Nutzungsausfall eines ständeg defekten Handys

Hallo!

Jemand habe im Januar 2007 ein Handy gekauft, was seitdem mehrfach defekt gewesen sei und im Rahmen der Gewährleistung repariert worden wäre, jetzt sogar gewandelt, da Reparatur nicht möglich sei.

Durch die Reparaturen seien jeweils mehrwöchige Nutzungsausfälle entstanden. Man kann etwa sagen, daß 12% der Zeit (in Tagen) seit dem Kauf das Handy in Reparatur gewesen sei.

Hat der Käufer über die Reparaturleistung hinaus Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall? Wenn ja, gegen wen: Gegen den auch als Handyhersteller auftretenden Mobilfunkanbieter, der auch die Reparaturabwicklungen jeweils machte? Oder direkt gegen den Händler, bei dem er das Handy gekauft und den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat?

Vielen Dank schonmal!

Hallo!

Hat der Käufer über die Reparaturleistung hinaus
Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall?

Welcher, zu belegende Schaden in Euro, ist dem Käufer den entstanden?

Gruß
Stefan

Hallo!

Hat der Käufer über die Reparaturleistung hinaus
Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall?

Welcher, zu belegende Schaden in Euro, ist dem Käufer den
entstanden?

Es ist vielleicht kein zu belegender Schaden. Aber zum einen sei der Vertrag weitergelaufen, also Grundgebühr angefallen, zum anderen: muß es denn einen konkreten Einzelschaden geben? Reicht es denn nicht, wenn jemand von einem gekauften und teuer bezahlten Handy nur einen Teil wirklich „hat“?
Er hat es doch in dem Glauben gekauft, daß er es bis zum Ende dessen Lebensdauer benutzen kann.

Hallo,

Es ist vielleicht kein zu belegender Schaden. Aber zum einen
sei der Vertrag weitergelaufen, also Grundgebühr angefallen,

Wäre doch auch, wenn es nicht kaputt gegangen wäre.

zum anderen: muß es denn einen konkreten Einzelschaden geben?

Oh ja. Den muss es definitiv geben.

Reicht es denn nicht, wenn jemand von einem gekauften und
teuer bezahlten Handy nur einen Teil wirklich „hat“?

Du meinst also Schmerzensgeld, weil du seelische Schmerzen erlitten hast, weil dir das Handy nicht zur Verfügung stand?

Er hat es doch in dem Glauben gekauft, daß er es bis zum Ende
dessen Lebensdauer benutzen kann.

Definiere Lebensdauer eines Handys.

Gruß

S.J.

Es ist vielleicht kein zu belegender Schaden. Aber zum einen
sei der Vertrag weitergelaufen, also Grundgebühr angefallen,

Wäre doch auch, wenn es nicht kaputt gegangen wäre.

Ja, aber dann hätte derjenige etwas davon gehabt: er hätte telefonieren können.

zum anderen: muß es denn einen konkreten Einzelschaden geben?

Oh ja. Den muss es definitiv geben.

Kannst Du dafür Belege liefern? Auf welcher gesetzlichen grundlage beruht Deine Aussage?

Reicht es denn nicht, wenn jemand von einem gekauften und
teuer bezahlten Handy nur einen Teil wirklich „hat“?

Du meinst also Schmerzensgeld, weil du seelische Schmerzen
erlitten hast, weil dir das Handy nicht zur Verfügung stand?

Wer spricht von Schmerzensgeld? Ich spreche von Nutzungsausfallentschädigung. Das hat mit Schmerzen nichts zu tun.

Ein bißchen weniger Polemik und mehr Sachlichkeit würde ich mir in den Antworten würde ich mir wünschen.

Er hat es doch in dem Glauben gekauft, daß er es bis zum Ende
dessen Lebensdauer benutzen kann.

Definiere Lebensdauer eines Handys.

Muß ich das wirklich?
Wikipedia: „Die Lebensdauer in der Technik bezeichnet die Zeit, die ein […] Gegenstand ohne den Austausch von Kernkomponenten oder komplettes Versagen genutzt werden kann.“
Bist Du jetzt schlauer? Dann freut mich, daß ich DIR helfen konnte.

Also, wirklich, so kommen wir doch nicht weiter.

