Voraussetzung: eine Kündigung wird vom Arbeitsgericht nicht anerkannt und der Arbeitgeber muss rückwirkend Gehälter zahlen.
Gemäß einiger Urteile muss der Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens leisten, da dies vertraglicher Bestandteil ist. Trifft dies auch auf Fälle zu, in welchen der Privatanteil nicht über den geldwerten Vorteil versteuert wird, sondern anhand des Fahrtenbuchs der Arbeitnehmer seine privat gefahrenen Kilometer bezahlen muss?
Voraussetzung: eine Kündigung wird vom Arbeitsgericht nicht
anerkannt und der Arbeitgeber muss rückwirkend Gehälter
zahlen.
Kommt häufiger vor.
Gemäß einiger Urteile muss der Arbeitgeber eine
Nutzungsentschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit
des Firmenwagens leisten, da dies vertraglicher Bestandteil
ist. Trifft dies auch auf Fälle zu, in welchen der
Privatanteil nicht über den geldwerten Vorteil versteuert
wird, sondern anhand des Fahrtenbuchs der Arbeitnehmer seine
privat gefahrenen Kilometer bezahlen muss?
Hö?! Finde ich bei der Fahrtenbuchregelung den geldwerten Vorteil nicht?!
Bei der Gestellung eines kostenfreien Firmenwagens wird ein Teil des Engelts in Form eines Sachbezugs gezahlt - dem Auto eben. Zur einfachen Abrechnung des geldwerten Vorteils rechnet man mit 1 %. Der kommt zwar brutto rein und im netto wieder heraus, dass erfolgt aber nicht deswegen weil der AN das bezahlen muss. Das macht man, weil sonst der AN zwei mal Leistungen bezieht - einmal Entgelt und einmal Auto fahren. Deswegen der Abzug im netto.
Wenn der AN aber Fahrtenbuch führt, so werden i.d.R. auch die vollen Kosten der Privatfahrten durch ihn selbst getragen. Damit hat er keinen geldwerten Vorteil mehr, weil der AG ja keine Kosten für ihn übernimmt. Für die Abrechnung gibt es mehrere Möglichkeiten, aber i.d.R. wird einmal jährlich alles aufgerollt und dem AN abgezogen - im netto und nur da.