Nein, es bleibt bei den 1 %, die sind ja für den geldwerten
Vorteil für die Privatfahrten. Für den geldwerten Vorteil der
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 %
angesetzt.
Genau das verstehe ich nicht! In der Richtlinie steht ja
eindeutig, dass ein vom AN gezahltes Entgelt (und ein
Lohnverzicht ist m. M. nach ja nichts anderes) den
Nutzungswert (=geldwerter Vorteil) mindert.
Ach je, habe dich falsch verstanden, weil du in deiner Frage auf die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abgezielt hast und ich den Bogen zum Nutzungsentgelt nicht gesehen habe.
Und da ich faul bin, habe jetzt Haufe gefragt, der sagt:
_Muss der Arbeitnehmer die durch Benutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen, mindert sich der steuerpflichtige Nutzungswert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag. Das gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Pkw-Nutzung bemessen wird. Zahlt der Arbeitnehmer für Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, so mindert dies ebenfalls den nach der 1-%-Methode berechneten pauschalen Nutzungswert oder einen nach den Gesamtkosten berechneten Nutzungswert. Diese Kürzung ist unabhängig davon zulässig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder kilometerbezogen bemessen wird. Im Übrigen sind Kürzungen des geldwerten Vorteils, z. B. wegen einer Beschriftung des Pkw, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten, durch den Arbeitnehmer nicht zulässig.
Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, der die Zuschüsse zu den Anschaffungskosten als Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut im Wege der AfA als Werbungskosten abziehen will (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BStBl 2009 II S. 200), folgt die Finanzverwaltung nicht (BMF, Schreiben v. 6.2.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003, BStBl 2009 I S. 413). In ihrem Nichtanwendungserlass gesteht sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer anders als bisher und im Vorgriff auf eine Änderung der LStR zu, Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil anzurechnen (BMF, Schreiben v. 3.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011)._
Die obige Regelung betrifft Fälle, wo z.B. der Arbeitnehmer für die
Nutzung 100 Euro im Monat „bezahlt“. Dadurch mindert sich der
geldwerte Vorteil dann.
Das ist der Punkt! Wie muss denn eine solche Bezahlung
aussehen, damit Sie vom Finanzamt als Minderung des geldwerten
Vorteils akzeptiert wird?
Mmh, da würde ich einfach mal beim Finanzamt anfragen. I.d.R. werden doch Zuzahlungen auch schon in der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Und soweit ich es überblicken kann, muss man auch vorsichtig sein ob man nun ein Nutzungsentgelt zahlt oder eine Entgeltumwandlung macht.
Greetz
S_E