Nutzung Kabel TV

Hallo,

noch ein FF (fiktiver Fall).

Lieschen Müller bewohnt mit ihrer Lebensgefährtin Friedchen Schmidt ein Häuschen. Sie hat Kabel TV (um in diesem Beispiel besser diskutieren zu können, nehmen wir die AGB von Unitiymedia an).
Ein Mitarbeiter klingelt unangekündigt, Sohn von Lieschen macht auf und lässt ihn herein. Der pürft den Anschluss und sieht, dass nach dem Verstärker zwei Leitungen abgehen. Eine davon ins Wohnzimmer, eine ins 1. OG in ein Schlafzimmer.
„Das ist unzulässig, ich trenne jetzt einen Abgang, Sie bezahlen ja nur einmal.“ Schwupps, Leitung ab, Siegel drauf.

Wohlgemerkt: Es sei EIN Haushalt auf zwei Etagen eines Hauses. Es sei nur EINE Klingel, EINE Küche vorhanden. Die Damen leben in einer eheähnlichen Partnerschaft. Der Mitarbeiter habe aber nach diesen Umständen (Anzahl der Haushalte/Wohneinheiten) gar nicht gefragt.

  1. Dürfte ein Mitarbeiter sowas überhaupt?
  2. Dürfte man das Siegel entfernen und den zweiten Apparat wieder in Betrieb nehmen?

Hallo,

warum hat sie denn überhaupt Kabel-TV ???..
Satelliten-Anlage ist um Längen Billiger…:smile:

aber zurück zur Ausgangsfrage…

  1. Diese „Kasperl-Clowns“ (oder besser gesagt Provisonsgeilen
    Medienberater) würde ich überhaupt nicht in die Wohnung lassen…

  2. Bei einem Einfamilienhaus und der Bezahlung eines Anschlusses
    kann man das TV-Signal in seine Hauseigene Verteilung einspeisen.
    Noch ist es nicht gesetzlich verboten,das man im
    Bad,Küche,Schlafzimmer usw. jeweils ein seperates TV-Gerät
    betreibt…ob man das wirklich braucht,sei mal dahingestellt…
    sooo Tolle Programme gibt es nun wirklich nicht…

Hallo,

  1. Diese „Kasperl-Clowns“ (oder besser gesagt Provisonsgeilen
    Medienberater) würde ich überhaupt nicht in die Wohnung
    lassen…

Dazu hat sich der Kunde aber vertraglich verpflichtet, Herr Betriebssanitäter.

  1. Bei einem Einfamilienhaus und der Bezahlung eines
    Anschlusses
    kann man das TV-Signal in seine Hauseigene Verteilung
    einspeisen.

Wenn man denn eine Verteilung hat. Einfach zwei Kabel parallel anschließen ist in der Tat nicht gestattet, da muss man schon eine Entkopplung einbauen - ebenfalls in den AGB zu finden. Also hat auch hier der Mitarbeiter richtig gehandelt.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wenn man denn eine Verteilung hat. Einfach zwei Kabel parallel
anschließen ist in der Tat nicht gestattet, da muss man schon
eine Entkopplung einbauen - ebenfalls in den AGB zu finden.

nun ja, das mag ja stimmen…

Also hat auch hier der Mitarbeiter richtig gehandelt.

… aber ist das nicht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), einfach selbst das Kabel zu kappen?

Gruß

S.J.

Hallo,

… aber ist das nicht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB),
einfach selbst das Kabel zu kappen?

Es wurde aber eine Besitzstandsstörung der Kabelgesellschaft durch das Kabel beseitigt. Und das wäre dann §859 BGB, Selbsthilfe des Besitzers (bzw. §860 BGB, Selbsthilfe des Besitzdieners).

Oder vielleicht auch Geschäftsführung ohne Auftrag - der Monteur hätte auch den viel teureren Weg der Abmahnung / Klage beschreiten (lassen) können, was den Kunden wesentlich teurer gekommen wäre. Der Monteur hat als dem Kunden geholfen und vor Schaden bewahrt, was also offensichtlich durchaus im (nicht kundgegebenen) Interesse des Kunden lag.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

… aber ist das nicht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB),
einfach selbst das Kabel zu kappen?

Es wurde aber eine Besitzstandsstörung der Kabelgesellschaft
durch das Kabel beseitigt. Und das wäre dann §859 BGB,
Selbsthilfe des Besitzers (bzw. §860 BGB, Selbsthilfe des
Besitzdieners).

Ich kann nicht erkennen, dass der 859 hier zuträfe.

