In einer Eigentumsanlage benutzt ein Eigentümer (Blumenladen) die Gemeinschaftsfläche zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze (Straße) als Verkaufsfläche und verdoppelt somit seinen eigentlichen Verkaufsraum.Es gibt keinen zustimmenden Beschluß der Eigentümerversammlung. Sollte die Eigentümerversammlung dieser Nutzung des Gemeinschaftseigentums zustimmen muss der Beschluß einstimmig sein oder reicht Stimmenmehrheit?
Hi,
ohne Anspruch auf Richtigkeit würde ich sagen, dass hier die Einstimmigkeit gefordert wird. Da ja praktisch jeder Eigentümer direkt von einer solchen Regelung betroffen wäre und es m.E. hier eher um ein Sondernutzungsrecht geht, das u.U. jeder Einheit zum Nachteil gebieten kann. Dieses müsste normalerweise i.d. Teilungserklärung ausgewiesen werden, die wiederum nur Einstimmig geändert werden kann.
Aber hier gibt es ja einige WEG-Spezis … 
Hallo,
ich würde meinem Vorredner in so weit zustimmen, dass die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum ein Sondernutzungsrecht erfordert.
Um ein solches einzuräumen benötigt man aber Allstimmigkeit statt Einstimmigkeit. Eben aus dem genannten Grunde, dass Gemeinschaftseigentum gehört allen.
Einstimmig = alle in der Versammlung anwesenden
Allstimmig = alle Eigentümer
Heisst also konkret, ist ein Eigentümer dagegen ist die Sache gekippt.
Grüße
Fonz
Merci,
so hatte ich es auch gemeint … aber „Allstimmig“ kannte ich als solches nicht 
Wieder mal was gelernt!
Grüße
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit die Fläche zu vermieten. Abhängig von der erteilten Verwaltervollmacht kann das auch durch ihn erfolgen. Wobei dafür nicht unbedingt Einnahmen fliesen müssen. Wenn dadurch Ausgaben minimiert (Pflegeaufwand, Verkehrssicherungspflicht) werden, mag das als Erlös gesehen werden.
vnA
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit die Fläche zu
vermieten. Abhängig von der erteilten Verwaltervollmacht kann
das auch durch ihn erfolgen. Wobei dafür nicht unbedingt
Einnahmen fliesen müssen. Wenn dadurch Ausgaben minimiert
(Pflegeaufwand, Verkehrssicherungspflicht) werden, mag das als
Erlös gesehen werden.
Ist das so?
Das heisst also, die Vermietung von als Gemeinschaftseigentum bezeichneter Fläche wäre dann ein Teil der normalen, ordnungsmäßigen Verwaltung und könnte mit einfacher Mehrheit beschlossen werden?
Aber es geht hier doch immerhin um Gemeinschaftseigentum, kann da wirklich ein Teil der Gemeinschaft so weitgehend über die Köpfe der Minderheit entscheiden?
Hättest du da evtl. eine Quelle oder, wenn es auf eigener Erfahrung beruht, eine genaue Sachlage für mich?
Vielen Dank
Grüße
Fonz
Mir sind mehrere WEG’s bekannt in denen die Stellplätze nicht als Sondereigentum sondern als Bestandteil des Gemeinschaftseigentum erklärt wurden.
Dort wird regelmäßig die Vermietung durch die Verwaltung durchgeführt und die Mieteinnahmen den Einkünften der Gemeinschaft zugerechnet. Dieses Vorgehen ist sicherlich nur möglich, wenn die Verwalterverträge entsprechend formuliert wurden.
vnA
Hallo,
danke für deine Antwort.
Von wem sind denn dann die Stellplätze zur Vermietung freigegeben worden?
Das der Verwalter sich nur um die Vermietung kümmern darf wenn er dazu befugt ist, ist klar.
Aber erst einmal muss doch geregelt werden das diese Plätze vermietet werden.
Wer hat das wie wo wann festgestellt?
Kannst du da mal nachhaken wenn es dir nicht zuviel Stress macht?
Interessiert mich nämlich wirklich.
Grüße
Fonz
hallo,
in denen die Stellplätze nicht
als Sondereigentum sondern als Bestandteil des
Gemeinschaftseigentum erklärt wurden.
Das geht aber nicht mit einem Mehrheitsbeschluss. Wenn das Sondereigentum in Gemeineigentum geändert werden soll, muss die Teilungserklärung geändert werden.
lg
Richard
Die Aussage die du triffst, mag zwar richtig sein, aber sie berührt in keiner Weise die Fragestellung des UP. Mir ist daher nicht klar was ich damit anfangen soll.
vnA
Ich interpretiere eure Antworten bzgl. meiner Anfrage wie folgt:
Die Nutzung von Gemeinschaftseigentum zu gewerblichen Zwecken und zur Gewinnerzielung eines einzelnen Eigentümers ist ohne Beschluss der Eigentümer nicht zu lässig. Ob Nutzung der Gemeinschaftfläche , Änderung der Teilungserklärung oder auch Sondernutzungsrecht ist in jedem Fall Allstimmigkeit erforderlich. Das heißt alle Eigentümer und nicht nur Einstimmigkeit aller anwesenden Eigentümer in einer Versammlung.
Zum Thema Stellplätze: Unserer Eigentumsanlage (10 Eigentümer davon 4 Gewerbe) verfügt über 6 Stellplätze als Gemeinschaftseigentum. In der Teilungserklärung steht: dem Verwalter obliegt die Zuteilung der Stellplätze. Dies ist erfolgt und die 6 in der Anlage auch wohnenden Eigentümer haben jeweils einen Stellplatz zugeteilt bekommen. Dieser ist aber nicht vermietbar oder bei Wechsel der Eigentümer verkaufbar.
Heißt das, dass Deine Antwort auch nicht die Fragestellung betrifft?
lg
Richard
Ich beschäftigte mich mit der Möglichkeit auch unterhalb einer Eigentumsübertragung eine legale Nutzung beschließen zu können.
Vorteil oder Nachteil (je nach Standpunkt) wäre die einfache Mehrheit mit der der Verwaltervertrag geändert werden kann.
Du hingegen beschäftigst dich mit der notwendigen Form für eine Änderung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum. Wobei der UP davon spricht, dass bereits Gemeinschaftseigentum besteht.
vnA
Hm,
dann habe ich das hier wohl falsch verstanden:
Mir sind mehrere WEG’s bekannt in denen die Stellplätze nicht als :Sondereigentum sondern als Bestandteil des Gemeinschaftseigentum erklärt :wurden.
lg
Richard
Die Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und der notariellen Teilungserklärung ist derart umfangreich und kostenintensiv, dass sie im Prinzip nur theoretischer Natur ist. Meine Aussage bezog sich daher nicht auf eine Änderung des Zustandes, sondern auf seine Ausgestaltung. Ich habe mich dabei möglicherweise nicht klar genug ausgedrückt.
vnA
Dann sind wir ja doch auf einer Linie. Das hörte sich so an, als sollte das der Rat sein, der das angesprochene Problem löst. Und das wäre eben, wie Du auch sagst, wohl nicht durchführbar.
lg
Richard