Beim Kauf besteht im Prinzip gar kein Anspruch auf eine vom ersten Moment an fehlerfreie Ware, sondern - bei Mängeln - nur ein Anspruch auf „Nachbesserung“ zum vertragsgemäßen Produkt.
Nur wenn bestimmte Eigenschaften explizit zum unabdingbaren Vertragsgegenstand gemacht wurden, kann deren Fehlen ein Grund weitergehender Rechtsansprüche sein.
Wenn eine „Nachbesserung“ erforderlich wird, spielen bei der Beurteilung, ob eine konkrete Mängelbearbeitung hinzunehem ist, auf Verkäufer- wie Käuferseite „Zumutbarkeiten“ eine wichtige Rolle.
Die Ihnen zugemutete Nachbesserungszeit von einem Monat dürfte sicherlich grenzwertig sein. Andererseits war der Händler offensichtlich aber auch Opfer von ihm nicht zu beeinflussender höherer Umstände und hat sich nichts vorzuwerfen.
Das alles liefert jedoch Argumente, dem Händler einen freiwilligen - vielleicht nur symbolischen - Nachlass abzuringen.
Eine rechtliche Auseinendersetzung unter Stellung konkreter Forderungen dürfte der Mühen kaum wert sein.