Nutzungsänderung bei gewerblicher Tätigkeit

Hallo!
Konkreter Fall:
Wir möchten in einem bisher als Hobbyraum genutzten Zimmer unseres Hauses in einem allgemeinen Wohngebiet in Baden-Württemberg gewerblich Nachhilfe geben. Meine Vorstellung ist: ca. 4 Tage die Woche 4 Stunden pro Tag bei max. 2 anwesenden Schülern gleichzeitig. Ansonsten wird der raum weiterhin als Wohnraum genutzt.

Problem 1:
Nach erster telefonischer Auskunft des Bauamtes muss eine Nutzungsänderung her. Stimmt das? Mein naiver Gedankengang ist der, dass ich die Nachhilfe ja auch im Esszimmer machen könnte. Grund für den Hobbyraum ist einfach nur, dass wir dort mehr Ruhe haben und der Raum wirklich abgeschlossen ist. Wieso sollte ich den umnutzen und wo ist der Grenzwert zwischen Umnutzungsnotwendigkeit und weiterhin privater Nutzung?

Problem 2:
Weiß jemand, ob ich den Raum dann zu einem bestimmten Prozentsatz als Unkosten in der Steuererklärung angeben
kann bzw. als Betriebsausgabe deklarieren kann?

Sorry, aber da habe ich keien Ahnung.

Cornelia

Wenn Du eine Gewerbe (=gewerbliche Nachhilfe) einrichtest, kann das nur in einem dafür zugelassenen Rahmen stattfinden. Der Raum muss also eine entsprechende gewerbliche Nutzung erlauben. Bei privater Nachhilfe ist das nicht erforderlich. Die ist allerdings weit unter dem von Dir beschrieben Rahmen. Also ab und zu mal privat Nachhilfe geben, das geht in Deiner Privatwohnung schon. Aber das, was Du willst, ist sicher keine private Nachhilfe mehr…sorry

Wenn ein gewerblicher Raum innerhalb eines Gewerbes überwiegend!! gewerblich genutzt wird können anteilig die Kosten für diesen Raum vom Gewinn als Betriebsausgaben abgezogen werden (=gewinnmindernd).

Hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben.

Ich kann dir in gegebenem Fall leider nicht helfen. Du solltest die Anfrage vielleicht bei den Herren und Damen Rechtsgelehrten stellen.

Gruß

Hallo tamakwa!

Zu deinem ersten Problem kann ich dir leider nicht viel weiter helfen. Ich kann nur sagen, dass ich zunächst auch für die Kinderbetreuung einen zusätzlichen Raum nutzen wollte. Wir wollten sogar extra anbauen, aber da wir uns dafür nach den baulichen Bestimmungen für Tagespflegeeinrichtungen hätten richten müssen und der Platz gar nicht ausgereicht hätte, habe ich die Kinderbetreuung in den eigenen vier Wänden durchgeführt, ganz normal als Tagesmutter.
Zu deinem zweiten Problem weiß ich, dass du bestimmte Unkosten geltend machen kannst. Allerdings ist es bei Tagesmüttern (wie bei mir) wieder anders geregelt, da man hier pro Kind Betriebsausgaben geltend macht. Wie es dann bei dir aussieht weiß ich nicht genau. Aber hier kann dir ein Steuerberater weiter helfen. Gegen eine Beratungspauschale kannst du deine Fragen dort in einem persönlichen Gespräch klären lassen. Von einer Bekannten weiß ich, dass sie Stromkosten komplett absetzen kann, da sie für ihre Räume einen zusätzlichen Stromzähler hat einbauen lassen. Wasser wird anteilig berechnet usw. Aber wie gesagt, da kann dir ein Steuerberater genaueres sagen.

Ich hoffe, dass meine Antwort wenigstens ein bißchen was gebracht hat und wünsche alles gute für das Vorhaben.

Liebe Grüße

Hallo!

Danke für die Antwort!
Ich habe bei den Erklärungen, die ich bisher im Netz gefunden habe immer die Frage im Hinterkopf, wo der Grenzwert ist.
Also ich melde ein Gewerbe an.
Das kann ich in Privaträumen problemlos in jeglicher Aufwandshöhe betreiben - falls mir beispielsweise Geld für separate Räume fehlt, mach ichs halt im Wohnzimmer - auch wenn die Familie das nicht schön findet.
Baue ich extra Räume für dieses Gewerbe, dann müssen diese baurechtliche Bedingungen erfüllen. Auch o.k.
Jetzt kann ich aber statt unseres Wohnzimmers auch ein separates Zimmer namens „Arbeitszimmer“ für die Nachhilfe nutzen. Ab wann muss ich das „Arbeistzimmer“ dann in eine Gewerbefläche umnutzen?
Da gibt es doch bestimmt eine genaue Regelung. Alles andere würde mich in Deutschland verwundern…

Ich stelle mir das so vor, dass es ab einer betimmten Besucherzahl (gleichzeitig oder nacheinander) sicherlich sowas wie eine Verpflichtung zum Einrichten einer separaten Toilette etc. gibt und da, denke ich, wird es dann gewerbeflächig. Aber das weiß ich halt nicht und konnte auch nix dazu finden…

Ich kann zu diesem Thema nur laienhaft Auskunft geben, da weder Bauaufsichtsspezialistin noch StB: Um Nachhilfe zu geben, braucht es kein Gewerbe. Es genügt eine Gewinn- und Verlustrechnung mit der Einkommensteuererklärung. Es wird für diese freiberufliche Tätigkeit auch keine Umsatzsteuerpflicht fällig bis zu einem Bruttoumsatz von 17.500€.
Ich würde mir das Problem mit der Bauaufsicht nicht antun wollen. Die Nutzung des Kellerraums bringt Auflagen mit, die enorm sein können. Z.Bsp. Notausstieg im Brandfall, WC, ect.
Der Raum kann nur abgesetzt werden, wenn er ausschließlich gewerblich genutzt wird. Das ist hier nicht gegeben.
Mehr fällt mir dazu nicht ein. Ein Stb wird sicherlich dienlich sein.

Hallo tamakwa,
entschuldigung für die verspäte Antwort, ich hatte bei dem Betreff gedacht, es wäre eine Änderung der AGB bei wer-weiss.was und nicht daran gedacht, dass es eine Frage sein könnte.
Ich kann dazu leider nicht viel sagen/schreiben,
aber gibt es bei Ihnen in der Stadt, im Kreis ein Gründungs-Zentrum, ein Amt für Wirtschaftsförderung bei der Existenzsgründer beraten werden. Dorthin sollten Sie sich auf jeden Fall wenden, wenn Sie sich selbständig machen wollen. Sehr wichtige Informationen (Fristen!) und viel Tipps und auch viel Verbindungen ergeben sich dadurch. Dort können Sie auch Ihre Frage stellen und es wird sicherlich geholfen, oder zumindest ein kompetenter Ansprechpartner genannt.
Falls Sie Interesse haben, können wir genr weitere Informationen (Werbung, Unterlagen, Arbeitsblätter etc.) miteinander austauschen.
www.nachhilfe-oberberg.de
Viel Erfolg, viel Spaß
Internette Grüße
ulf-c. roggendorff