Es ist doch einfach: Der Käufer kann doch wohl mit Fug und Recht in gutem Glauben erwarten, daß sein Gerät innerhalb einer normal zu erwartenden Lebensdauer (anzusetzen mit mindestens der Gewährleistungszeit) rund um die Uhr funktionstüchtig und verfügbar ist. Und das ist es nicht gewesen.
Und wenn es zwar repariert wird, aber in dieser Zeit für Wochen nicht verfügbar war, dann ist das einfach als ein Schaden anzunehmen. Es gibt eben nicht nur den Schaden am Gegenstand, sondern auch den des Nutzunsgausfalls.

Abend!

Es ist vielleicht kein zu belegender Schaden.

Das ist schlecht denn einen gefühlten Schaden bekommt man nicht
ersetzt.

Aber zum einen
sei der Vertrag weitergelaufen, also Grundgebühr angefallen,

Da bin ich anderer Meinung wie mein Vorredner und könnte mir
vorstellen dies wirklich geltend zu machen.

zum anderen: muß es denn einen konkreten Einzelschaden geben?

Was soll ein Richter denn sonst entscheiden?
Gefühlter Schaden etwa die Hälfte des Kaufpreises oder wie?
Der Kunde muß seinen Schaden schon beziffern können sonst kann man
ihn ja auch nicht ersetzen.

Reicht es denn nicht, wenn jemand von einem gekauften und
teuer bezahlten Handy nur einen Teil wirklich „hat“?

Nee, das fällt eher unter dumm gelaufen.

Er hat es doch in dem Glauben gekauft, daß er es bis zum Ende
dessen Lebensdauer benutzen kann.

Auch hier schließe ich mich meinem Vorredner an, was ist denn die
Lebensdauer eines Handys?

Gruß
Stefan

Warum fragst Du, wenn Du es besser weißt?
Hallo,

zunächst stellt sich mir, und anderen sicher auch, die Frage, wieso du hier im Forum eine Anfrage postest, obwohl du es doch sowieso und dazu noch viel besser weißt.

Wäre doch auch, wenn es nicht kaputt gegangen wäre.

Ja, aber dann hätte derjenige etwas davon gehabt: er hätte
telefonieren können.

Ja hätte er. Wie hoch in Euro ist der Schaden, der durch das Nichttelefonieren entstanden ist? Versuche diesen zu beziffern.

zum anderen: muß es denn einen konkreten Einzelschaden geben?

Oh ja. Den muss es definitiv geben.

Kannst Du dafür Belege liefern? Auf welcher gesetzlichen
grundlage beruht Deine Aussage?

Das lässt sich nicht auf einen einzelnen § begrenzen. Als Einstieg bietet sich § 249 BGB an. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Schadenersatz#Umfang_de…

Reicht es denn nicht, wenn jemand von einem gekauften und
teuer bezahlten Handy nur einen Teil wirklich „hat“?

Du meinst also Schmerzensgeld, weil du seelische Schmerzen
erlitten hast, weil dir das Handy nicht zur Verfügung stand?

Wer spricht von Schmerzensgeld? Ich spreche von
Nutzungsausfallentschädigung. Das hat mit Schmerzen nichts zu
tun.

Was meinst Du mit „Nutzungsausfallentschädigung“? Nur ein konkreter Schaden, der sich auch beziffern und nachweisen lässt, muss ersetzt werden. Hat man sich z.B. ein Handy gemietet, wären die Kosten u.U. vom Schuldner zu erstatten.

Ein bißchen weniger Polemik und mehr Sachlichkeit würde ich
mir in den Antworten würde ich mir wünschen.

Nur weil du die Grundzüge unseres Rechtssystems nicht akzeptieren willst oder diese nicht verstehst, wirfst Du mir Polemik und Unsachlichkeit vor?

Es ist doch einfach: Der Käufer kann doch wohl mit Fug und
Recht in gutem Glauben erwarten, daß sein Gerät innerhalb
einer normal zu erwartenden Lebensdauer (anzusetzen mit
mindestens der Gewährleistungszeit) rund um die Uhr
funktionstüchtig und verfügbar ist. Und das ist es nicht
gewesen.

Wie kommst du auf das schmale Brett? Der Käufer kann lediglich erwarten, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist (BGB § 433 Abs.1). Zeig mir bitte eine Stelle im Gesetz, aus der hervorgeht, dass eine Sache X Tage/Monate/Jahre „halten“ muss.

