Hallo!
Gerade in Zeiten des Internets wählen viele unbekannte Autoren
den Weg, kleinere Texte gegen Geld zu schreiben, indem sie die
Nutzungsrechte an jenen Werken verkaufen.
Wieso erst seit Zeiten des Internets? Der Verkauf von Nutzungsrechten ist seit Anbeginn des Urheberechts die Möglichkeit, genaugenommen sogar: die einzige Möglichkeit, mit Texten Geld zu verdienen.
Dies bedeutet natürlich, dass der Käufer den Text nach
Belieben, auch unter seinem eigenen Namen, veröffentlichen
darf.
Nein, das ist alles andere als „natürlich“. Dieses Recht hat Käufer nur dann, wenn es ihm vertraglich explizit eingeräumt wird - und das halte ich für eine eher unübliche Vertragsklausel. Vom Gesetz her hat der Urheber das Recht, darüber zu bestimmen, wie mit dem Namen verfahren wird:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html
Bei einer Veröffentzlichung ohne oder mit falscher Urheberkennung ist es branchenüblich, den doppelten Honorarsatz zu verlangen. Und das findet sich durchaus auch in den gemeinsamen Vergütungsregeln, auf die dieser § Bezug nimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html
Darf das aber auch der Autor noch, oder hat er das Recht
mit dem Verkauf eben nicht auf eine zweite Person ausgeweitet,
sondern komplett verloren?
Das hängt von dem Vertrag ab, den der Urheber geschlossen hat: Man kann Exklusivrechte verkaufen, aber auch zeitlich oder örtlich beschränkte Rechte. Ist der Unfang nicht näher bestimmt, richtet es sich nach dem Gesetz (Absatz 5):
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html
Aber selbst bei Exklusivrechten kann der Urheber durchaus auch noch später Rechte geltend machen:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html
Darf er den Text zum Beispiel als
bisher erbrachte Leistung auf seine Website stellen?
Das hängt von dem Vertrag ab, den er geschlossen hat. Wenn kein Exklusivrecht vereinbart wurde, dann würde ich sagen, ja, natürlich darf er das.
Gruß,
Max