Nutzungsentgelt für Firmenwagen

Hallo,

angenommen, ein AN bezahlt für einen ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1% des Neuwagenpreises in Form eines Brutto-Gehaltsverzichts.

Gemäß R 8.1 LStR 2008 Abs. (9) Ziff. 4 mindert ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs gezahltes Entgelt den Nutzungswert.

Wie hoch ist dann der zu versteuernde Nutzungswert unter der Annahme, dass der Wagen nicht für Fahrten zur Arbeitstätte genutzt wird? Sind das dann 0 €? Oder muss das Entgelt aus dem Netto-Lohn gezahlt werden, damit die Regelung demäß der LStR zur Anwendung kommen kann? Oder wird ein Gehaltsverzicht nicht als Nutzungsentgelt angesehen?

Danke für eure Antworten!

Hallöchen,

Gemäß R 8.1 LStR 2008 Abs. (9) Ziff. 4 mindert ein vom
Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des
Kraftfahrzeugs gezahltes Entgelt den Nutzungswert.

Wie hoch ist dann der zu versteuernde Nutzungswert unter der
Annahme, dass der Wagen nicht für Fahrten zur Arbeitstätte
genutzt wird? Sind das dann 0 €?

Nein, es bleibt bei den 1 %, die sind ja für den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten. Für den geldwerten Vorteil der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 % angesetzt.

Oder muss das Entgelt aus dem
Netto-Lohn gezahlt werden, damit die Regelung demäß der LStR
zur Anwendung kommen kann?

Eine reine Netto-Zahlung kommt insofern nicht in Betracht, als der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil durch die KFZ-Nutzung hat. Dadurch fließt ihm Arbeitslohn zu, der eben nicht in Geld besteht, sondern in einer Sache. Die obige Regelung betrifft Fälle, wo z.B. der Arbeitnehmer für die Nutzung 100 Euro im Monat „bezahlt“. Dadurch mindert sich der geldwerte Vorteil dann. Dies gilt aber nicht, wenn er z.B. nur die Treibstoffkosten übernimmt, da die 1 % ja nur eine Pauschale sind und Treibstoffkosten dort schon enthalten sind.

Oder wird ein Gehaltsverzicht nicht
als Nutzungsentgelt angesehen?

Kommt auf die äußeren Umstände an. Zum Gehaltsverzicht gibts ein relativ neues Urteil vom BSG vom 2.3.2010, B 12 R 5/09 R.
Da ging es aber eher darum, ob ein Gehaltsverzicht schriftlich vereinbart werden muss.

Leitsatz: Wird statt der bisherigen Vergütung arbeitsrechtlich wirksam die Zahlung eines reduzierten Barlohns sowie die Gewährung eines Sachbezugs vereinbart, so sind entsprechend der vereinbarten Gehaltsumwandlung Gesamtsozialversicherungsbeiträge lediglich hieraus zu erheben, auch wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wurde.

Wenn ich mir den Tatbestand anschaue haben die folgendes gemacht:

  1. normales Brutto berechnet (Stunden x Stundenlohn)
  2. davon ein individuell ermitteltes Nutzungsentgelt des KFZ abgezogen
  3. Privatnutzung mit 1 % angesetzt

Greetz
S_E

Gemäß R 8.1 LStR 2008 Abs. (9) Ziff. 4 mindert ein vom
Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des
Kraftfahrzeugs gezahltes Entgelt den Nutzungswert.

Wie hoch ist dann der zu versteuernde Nutzungswert unter der
Annahme, dass der Wagen nicht für Fahrten zur Arbeitstätte
genutzt wird? Sind das dann 0 €?

Nein, es bleibt bei den 1 %, die sind ja für den geldwerten
Vorteil für die Privatfahrten. Für den geldwerten Vorteil der
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 %
angesetzt.

Genau das verstehe ich nicht! In der Richtlinie steht ja eindeutig, dass ein vom AN gezahltes Entgelt (und ein Lohnverzicht ist m. M. nach ja nichts anderes) den Nutzungswert (=geldwerter Vorteil) mindert.

Oder muss das Entgelt aus dem
Netto-Lohn gezahlt werden, damit die Regelung demäß der LStR
zur Anwendung kommen kann?

[…]
Die obige Regelung betrifft Fälle, wo z.B. der Arbeitnehmer für die
Nutzung 100 Euro im Monat „bezahlt“. Dadurch mindert sich der
geldwerte Vorteil dann.

Das ist der Punkt! Wie muss denn eine solche Bezahlung aussehen, damit Sie vom Finanzamt als Minderung des geldwerten Vorteils akzeptiert wird?

Dies gilt aber nicht, wenn er z.B. nur
die Treibstoffkosten übernimmt, da die 1 % ja nur eine
Pauschale sind und Treibstoffkosten dort schon enthalten sind.

Das ist mir klar!

Hallo!

Der Betrag sollte nicht Brutto abgezogen werden sondern Netto.

Gruß

Jörg

Nein, es bleibt bei den 1 %, die sind ja für den geldwerten
Vorteil für die Privatfahrten. Für den geldwerten Vorteil der
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 %
angesetzt.

Genau das verstehe ich nicht! In der Richtlinie steht ja
eindeutig, dass ein vom AN gezahltes Entgelt (und ein
Lohnverzicht ist m. M. nach ja nichts anderes) den
Nutzungswert (=geldwerter Vorteil) mindert.

Ach je, habe dich falsch verstanden, weil du in deiner Frage auf die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abgezielt hast und ich den Bogen zum Nutzungsentgelt nicht gesehen habe.

Und da ich faul bin, habe jetzt Haufe gefragt, der sagt:

_Muss der Arbeitnehmer die durch Benutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen, mindert sich der steuerpflichtige Nutzungswert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag. Das gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Pkw-Nutzung bemessen wird. Zahlt der Arbeitnehmer für Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, so mindert dies ebenfalls den nach der 1-%-Methode berechneten pauschalen Nutzungswert oder einen nach den Gesamtkosten berechneten Nutzungswert. Diese Kürzung ist unabhängig davon zulässig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder kilometerbezogen bemessen wird. Im Übrigen sind Kürzungen des geldwerten Vorteils, z. B. wegen einer Beschriftung des Pkw, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten, durch den Arbeitnehmer nicht zulässig.

Der Auffassung des Bundesfinanzhofs, der die Zuschüsse zu den Anschaffungskosten als Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut im Wege der AfA als Werbungskosten abziehen will (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BStBl 2009 II S. 200), folgt die Finanzverwaltung nicht (BMF, Schreiben v. 6.2.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003, BStBl 2009 I S. 413). In ihrem Nichtanwendungserlass gesteht sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer anders als bisher und im Vorgriff auf eine Änderung der LStR zu, Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil anzurechnen (BMF, Schreiben v. 3.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011)._

Die obige Regelung betrifft Fälle, wo z.B. der Arbeitnehmer für die
Nutzung 100 Euro im Monat „bezahlt“. Dadurch mindert sich der
geldwerte Vorteil dann.

Das ist der Punkt! Wie muss denn eine solche Bezahlung
aussehen, damit Sie vom Finanzamt als Minderung des geldwerten
Vorteils akzeptiert wird?

Mmh, da würde ich einfach mal beim Finanzamt anfragen. I.d.R. werden doch Zuzahlungen auch schon in der Lohnabrechnung berücksichtigt.

Und soweit ich es überblicken kann, muss man auch vorsichtig sein ob man nun ein Nutzungsentgelt zahlt oder eine Entgeltumwandlung macht.

Greetz
S_E