Und wenn es zwar repariert wird, aber in dieser Zeit für
Wochen nicht verfügbar war, dann ist das einfach als ein
Schaden anzunehmen. Es gibt eben nicht nur den Schaden am
Gegenstand, sondern auch den des Nutzunsgausfalls.

Abgesehen davon, dass hier überhaupt nicht feststeht, ob überhaupt ein Anspruch auf Gewährleistung besteht, bzw. ob und was für ein Anspruch aus einer Garantie, bist du ziemlich selbstsicher mit deiner Rechtsauslegung und deinen Behauptung. Diese mögen deinem Bauchgefühl und deiner moral ethischen Weltanschauung sowie der Rechtssprechung in den USA oder schlechten deutschen Gerichtsshows durchaus entsprechen, im deutschen Recht ist dies aber so nicht geregelt. In Deutschland geht es einzig und allein nach der Differenzhypothese (http://www.rechtswoerterbuch.de/rw/definition.asp?Mo…). In dem hier geschilderten Fall handelt es sich zudem nicht um einen materiellen Schaden. Ein solcher würde eine in Geld bewertbare Einbuße, die jemand an seinem Vermögen erleidet, voraussetzen. Durch die bloße Tatsache, dass eine Sache einfach eine bestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht, erleidet man idR. aber keinen materiellen Schaden. Ein ersetzbarer Schaden kann nur durch die daraus resultierenden und nachweisbaren Umständen resultieren.

Beispiel:

Geht mein DVD Player kaputt, so dass ich dies nicht verwenden kann, und ich sehe stattdessen zähneknirschend fern, entsteht mir kein finanzieller Schaden, ergo gibt es da auch nichts zu ersetzen. Beschaffe ich mir aber ein Leihgerät, entsteht mir dadurch ein ggf. zu erstattender Schaden.

Einfaches „nicht haben“ begründet noch lange keinen Schadenersatz.

Gruß

S.J.

zunächst stellt sich mir, und anderen sicher auch, die Frage,
wieso du hier im Forum eine Anfrage postest, obwohl du es doch
sowieso und dazu noch viel besser weißt.

Was weiß ich denn besser?

Es habe einen Nutzungsausfall gegeben. Meine Frage war die nach der Ersatzfähigkeit. Nach mlgw. gefällten Urteilen, gängiger Rechtssprechung o.ä.
Stattdessen wir hönisch von seelischem Schaden geredet. Es gibt dutzend andere Schadensarten, die man nur symbolisch in Geld begleichen kann, die mit Schmerzen nichts zu tun haben. Also: DAS war blanke Polemik!

Das deutsche Schadenersatzrecht kennt nicht nur Zahlungen, die bezifferbar sind und über die es eine Rechnung gibt.
Es gibt sehr viele Gebiete, wo einfach ein Ausgleich für einen erlittenen Schaden gezahlt wird. Stichwort Schadenskompensation.
Letztendlich soll das Schadenserstazrecht auch verhaltenssteuernd wirken, also in dem Fall Wiederholungstaten sozusagen unlukrativ machen.

Was meinst Du mit „Nutzungsausfallentschädigung“? Nur ein
konkreter Schaden, der sich auch beziffern und nachweisen
lässt, muss ersetzt werden. Hat man sich z.B. ein Handy
gemietet, wären die Kosten u.U. vom Schuldner zu erstatten.

Beispiel Kfz: Dort gibt es Schwacke-Listen, die feste Sätze für Nutzungsausfall wiedergeben. Und die kann man bekommen, ohne für dieses Geld irgendeinen Wagen mieten zu müssen oder irgendeinen Schaden beziffern zu müssen.
Es wird ein nicht konkret bewertbarer Schaden trotzdem in Geld kompensiert, und das sieht das deutsche Recht dort offenbar vor.

Nur weil du die Grundzüge unseres Rechtssystems nicht
akzeptieren willst oder diese nicht verstehst, wirfst Du mir
Polemik und Unsachlichkeit vor?

Nein, s.o.: Was hat Schmerzensgeld mit diesem Rechtsfall zu tun?

