Hallo,
in der Hessischen Bauordnung (HBO) in Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1 ist geregelt, dass der Ausbau von bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ohne Nutzungsänderung und ohne Änderung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt baugenehmigungsfrei ist. Da jedoch hier eine Nutzungsänderung von Bühne/Spitzboden etc. in Wohnraum vorgenommen wird, greift dieses wohl nicht. Allerdings ist in Anlage 2 Abschnitt 3 Nr. 1 geregelt, dass die Nutzungsänderung dann genehmigungsfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Wenn der Dachausbau nun eine eigenständige Wohnung geben soll, dann ist er genehmigungspflichtig, da für die neue Wohnung zumindest Stellplätze erforderlich werden. Soll der Dachausbau zur Wohnung darunter genommen werden, muss geprüft werden, ob die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz (Rettungsfenster etc.), den Wärmeschutz und den Schallschutz eingehalten werden.
Ich würde empfehlen, beim zuständigen Bauamt mit ein paar Skizzen zu einer Bauberatung vorstellig zu werden. Auf unserem Amt bspw. gibt es dann eine verbindliche Auskunft und man ist auf der sicheren Seite.
Sollte ein Bauantrag erforderlich werden, kann den auf jeden Fall nur ein Bauvorlageberechtigter erstellen und beim Bauamt einreichen. Das können Architekten und Ingenieure, bei kleineren Vorhaben auch Meister aus dem Bauhauptgewerbe sein. Ein Bäcker- oder Elektromeister z.B. kann keinen Bauantrag stellen.
Viele Grüße
Udo