wiz