Wie kommst du auf das schmale Brett? Der Käufer kann lediglich
erwarten, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln
ist (BGB § 433 Abs.1). Zeig mir bitte eine Stelle im Gesetz,
aus der hervorgeht, dass eine Sache X Tage/Monate/Jahre
„halten“ muss.

Davon war auch nie die Rede. Es ging nicht um eine erwartete Lebensdauer, die eingefordert werden soll, sondern um einen Nutzungsausfall und dessen Entschädigung.

Abgesehen davon, dass hier überhaupt nicht feststeht, ob
überhaupt ein Anspruch auf Gewährleistung besteht,

Wieso müssen wir denn jetzt darüber streiten?
Es ist ein fiktiver Fall zu besprechen und in diesem lag Anspruch auf Gewährleistung vor, Punkt.
Und dann fragst Du noch, warum Du Vorwürfe der Polemik bekommst?

Diese mögen deinem Bauchgefühl und deiner moral ethischen
Weltanschauung sowie der Rechtssprechung in den USA oder
schlechten deutschen Gerichtsshows durchaus entsprechen, im
deutschen Recht ist dies aber so nicht geregelt. In
Deutschland geht es einzig und allein nach der
Differenzhypothese

Nein, falsch. Nicht einzig und allein.
"Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Schadlosstellung nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld. "

aus o.g. Wikipedia-Artikel.
Insofern danke für den Link.

Geht mein DVD Player kaputt, so dass ich dies nicht verwenden
kann, und ich sehe stattdessen zähneknirschend fern, entsteht
mir kein finanzieller Schaden,

Wer sagt, daß ein finanzieller Schaden entstanden sein muß?

Vielleicht können wir jetzt langsam mal beim Thema bleiben und fachlich diskutieren.

Thema ist: Nutzungsausfall.
Es geht NICHT um Schmerzensgeld, NICHT um geforderte Mindestlebensdauer und auch nicht um sonstige Konstruktionen, die mir noch in den Mund gelegt werden sollen.
So, das war auch Polemik.

Letztendlich soll das Schadenserstazrecht auch
verhaltenssteuernd wirken, also in dem Fall Wiederholungstaten
sozusagen unlukrativ machen.

Nein, das soll es im deutschen Recht gerade nicht.

Levay

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Letztendlich soll das Schadenserstazrecht auch
verhaltenssteuernd wirken, also in dem Fall Wiederholungstaten
sozusagen unlukrativ machen.

Nein, das soll es im deutschen Recht gerade nicht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatzrecht
sagt das.
Sagt, daß sogar die gesamte Rechtsordnung verhaltenssteuernd wirken soll. Also, nicht etwa nur das Strafrecht.

Das ist aber bestenfalls sehr missverständlich formuliert.

Zur Zielsetzung (auch) des Schadensersatzrechts gehört auch die Schadensverhütung. Das wirkt sich rechtsdogmatisch aber kaum aus. Eine über den Ersatz des konkret entstandenen Schadens hinausgehende Verpflichtung hätte einen Pönalisierungscharakter, und der BGH sagt klar, dass dies mit den Grundgedanken des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist (BGHZ 118, 312).

Eine Ausnahme bildet unter anderem die geschlechtsbezogene Benachteiligung im Arbeitsrecht (§§ 611 a II, III), wo eine abschreckende Wirkung erzielt werden sol (Rechtsprechung des EuGH!) Aber das sind eben Ausnahmen von der Regel.

So sagt es der wichtigste BGB-Kommentar (Palandt Vorbv § 249 Rn. 4)

Levay

Zur Zielsetzung (auch) des Schadensersatzrechts gehört auch
die Schadensverhütung. Das wirkt sich rechtsdogmatisch aber
kaum aus. Eine über den Ersatz des konkret entstandenen
Schadens hinausgehende Verpflichtung hätte einen
Pönalisierungscharakter, und der BGH sagt klar, dass dies mit
den Grundgedanken des deutschen Schadensersatzrechts
unvereinbar ist (BGHZ 118, 312).

Hmm, gut. Vielen Dank soweit.

Dann wäre ja nur immernoch zu klären, ob der hier angenommen konkret entstandene, aber nicht bezifferbare Schaden wirklich konkret finanziell nachweisbar sein muß, oder ob es eine allgemeine Kompensation in Geld geben kann, wie bei ausgefallenem Kfz oder bei Schmerzen oder bei Mietminderung oder oder oder…