Nutzung Wegerecht auf bestimmten Übertrittspunkt

Es besteht ein eingetragenes Wegerecht, welches auch nicht bestritten wird. Dieses Wegerecht verläuft parallel zur Grundstücksgrenze und soll die Zufahrt zu einem hinteren Parkplatz sichern. Nun wurde ein weiterer Parkplatz im vorderen Bereich des Hauses angelegt, welcher einen Übertritt auf die eingeschlossene Wegerechtsfläche notwendig macht, ohne jedoch eine Nutzungserweiterung zu verursachen. Die Gegenseite errichtet einen Zaun an dem neu angelegten Parkplatz mit der Begründung, der Übertritt wäre an dieser Stelle nicht vereinbart, sondern nur im hinteren Bereich. Verstößt er damit gegen das Wegerecht? Zu dem neu errichteten Zaun an der Grundstückgrenze wurde nie mein Einverständnis erklärt.

Frage:

  1. Ist für das am Grenzverlauf verlaufende Wegerecht ein Übertrittspunkt möglich, da es dirkt an meinem Grundstück verläuft?
  2. Ist ein Übertritt dann nur und ausschließlich zwischen den zwei Punkten möglich?
  3. Darf hier ein Zaun errichtet werden, welcher mein Wegerecht beeinträchtigt?
  4. Darf ein Zaun entlang der Grenze ohne mein Einverständnis errichtet werden (Hessen)? Einziger Zweck ist die Blockierung der neuen Parkfläche, kein Einfriedung oder ähnliches.
  5. Wenn ich einem Grenzzaun widerspräche, in welchem Abstand zur Grenze darf ein Zaun (Hessen) ohne mein Einverständnis errichtet werden?
  6. Läuft dieser Zaun parallel zu meinem Grundstück (er blockiert also nicht vollends meine Zufahrtsmöglichkeit zum hinteren Parkplatz sondern verringert die Breite nur um wenige Zentimeter), liegt aber auf dem Gebiet des eingetragenen Wegerechtsverlaufes, ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen das Wegerecht wenn er sich auf dem fremden Grundstück befindet, aber innerhalb der eingezeichneten Wegerechtsfläche?

Kurze Antwort eins Nichtjuristen:
wenn Dein Wegerecht beeinträchtigt wird, würde ich dagegen angehen.

Hallo,

Es besteht ein eingetragenes Wegerecht, welches auch nicht
bestritten wird. Dieses Wegerecht verläuft parallel zur
Grundstücksgrenze und soll die Zufahrt zu einem hinteren
Parkplatz sichern. Nun wurde ein weiterer Parkplatz im
vorderen Bereich des Hauses angelegt, welcher einen Übertritt
auf die eingeschlossene Wegerechtsfläche notwendig macht, ohne
jedoch eine Nutzungserweiterung zu verursachen.

Wahrscheinlich eine schwierige Situation, bei der es auf den genauen Wortlaut der Begründung des Wegerechts ankommen wird.

Die Gegenseite
errichtet einen Zaun an dem neu angelegten Parkplatz mit der
Begründung, der Übertritt wäre an dieser Stelle nicht
vereinbart, sondern nur im hinteren Bereich.

Und wahrscheinlich auch nicht das beste Verhältnis zwischen den Nachbarn.

Somit eine ganz schlechte Konstellation.

Ohne auf die einzelnen Fragen einzugehen, kann nur empfohlen werden, mit sämtlichen Unterlagen einen Fachanwalt aufzusuchen. Dieser sollte als Erstes die Grundakten einsehen.
Ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten kann hier kein Rat gegeben werden.
Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis auf FAQ:1129

Gruß
Jörg Zabel

Die neue Parkfläche könnte schon eine nicht vereinbarte Nutzung des Wegerechts bzw. deren Erweiterung bedeuten, die der Nachbar NICHT hinnehmen muss.
So, wie ich das lese, ist das Wegerecht für die Zufahrt zu EINEM Stellplatz vereinbart worden. Durch das Hinzufügen eines weiteren Stellplatzes erhöht sich automatisch die Nutzungsfrequenz der Wegerechtsfläche - die muss der Nachbar nach meiner Einschätzung nicht akzeptieren.
Und für die Errichtung eines Zauns muss der Nachbar kein Einverständnis einholen - er darf das vereinbarte Wegerecht aber nicht beeinträchtigen.
Regelungen hinsichtlich der Einfriedungen finden sich im Nachbarrecht Hessens.
Gruß florestino