Hallo zusammen. Ich habe eine kurze Frage. An meiner Schule behandele ich momentan ein kleines Rechtsbeispiel. Wir sollen dann ein bisschen nachforschen und herausfinden, welche Folgerungen gezogen werden können. Mein Beispiel handelt von einem Laptop, welcher defekt ist und reklamiert wird. Dem HGB zu Folge, hat man ja einen Anspruch auf Nachbesserung. Müsste § 633 gewesen sein, wenn ich mich nicht täusche. Was ich mich jetzt nur frage ist, ob ein Nutzungsausfall geltend gemacht machen kann?
ggf. wirksame Einschränkung oder Ausschluss der Sachmängelhaftung
Wann ist der Defekt aufgetreten
Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB
Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des BGB
Ein Anspruch ergibt sich m.E. ggf. aus dem BGB. Der zitierte § des BGB beinhaltet „Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren…“ und dürfte somit gar nicht recht passen…
Ein Schaden kann in jededm Fall nur dann geltend gemacht werden, wenn ein solcher auch tatsächlich eingetreten ist. Kann der Käufer aufgrund eines Sachmangels z.B. 3 Tage kein Solitär spielen, so mag das ärgerlich sein, begründet aber sicher keinen Schadenersatz.
Gruß
S.J.
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