Nutzungsentschädigung nach Zwangsversteigerung

kann der neue Eigentümer nach Erstehung durch Zwangsversteigerung vom alten Besitzer „Nutzungsgebühren“ verlagen, wenn dieser sich weigert auszuziehen ??

kann der neue Eigentümer nach Erstehung durch
Zwangsversteigerung vom alten Besitzer „Nutzungsgebühren“
verlagen, wenn dieser sich weigert auszuziehen ??

Ich denke ja. Aber ist es nicht einfacher mit Zwangsreumung ? Das kostet zwar noch Geld und Zeit aber dann ist man auf sicherer Seite.

Könnte die Frage eventuell auch lauten:

Kann ich einer überschuldeten, gerade zwangsversteigerten Finanz-Leiche mit der Eröffnung von Nebenkriegsschauplätzen Beine machen?

Antwort, ohne die Details zu kennen:

Nööhh. Sinnfrei. Da hilft nur, die Räumung schnellstmöglich durchzusetzen.

Der Zuschlagsbeschluß ist auch ein Räumungs- bzw. Vollstreckungstitel gegen den bisherigen Eigentümer (Im Zweifelsfall nicht gegen den Besitzer. Besitzer kann ein Mieter sein. Gegen den gibt es nur ein Recht auf Sonderkündigung).

Eine angemessene Frist (setzt der GV fest) für die Räumung begründet nach meiner Meinung noch keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung o.ä.

Und selbst wenn dem so wäre, ist es doch völlig praxisfremd, eine Leiche auf Spesen verklagen zu wollen.

Grüße

Hallo!
Leider bin ich nicht kompetent, diese Frage zu beantworten!

Ich hoffe, Sie finden anderweitig Antwort.

Gruß Bernd Kollmann

kann der neue Eigentümer nach Erstehung durch
Zwangsversteigerung vom alten Besitzer „Nutzungsgebühren“
verlagen, wenn dieser sich weigert auszuziehen ??