Es besteht ein eingetragenes Wegerecht, welches auch nicht bestritten wird. Dieses Wegerecht verläuft parallel zur Grundstücksgrenze und soll die Zufahrt zu einem hinteren Parkplatz sichern. Nun wurde ein weiterer Parkplatz im vorderen Bereich des Hauses angelegt, welcher einen Übertritt auf die eingeschlossene Wegerechtsfläche notwendig macht, ohne jedoch eine Nutzungserweiterung zu verursachen. Die Gegenseite errichtet einen Zaun an dem neu angelegten Parkplatz mit der Begründung, der Übertritt wäre an dieser Stelle nicht vereinbart, sondern nur im hinteren Bereich. Verstößt er damit gegen das Wegerecht? Zu dem neu errichteten Zaun an der Grundstückgrenze wurde nie mein Einverständnis erklärt.
Frage:
- Ist für das am Grenzverlauf verlaufende Wegerecht ein Übertrittspunkt möglich, da es dirkt an meinem Grundstück verläuft?
- Ist ein Übertritt dann nur und ausschließlich zwischen den zwei Punkten möglich?
- Darf hier ein Zaun errichtet werden, welcher mein Wegerecht beeinträchtigt?
- Darf ein Zaun entlang der Grenze ohne mein Einverständnis errichtet werden (Hessen)? Einziger Zweck ist die Blockierung der neuen Parkfläche, kein Einfriedung oder ähnliches.
- Wenn ich einem Grenzzaun widerspräche, in welchem Abstand zur Grenze darf ein Zaun (Hessen) ohne mein Einverständnis errichtet werden?
- Läuft dieser Zaun parallel zu meinem Grundstück (er blockiert also nicht vollends meine Zufahrtsmöglichkeit zum hinteren Parkplatz sondern verringert die Breite nur um wenige Zentimeter), liegt aber auf dem Gebiet des eingetragenen Wegerechtsverlaufes, ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen das Wegerecht wenn er sich auf dem fremden Grundstück befindet, aber innerhalb der eingezeichneten Wegerechtsfläche?