Oder vielleicht auch Geschäftsführung ohne Auftrag - der
Monteur hätte auch den viel teureren Weg der Abmahnung / Klage
beschreiten (lassen) können, was den Kunden wesentlich teurer
gekommen wäre. Der Monteur hat als dem Kunden geholfen und vor
Schaden bewahrt, was also offensichtlich durchaus im (nicht
kundgegebenen) Interesse des Kunden lag.

Na ja. Das ist eine etwas absurde Argumentation. Normalerweise ist schon der Rechtsweg einzuhalten. Ggf. sieht die andere Partei die Sache ja ganz anders. Zudem ließen sich mit dieser Argumentation ja immer gleich „vollendete Tatsachen“ schaffen. Deiner Argumentation folgend dürfte ein Vermieter einen säumigen Mieter ja auch kurzerhand aus der Wohnung werfen. Wozu eine Räumungsklage? Gleich die Klamotten vor die Tür, spart dem Mieter ja schließlich noch teuere Prozesse.

Nein, so einfach gehts nun nicht.

Gruß

S.J.

  1. Bei einem Einfamilienhaus und der Bezahlung eines
    Anschlusses
    kann man das TV-Signal in seine Hauseigene Verteilung
    einspeisen.

Wenn man denn eine Verteilung hat. Einfach zwei Kabel parallel
anschließen ist in der Tat nicht gestattet, da muss man schon
eine Entkopplung einbauen - ebenfalls in den AGB zu finden.

Ich wollte auf die technischen Gesichtspunkte nicht eingehen. Aber gut, wir nehmen an, das nach dem Übergapepunkt ein Hausanschlussverstärker sitze, an dessen Ausgang über einen Verteiler zwei Leitungen sachgerecht ansgeschlossen seien, an deren Enden wiederum je eine Dose sitze.
Alles seien Komponenten eines nahmhaften SChweizer Herstellers, Rückwirkungen/Störungen auf das Netz seien ausgeschlossen und wurden auch nicht vorgegeben.

Auf nachdrückliche Nachfrage beim Betreiber wurde nun eingeräumt, hier habe ein Außendienstler offensichtlich überreagiert. Ein Einzelnutzervertrag schließe die private Nutzung des Anschlusses auch an mehreren Fernsehern einer Wohneinheit ein.
Er habe in der Annahme einer unzulässigen Nutzung des Anschlusses in zwei Wohneinheiten gehandelt, während nur ein Nutzervetrag existiere.
Was ihn zu dieser falschen Annahme verleitete, bleibt unklar.
Warum er nicht ein anwesendes Familienmitglied fragte, ebenso.

Letzlich wäre in diesem fiktiven Fall der bisher zufriedene Kabelnutzer aber nun entschlossen, sich ne Schüssel aufs Dach zu packen, um solchen Problemen zukünftig aus dem Weg zu gehen, wofür sich der Elektriker beim Kabelnetzbetreiber herzlich bedankt.

Hallo,

… aber ist das nicht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB),
einfach selbst das Kabel zu kappen?

Es wurde aber eine Besitzstandsstörung der Kabelgesellschaft
durch das Kabel beseitigt. Und das wäre dann §859 BGB,
Selbsthilfe des Besitzers (bzw. §860 BGB, Selbsthilfe des
Besitzdieners).

Ich kann nicht erkennen, dass der 859 hier zuträfe.

Nun - der Verstärker als Übergabepunkt ist eindeutig Besitz der Kabelgesellschaft, richtig?. Wenn man an dem Ding mehr als ein Kabel anklemmt, wird das Ding überlastet, und es entspricht auch nicht dem vertragsmäßigen Gebrauch (ein Anschluss) - auch okay?
Das schließt nicht aus, dass man mit 10cm Antennenkabel als Verbindung einen weiteren Verstärker mit 150 Ausgängen für die eigene Wohnung dahinter klemmt. Nur eben nicht zwei Kabel gleichzeitig am Übergabepunkt. (Und auch keine Versorgung für die ganze Siedlung oder den ganzen Wohnblock - das ist ausdrücklich AGB-lich untersagt, aber das ist ja hier auch eh’ nicht das Thema.)

Na ja. Das ist eine etwas absurde Argumentation.

Kann sein, war auch nur ein Gedanke eines Laien. :wink:
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

…hier habe ein Außendienstler offensichtlich überreagiert. …

nach Schilderung des komplett neuen Falls sehe ich das genauso.
Gruß
loderunner (ianal)