Nutzung Kammer (nicht im Mietvertrag geregelt)

folgendes Beispiel:

Mieter A hat eine Wohnung angemietet.Nach einiger Zeit ergibt sich die Möglichkeit, eine Kammer, die sich im Hausflur befindet, nach dem Auszug der Mieter, die diese bis dahin genutzt haben zu übernehmen.

Mieter A stellt einen Antrag auf Nutzung der Kammer, um medizinische Gerätschaften für seine körperbehinderte Frau lagern zu können (der Keller ist nur ein feuchter Verschlag) und erhältdaraufhin vom Vermieter die Schlüssel und eine schriftliche Vereinbarung, das die nicht wohnungsgebundene Kammer genutzt werden kann (Kosten fallen dafür nicht an). Die Vereinbarung sagt weiterhin aus, das die Kammer beim Auszug wieder freizugeben ist und die Schlüssel abgegeben werden. Weiterhin behält sich der Vermieter das Recht zur weiteren Vergabe der Kammer vor.

Nach mehr als 12 Jahren erfährt Mieter A im Plausch mit neuen Nachbarn (Mieter B), die vor einigen Tagen eingezogen sind, das der Vermieter Mieter B die Kammer zugesichert hat. Da Mieter B aber keinen Schlüssel hat, kommt er nicht an die Kammer. Der Vermieter scheint auch nicht mehr zu wissen, an wen die Kammer vermietet wurde, da mit großen Aushängen im Haus darum gebeten wird, das sich der Mieter der Kammer mit dem Vermieter in Verbindung setzen soll.

(es handelt sich um ein Haus mit ca 50 Parteien und 18 Kammern).

Wie soll sich Mieter A verhalten? Hat er Anspruch auf die Kammer? Wie könnte er das begründen?

Es dürfte eine unentgeltliche widerrufliche Nutzungsüberlassung vorliegen. Der Vermieter hat sich in der schriftlichen Vereinbarung die anderweitige Weitergabe der Kammer ausbedungen. - Der genaue Wortlaut der Vereinbarung wäre entscheidend und auch das, was die Parteien tatsächlich gewollt hatten.

Nichts tun ist wenig ratsam, da der Vermieter die Kammer ansonsten räumen lässt. Sich auf den Standpunkt zu stellen, es liege keine Vereinbarung vor, ist ebenso nicht ratsam. Meist taucht im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung die schriftliche Vereinbarung in den Akten des Vermieters wieder auf und der Mieter könnte sich eventuell eines versuchten Prozessbetruges strafbar machen, wenn er im gerichtlichen Verfahren wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellt.

Hallo,

Mieter A stellt einen Antrag auf Nutzung der Kammer, um
medizinische Gerätschaften für seine körperbehinderte Frau
lagern zu können (der Keller ist nur ein feuchter Verschlag)
und erhältdaraufhin vom Vermieter die Schlüssel und eine
schriftliche Vereinbarung, das die nicht wohnungsgebundene
Kammer genutzt werden kann (Kosten fallen dafür nicht an). Die
Vereinbarung sagt weiterhin aus, das die Kammer beim Auszug
wieder freizugeben ist und die Schlüssel abgegeben werden.

Weiterhin behält sich der Vermieter das Recht zur weiteren
Vergabe der Kammer vor.

Der Mieter nimmt hier sein Recht wahr, die Kammer anderweitig zu vergeben, denn unter dieser Voraussetzung ist die Kammer an den bisherigen Nutzer vergeben worden.

Es mag strittig sein, ob der VM hier eine Kündigungsfrist einzuhalten hätte, wobei es sich allerdings um eine „nicht wohnungsgebundene Kammer“ handelt und deren Nutzung bisher kostenlos war.

si

Nach mehr als 12 Jahren erfährt Mieter A im Plausch mit neuen
Nachbarn (Mieter B), die vor einigen Tagen eingezogen sind,
das der Vermieter Mieter B die Kammer zugesichert hat. Da
Mieter B aber keinen Schlüssel hat, kommt er nicht an die
Kammer. Der Vermieter scheint auch nicht mehr zu wissen, an
wen die Kammer vermietet wurde, da mit großen Aushängen im
Haus darum gebeten wird, das sich der Mieter der Kammer mit
dem Vermieter in Verbindung setzen soll.

(es handelt sich um ein Haus mit ca 50 Parteien und 18
Kammern).

Wie soll sich Mieter A verhalten? Hat er Anspruch auf die
Kammer? Wie könnte er das begründen?