Nutzung nach Verkauf der Nutzungsrechte

Hallo Wissende

Gerade in Zeiten des Internets wählen viele unbekannte Autoren den Weg, kleinere Texte gegen Geld zu schreiben, indem sie die Nutzungsrechte an jenen Werken verkaufen.

Dies bedeutet natürlich, dass der Käufer den Text nach Belieben, auch unter seinem eigenen Namen, veröffentlichen darf. Darf das aber auch der Autor noch, oder hat er das Recht mit dem Verkauf eben nicht auf eine zweite Person ausgeweitet, sondern komplett verloren? Darf er den Text zum Beispiel als bisher erbrachte Leistung auf seine Website stellen? Und falls nicht, ist es in Ordnung, mit dem Hinweis „Das habe ich geschrieben“ auf den Text dort zu verweisen, wo ihn der Käufer verwendet?

Danke schon im Voraus für eure Antworten

benutzername1993

Guten Morgen!

Dies bedeutet natürlich, dass der Käufer den Text nach
Belieben, auch unter seinem eigenen Namen, veröffentlichen
darf.

Im Moment ist mir gerade unklar, über welche Szene du berichtest. Muss wohl irgendwas Kriminelles sein. Dem Vernehmen nach glauben einige Inhaber von Doktorgraden, gratis oder gegen Bares zur Urheberschaft zu kommen. Tatsächlich und legal lässt sich die Urheberschaft nicht verkaufen oder übertragen. Wer ein Kind zeugt, ist und bleibt der biologische Vater. Auf kaufmännische Weise, mit Geld und Verträgen, ist daran nicht zu rütteln.

Mit der Urheberschaft ist das Verwertungs- und damit wiederum das Verbreitungsrecht verbunden. Das Verwertungsrecht kann man übertragen, kostenlos oder gegen Geld, auf Dauer oder befristet, für bestimmte Zwecke oder beliebig - alles eine Frage freier Vertragsgestaltung. Nur an der Urheberschaft ist nicht zu rütteln. Ungeachtet dessen gibt es Fälle, in denen der Urheber nicht genannt werden möchte. Urheber bleibt er trotzdem, denn die Urheberschaft entstand mit dem Werk und ist mit diesem untrennbar verbunden.

Das alles gilt in gleicher Weise auch für gewerbliche Schutzrechte (das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, aber kein gewerbliches Schutzrecht, weil die gewerbliche Verwertbarkeit keine Voraussetzung i. S. des Urheberrechts ist). Bei den gewerblichen Schutzrechten werden die Urheber als Erfinder bezeichnet und beim Patentamt gibt es ein gesondertes Formular für die Erfinderbenennung. Aber auch nach Übertragung/Verkauf gewerblicher Schutzrechte oder wenn die Verwertungsrechte von vornherein dem Arbeitgeber des Erfinders zustehen, ist an der Erfinderschaft nicht zu rütteln. Dabei gibt es Konstellationen, in denen der Erfinder nicht benannt werden will/werden soll. Deshalb wird aber keine andere Person zum Erfinder.

Darf das aber auch der Autor noch, oder hat er das Recht
mit dem Verkauf eben nicht auf eine zweite Person ausgeweitet,
sondern komplett verloren?

Die Urheberschaft an einem Werk kann man nicht verlieren. Die Urheberschaft ist nicht übertragbar und nicht pfändbar. Auf legalem Weg kann sie nicht abhanden kommen. Trotzdem kommt es natürlich vor, dass ganze Werke gestohlen werden und eine andere Person sich als Urheber ausgibt (bei gewerblichen Schutzrechten sind solche Versuche nichts Ungewöhnliches). Soweit es nicht um Straftaten geht, bestimmen Verträge den Umfang von Verwertungsrechten. Gerät ein unerfahrener Autor an einen ausgekochten Verwerter mit halbseidenen Neigungen, kann u. U. ein für den Autor nachteiliger Vertrag ganz legal zustande kommen. Aber komplett verlieren dergestalt, dass sich eine andere Person als Urheber ausgibt, passiert jedenfalls auf legale Weise nicht. Was ein Autor, der Verwertungsrechte übertrug/verkaufte, mit seinem Werk noch anfangen kann, ergibt sich aus dem Vertrag und kann ohne dessen Kenntnis nicht beantwortet werden.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Gerade in Zeiten des Internets wählen viele unbekannte Autoren
den Weg, kleinere Texte gegen Geld zu schreiben, indem sie die
Nutzungsrechte an jenen Werken verkaufen.

Wieso erst seit Zeiten des Internets? Der Verkauf von Nutzungsrechten ist seit Anbeginn des Urheberechts die Möglichkeit, genaugenommen sogar: die einzige Möglichkeit, mit Texten Geld zu verdienen.

Dies bedeutet natürlich, dass der Käufer den Text nach
Belieben, auch unter seinem eigenen Namen, veröffentlichen
darf.

Nein, das ist alles andere als „natürlich“. Dieses Recht hat Käufer nur dann, wenn es ihm vertraglich explizit eingeräumt wird - und das halte ich für eine eher unübliche Vertragsklausel. Vom Gesetz her hat der Urheber das Recht, darüber zu bestimmen, wie mit dem Namen verfahren wird:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Bei einer Veröffentzlichung ohne oder mit falscher Urheberkennung ist es branchenüblich, den doppelten Honorarsatz zu verlangen. Und das findet sich durchaus auch in den gemeinsamen Vergütungsregeln, auf die dieser § Bezug nimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html

Darf das aber auch der Autor noch, oder hat er das Recht
mit dem Verkauf eben nicht auf eine zweite Person ausgeweitet,
sondern komplett verloren?

Das hängt von dem Vertrag ab, den der Urheber geschlossen hat: Man kann Exklusivrechte verkaufen, aber auch zeitlich oder örtlich beschränkte Rechte. Ist der Unfang nicht näher bestimmt, richtet es sich nach dem Gesetz (Absatz 5):

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Aber selbst bei Exklusivrechten kann der Urheber durchaus auch noch später Rechte geltend machen:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html

Darf er den Text zum Beispiel als
bisher erbrachte Leistung auf seine Website stellen?

Das hängt von dem Vertrag ab, den er geschlossen hat. Wenn kein Exklusivrecht vereinbart wurde, dann würde ich sagen, ja, natürlich darf er das.

Gruß,
Max