Nutzungsausfall bzw. Leihwagen nur bei neuen Autos

Hallo Forum! :wink:

Die DEVK Kfz-Versicherung behauptet, ein Nutzungsausfall bzw. die Erstattung von Leihwagenentgelt werde grundsätzlich nicht mehr gezahlt für nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind.

Gesetzliche Basis oder dreister Trick zum Geldsparen?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

ich vermute mal letzeres. Nutzungsaufall wird nur dann nicht gezahlt, wenn der Schaden nach Kostenvoranschlag abgerechnet wird.

guck auch mal hier

http://www.verbraucher-urteile.de/schadensersatz/nut…

(googeln hilft oft…)

Gruß Ann

Hallo Jens,
woher hast du denn die Info?? Die Ablehnung kann doch meist nur gemacht werden, wenn das Fahrzeug an sich fahrbereit ist??? Kann mir nicht vorstellen, das eine Versicherung diese Leistung anfechten kann und wird.
Der Gesamtverband hat seine Info auch noch stehen.
http://www.gdv.de/von_a_bis_z/22539.htm

Gruß
Martin

woher hast du denn die Info?? Die Ablehnung kann doch meist
nur gemacht werden, wenn das Fahrzeug an sich fahrbereit
ist??? Kann mir nicht vorstellen, das eine Versicherung diese
Leistung anfechten kann und wird.

Hallo,
die „Info“ war ein Zitat der Schadenabteilung der DEVK auf die Frage des Unfallgeschädigten, ob die DEVK eine Mietwagenfirma empfehlen könne oder ob man sich selbst eine suchen solle.

Viele Grüße

Sven

Hallo Sven,
ich würde mich da auf jedenfall noch erkundigen. Denn es kann nicht sein, das eine Versicherung die geltenden Abläufe nicht nur mißachtet sondern diese noch durch eine unverständliche Begründung aushebeln will. Im Zweifel einen RA einschalten. Also ich hab mich mal bei uns danach erkundigt und stieß auf reines Unverständnis.

Auch auf der HP der DEVK konnte ich dazu nichts finden. Geh mal in den Link:
http://www.devk.de/devk/servlet/DownloadController;j…

Gruß
Martin

Hallo,

ich vermute mal, dass die Dich einfach nur abzocken wollen. Auf keinen Fall akzeptieren, Zahlungsziel z.B. 8 Tagen setzen, ansonsten Anwalt einschalten (oder zumindest damit drohen, falls Du nicht im Rechtschutz bist). Ich habe übrigens ein interessantes Urteil ausgegraben, dass besagt, dass man den Nutzungsausfall auch abrechnen kann, wenn man nach Gutachten abrechnet.

Landgericht Verden AZ: 1 S 56/01

Viel Glück! Gudrun