Nutzung von öffentlichen Plätzen

Hallo Leute,

vorhin habe ich mir eine Frage gestellt, die ich mir so bisher nicht beantworten konnte:

Öffentliche Plätze, nehmen wir nun als Beispeil mal eine Fußgängerzone, gehören doch im Grunde dem Staat oder besser der Allgemeinheit also dem Volke - oder liege ich hier schon falsch?`

Wie sieht es nun eigentlich mit Personen und vorallem Unternehmen aus, die diese Plätze für sich nutzen. Ich denke da gerade speziell an so Promotion-Stände, die zum Beispiel Test-Abos vergeben oder noch besser Gratis-Gewinnspiele veranstalten. Müssen die Miete bzw. Pacht dafür zahlen oder eine Genehmigung dafür einholen?

Google gab irgendwie nicht viel zu diesem Thema her :smile:

Liebe Grüße,
Daniel

Hallo,

Du sprichst hier das Thema von Gemeingebrauch und Sondernutzung an. Öffentliche Plätze, Straßen, etc. sind vom Staat für bestimmte Nutzungen gewidmet. Aus dieser ergibt sich, was auf der Straße genehmigungsfrei zulässig ist (Gemeingebrauch) und wofür man eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Das ist je nach Örtlichkeit unterschiedlich. Schnellstraßen sind ausschließlich zum Fahren gewidmet, ebenso Hauptverkehrsstraßen in Ortschaften. Auf Nebenstraßen darf man schon mal andere Sachen machen (zB. Rollschuhfahren, ohne von einem Ort zum anderen gelangen zu wollen). In Fußgängerzonen sind vielerlei sogenannte kommunikative Verhaltensweise möglich. Z.B. Sammeln für Brot für die Welt (oder ähnlich). Strittig ist hier, ob das Verteilen von Flugblättern hier noch genehmigungsfrei ist. Überwiegend wird das aber angenommen. Die Grenze ist auch in Fußgängerzonen überall dort erreicht, wo der Straßenraum gegenständlich in Anspruch genommen wird (Verkaufsstand, Drehorgel, etc.). Da wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Gruß,
Dea

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§ 18 des StrG der jeweiligen Bundesländer regelt die sog.

Sondernutzung, u.z. wie folgt (ein ganzes StrG findest Du hier: http://www.sadaba.de/GSLT_SStrG_01_23.html )

(1) 1Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung;
1bsie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. (Ow)
2Dies gilt nicht, wenn eine solche Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt, ferner die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.

(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.
2Für die Erlaubnis können, soweit erforderlich auch nachträglich, Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. (Ow)
3Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.

(3) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
3Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (Ow) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(5) Der Wechsel der Straßenbaulast lässt die Erlaubnis unberührt.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

(7) 1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören.
3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(8) 1Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

Ciao, Wotan

Kleine Korrektur
Ups, zu schnell abgeschickt: Es ist natürlich nicht in jedem Bundesland § 18, aber eine entsprechende Regelung wird sich überall finden.

Ciao, Wotan

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Vielen Dank ihr beiden! Und sschon bin ich wieder ein Stück schlauer!