folgendes Beispiel:
Mieter A hat eine Wohnung angemietet.Nach einiger Zeit ergibt sich die Möglichkeit, eine Kammer, die sich im Hausflur befindet, nach dem Auszug der Mieter, die diese bis dahin genutzt haben zu übernehmen.
Mieter A stellt einen Antrag auf Nutzung der Kammer, um medizinische Gerätschaften für seine körperbehinderte Frau lagern zu können (der Keller ist nur ein feuchter Verschlag) und erhältdaraufhin vom Vermieter die Schlüssel und eine schriftliche Vereinbarung, das die nicht wohnungsgebundene Kammer genutzt werden kann (Kosten fallen dafür nicht an). Die Vereinbarung sagt weiterhin aus, das die Kammer beim Auszug wieder freizugeben ist und die Schlüssel abgegeben werden. Weiterhin behält sich der Vermieter das Recht zur weiteren Vergabe der Kammer vor.
Nach mehr als 12 Jahren erfährt Mieter A im Plausch mit neuen Nachbarn (Mieter B), die vor einigen Tagen eingezogen sind, das der Vermieter Mieter B die Kammer zugesichert hat. Da Mieter B aber keinen Schlüssel hat, kommt er nicht an die Kammer. Der Vermieter scheint auch nicht mehr zu wissen, an wen die Kammer vermietet wurde, da mit großen Aushängen im Haus darum gebeten wird, das sich der Mieter der Kammer mit dem Vermieter in Verbindung setzen soll.
(es handelt sich um ein Haus mit ca 50 Parteien und 18 Kammern).
Wie soll sich Mieter A verhalten? Hat er Anspruch auf die Kammer? Wie könnte er das begründen?