Nutzung von Allgemeineigenthum

Hallo,
nehmen wir an eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat zufällig einen Verwalter, der gleichzeitig Eigentümer ist.
Dieser Eigentümer, hat wie auch die Anderen, seine Wohnung Vermietet.

Da er in seiner Villa keinen Platz für seine 4 Satz Autoreifen hat, hat er diese mit stillschweigender Zustimmung aller Miteigentümer, (Meine Reifen liegen da, das stört ja niemand. Keiner widersprach) in einem sonst nicht genutzten Allgemeinkeller untergestellt.

Da diese Keller immer zugänglich ist (Hauptwasseranschluss usw.) haben diverse Mieter dem Gleichgetan, und ihre Reifen ebenfalls dort eingelagert.
Nun hat dieser Eigentümer / Verwalter, allen Mieter das einlagern von Reifen in diesem Keller ausdrücklich verboten.
Seine Reifen sind natürlich nach wie vor dort untergebracht.

Darf er das?

Danke
Piecha

Hallo Piecha,

der Verwalter ist bei Wohneigentum „nur“ ausführendes Organ der Eigentümerversammlung/Vorstand.

Wenn die Eigentümerversammlung beschliesst, dass im Allgemeinkeller keine Reifen zu langern sind, trifft dies alle Eigentümer, die, sofern sie ihre ETW vermieten, ihre Mietverträge entsprechend gestalten.

Es kann jedoch durchaus möglich sein, dass die Eigentümerversammlung es für die Eigentümer erlaubt, ihre Reifen im Allgemeinkeller zu lagern, aber beschliesst, es den Mietern von vermieteten ETW nicht zu gestatten.

Aber ein Verwalter, der auch Wohnungseigentümer ist, kann gegenüber den anderen Eigentümer sich keine Sonderrechte herausnehmen. Ich glaube auch nicht, dass diese sich dies gefallen lassen würden.

Herzliche Grüsse.

Nutzung von Allgemeineigenthum im deteil?
Verstehe ich das richtig? Es gibt:

  • Eigentümer die nicht im Haus wohnen (Wohnung ist vermietet)
  • Eigentümer die die Wohnung selbst nutzen
  • Mieter

Und in einer Eigentümerversammlung kann nun für jede Gruppe ein besonderes Nutzungsrecht beschlossen werde, aber nicht für einzelne Personen?
oder anders ausgedrückt, wenn der Eigentümer, der zufälligerweise Verwalter ist seine Reifen einlagern darf, dürfen das die anderen Eigentümer auch.

Das würde bedeuten:

  • Einem Eigentümer, der die Wohnung selbst nutzt, kann man z.B das Parken im Hof erlauben, ohne es einem Mieter gestatten zu müssen?

  • Einem Eigentümer, der die Wohnung selbst nutzt, kann in unserem Beispiel die Autoreifen seiner Familie sammeln, und sie zu den Anderen stellen?

Wann das der Fall ist, gibt es hierzu sicherlich etwas offizielles zum nachlesen.

Danke
Piecha

Verstehe ich das richtig? Es gibt:

  • Eigentümer die nicht im Haus wohnen (Wohnung ist vermietet)
  • Eigentümer die die Wohnung selbst nutzen
  • Mieter

Ja, durchaus, das Recht am eigenen Eigentum.

Und in einer Eigentümerversammlung kann nun für jede Gruppe
ein besonderes Nutzungsrecht beschlossen werde, aber nicht für
einzelne Personen?
oder anders ausgedrückt, wenn der Eigentümer, der
zufälligerweise Verwalter ist seine Reifen einlagern darf,
dürfen das die anderen Eigentümer auch.

Wenn die Eigentümerversammlung dies so beschliesst ist das so in Ordnung.

Das würde bedeuten:

  • Einem Eigentümer, der die Wohnung selbst nutzt, kann man z.B
    das Parken im Hof erlauben, ohne es einem Mieter gestatten zu
    müssen?

Ja, sogar viel weiter, er müsste nicht einmal selbst dort wohnen, wenn die Eigenümerversammlung es so beschliesst, kann ein Eigentümer auch Parkflächen nutzen, es einem Mieter aber nicht gestatten.

  • Einem Eigentümer, der die Wohnung selbst nutzt, kann in
    unserem Beispiel die Autoreifen seiner Familie sammeln, und
    sie zu den Anderen stellen?

Ja, es gingen sogar viel weiter, ein Eigentümer einer ETW kann ja zum Beispiel auch seinen Keller nicht vermieten und diesen selbst nutzen, auch dann, wenn er nicht in seiner ETW wohnt.

Wann das der Fall ist, gibt es hierzu sicherlich etwas
offizielles zum nachlesen.

Die Rechte des Eigentums, hierdas WEG teilweise, das Mietrecht teilweise.
Es kommt stets darauf an, was die Eigenümerversammlung beschliesst, auch im Hinblick einer Vermietung. Und was der Eigentümer an einen Mieter vermietet, wobei der Eigentümer Beswchlüsse der Eigentümerversammlung bezüglich einer Vermietung umsetzen muss.

Die Pflichten und Rechte des Mieters einer vermieteten Eigentumswohnung können also erheblich von den Pflichten und Rechten des Eigntümers einer Eigentumswohnung abweichen. Massgeblich sind die Beschlüsse der Eigenümerversammlung und der Mietvertrag.

Herzliche Grüsse