Nutzungsänderung

Hallo !
Ist es schwer ein Dachgeschoß (in Baugen. als Bühne genehmigt) als Wohnraum genehmigt zu bekommen?

Was muss ich tun? Ist ein Architekt o.ä. erforderlich oder kann ich einen Plan mit Kommentar beim Baurechtsamt einreichen?

Es handelt sich um eine DHH, die Fenster (Seite) sind bereits bei Baugenehmigung genehmigt worden…was auf einen späteren Ausbau schließen ließ…BJ 2008.

Danke

Guten Tag,

Sie müssen beim zuständigen Bauamt einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Hierzu benötigen Sie neue Grundrisse und Ansichten für das Dachgeschoss in dem der neue Wohnraum eingezeichnet ist. Da es sich um ein DG handelt sind besondere Berechnungen der Grundfläche zu beachten. Das hängt mit den Dachschrägen bzw. mit den Höhenlinien zusammen.

Sie brauchen dazu keinen Architekten. Ein Bautechniker oder Bauzeichner (als Entwurfsverfasser)kann Ihnen die erforderlichen Zeichnungen mit Beschreibung erstellen.

Es reicht nicht aus, wenn Sie einen Plan zeichnen und diesen bei dem Bauamt einreichen. Für die Berechnung und für die Beschreibung sind spezielle Fachkenntnisse erforderlich.

Das ganze ist ein bürokratischer Akt und muss den entsprechenden Verwaltungsvorschriften genügen.

Es lohnt sich auf jeden Fall mehrere Anfragen an verschiedene Baubüros/Baufirmen zustellen, da die Preisunterschiede sehr groß sein können. Je mehr Angebote Sie einholen um so günstiger wird es für Sie!!!

Sie können mich gerne mal anrufen (0174/3593749).

Mit freundlichem Gruß
A. Genrich

Hallo,

im Prinzip sollte es ohne weitere Probleme gehen.

Aber so lange man die Unterlagen hierzu gelesen hat, bleibt ein Unsicherheitsfaktor.

Christian

Hallo,

in der Hessischen Bauordnung (HBO) in Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1 ist geregelt, dass der Ausbau von bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ohne Nutzungsänderung und ohne Änderung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt baugenehmigungsfrei ist. Da jedoch hier eine Nutzungsänderung von Bühne/Spitzboden etc. in Wohnraum vorgenommen wird, greift dieses wohl nicht. Allerdings ist in Anlage 2 Abschnitt 3 Nr. 1 geregelt, dass die Nutzungsänderung dann genehmigungsfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Wenn der Dachausbau nun eine eigenständige Wohnung geben soll, dann ist er genehmigungspflichtig, da für die neue Wohnung zumindest Stellplätze erforderlich werden. Soll der Dachausbau zur Wohnung darunter genommen werden, muss geprüft werden, ob die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz (Rettungsfenster etc.), den Wärmeschutz und den Schallschutz eingehalten werden.

Ich würde empfehlen, beim zuständigen Bauamt mit ein paar Skizzen zu einer Bauberatung vorstellig zu werden. Auf unserem Amt bspw. gibt es dann eine verbindliche Auskunft und man ist auf der sicheren Seite.

Sollte ein Bauantrag erforderlich werden, kann den auf jeden Fall nur ein Bauvorlageberechtigter erstellen und beim Bauamt einreichen. Das können Architekten und Ingenieure, bei kleineren Vorhaben auch Meister aus dem Bauhauptgewerbe sein. Ein Bäcker- oder Elektromeister z.B. kann keinen Bauantrag stellen.

Viele Grüße
Udo