Hallo,
meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A ist Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes. Er nutzt diesen u.a. auch als Abstellplatz von Kisten und ähnlichen Gegenständen. Mieter B stört sich am Anblick der Kisten und fordert A daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.
Frage: In welchem Umfang darf Mieter A seinen Stellplatz nutzen. Muss er die Kisten entfernen? Was ist mit eventuellen Regelungen, die im MV vereinbart wurden?
Hallo,
meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A ist Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes. Er nutzt diesen
u.a. auch als Abstellplatz von Kisten und ähnlichen
Gegenständen. Mieter B stört sich am Anblick der Kisten und
fordert A daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.
stören kann er sich gut und gerne dran 
Frage: In welchem Umfang darf Mieter A seinen Stellplatz
nutzen. Muss er die Kisten entfernen? Was ist mit eventuellen
Regelungen, die im MV vereinbart wurden?
Dazu müssten diese bekannt sein… Also einfach nachgukcen und reinkopieren.
Gruß
Martin
und mal ganz abgesehen von Regelungen - also angenommen es würde keine geben? Darf man dann auf seinem gemieteten Tiefgaragenplatz auch Kisten „sammeln“
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Hi,
und mal ganz abgesehen von Regelungen - also angenommen es
würde keine geben? Darf man dann auf seinem gemieteten
Tiefgaragenplatz auch Kisten „sammeln“
wenn, was wahrscheinlich ist, in dem fraglichen Bundesland eine an die Muster-Garagenverordnung angelehnte Garagenverordnung gilt (oder die MGarVO direkt gilt), dürfen keine Kisten abgestellt oder „gesammelt“ werden, sobald sie oder ihr Inhalt brennbar sind und die Nutzfläche der Garage 100m² übersteigt.
Siehe hier (§18): http://www.is-argebau.de/lbo/VTMU015.pdf
Gruß stefan
Abgesehen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baurecht/Landesbauordnung/Garagenverordnung, Brandschutz) gilt natürlich auch das normale Vertragsrecht.
Der Mieter erwirbt durch die Miete grundsätzlich das Recht, die von ihm angemietete Mietsache vertragsgemäß (= zum vereinbarten Vertragszweck) zu gebrauchen.
> § 535 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
Es stellt sich also die Frage, ob die Nutzung vertragsgemäß ist bzw. noch durch den Vertragszweck gedeckt ist - oder ob eine vertragswidrige Nutzung vorliegt.
Der Vertragszweck ergibt sich z.B. aus der Bezeichnung der Mietsache, z.B.
Wohnung = Nutzung für Wohnzwecke
Stellplatz = Nutzung zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges
Abstellraum = Nutzung zum Abstellen persönlicher Sachen
oder dem was allgemein üblich bzw. im speziellen darunter zu verstehen ist - z.B. Stellplatz zu Wohnung = üblicherweise zum Abstellen eines Pkw, Kombi, Kleinbus, Mofa, Moped (Definition aus dem Baurecht > daneben gibt es „Stellplätze für Sonderfahrzeuge“).
Hierzu § 541 BGB (s.o. Link, ggfs. § aufrufen)
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
Eine vertragswidrige Nutzung stellt einen Kündigungsgrund i.S.d. BGB dar - u.U. sogar bis hin zu einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.
siehe: § 573, 543, 569 BGB
http://www.rawittum.homepage.t-online.de/Kuendigungs…
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Vielen Dank für ihre Antworten…das klingt plausibel 