Hallo,
meine Frage in aller kürze:
Ist die Nutzung eines öffentlichen Fußballplatzes (kein Eigentum eines Fußballclubs, nur ein normaler „Bolzplatz“) am Sonn- und Feiertagen - wie heute - grundsätzlich verboten?
Danke für alle Antworten
Hallo,
meine Frage in aller kürze:
Ist die Nutzung eines öffentlichen Fußballplatzes (kein Eigentum eines Fußballclubs, nur ein normaler „Bolzplatz“) am Sonn- und Feiertagen - wie heute - grundsätzlich verboten?
Danke für alle Antworten
Moin,
meine Frage in aller kürze:
Meine Antwort in aller Kürze:
Vielleicht.
Da solche Sachen gerne Kommunalrecht unterliegen, kann es in Gemeinde A möglich sein, in Gemeinde B, die direkt benachbart ist, eben nicht.
Also vor Ort klären, wie es asussieht.
Gandalf
Hallo!
Ich bin der Meinung, dass es sich nicht um eine kommunalrechtliche, sondern um eine landesrechtliche Regelung handelt. In dem Land, in dem ich gerade sitze, lautet die Antwort: An Feiertagen wie dem heutigen ja, an übrigen Feiertagen nein.
Hi,
In dem Land, in dem ich gerade sitze, lautet die
Antwort: An Feiertagen wie dem heutigen ja, an übrigen
Feiertagen nein.
nach dem Lesen des Gesetzes frage ich mich aber schon, aufgrund welcher Vorschrift am Karfreitag die Nutzung eines Bolzplatzes grundsätzlich verboten sein sollte? Wäre das Kicken im Freundeskreis schon eine Veranstaltung?
Hallo,
nach http://de.wikipedia.org/wiki/Veranstaltung ist „(e)ine Veranstaltung […] ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis, mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.“ Bestimmt findet man in irgend einem Gesetz eine vergleichbare Definition.
Ich sehe da nichts, was ein privates Fußballspiel nicht erfüllen würde.
Cu Rene
Huhu!
Ich hab’s jetzt auch mal in Ruhe gelesen und muss Dir beipflichten. Da ist wohl nichts Verbotenes dabei.
Hallo
nach http://de.wikipedia.org/wiki/Veranstaltung ist „(e)ine
Veranstaltung […] ein organisiertes, zweckbestimmtes
Ereignis, mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe
von Menschen teilnimmt.“ Bestimmt findet man in irgend einem
Gesetz eine vergleichbare Definition.
Mag sein, nur ist die Frage, ob dieses ominöse Gesetz dann auf das NRW-Feiertagsgesetz anzuwenden ist. In letzterem finde ich nicht, wie sonst in solchen Fällen, einen Verweis auf eine entsprechende verbindliche Legaldefinition.
Ich sehe da nichts, was ein privates Fußballspiel nicht
erfüllen würde.
Ich sehe da allerdings auch nichts, was ein Spaziergang mit meiner Frau nicht erfüllen würde. Muss ich nun zu Hause bleiben?
Gruß
smalbop
Hallo
einen Verweis auf eine
entsprechende verbindliche Legaldefinition.
Dann bleibt das wohl den Richtern überlassen.
Ich sehe da nichts, was ein privates Fußballspiel nicht
erfüllen würde.Ich sehe da allerdings auch nichts, was ein Spaziergang mit
meiner Frau nicht erfüllen würde.
Das sagt nur, daß es eine Veranstaltung sein könnte, nicht aber, ob sie am Karfreitag verboten ist.
Cu Rene
Danke - owt
…
Hallo
einen Verweis auf eine
entsprechende verbindliche Legaldefinition.Dann bleibt das wohl den Richtern überlassen.
Ja, wie so oft, wenn die Ministeriumsjuristen mal wieder alles regeln wollten. Das zitierte Feiertagsgesetz NRW ist ja ein schönes Beispiel. Mun muss es nun gedanklich noch mit 16 multiplizieren.
Ich sehe da nichts, was ein privates Fußballspiel nicht
erfüllen würde.Ich sehe da allerdings auch nichts, was ein Spaziergang mit
meiner Frau nicht erfüllen würde.Das sagt nur, daß es eine Veranstaltung sein könnte, nicht
aber, ob sie am Karfreitag verboten ist.
Nochmal obiges Gesetz zitiert:
_§ 6 Stille Feiertage
[…]
(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten :
[…]
Gruß
smalbop