Hallo,
angenommen, man erhält ein Schreiben des Tiefbauamtes, indem man um Genehmigung der Inanspruchnahme von Flurstücken „gebeten“ wird. Der Weg soll fünf Monate und länger für den Bau einer Fußgängerbehelfsbrücke für den Durchgangsverkehr genutzt werden. Es heißt: „Aus Grund des beengten Arbeitsraumes vor der Brücke kann die Sicherheit für den Fußgängerverkehr nicht gewährleistet werden.“ Es fallen auch die Worte „vorübergehender Grunderwerb“. Das Grundstück ist nicht durch einen Zaun abgegrenzt - Fahrräder, Gartenmöbel etc. stehen frei. Eine geringe Entschädigungssumme wird angeboten. Sollte man ohne Rechtsschutzversicherung einen Anwalt beauftragen und welche Rechte hätte man gegenüber der Stadt?. Kann da vielleicht bitte einer weiterhelfen? Freundliche Grüße! K. St.
Hallo
angenommen, man erhält ein Schreiben des Tiefbauamtes, indem
man um Genehmigung der Inanspruchnahme von Flurstücken
„gebeten“ wird. Der Weg
Welcher Weg?
soll fünf Monate und länger für den
Bau einer Fußgängerbehelfsbrücke für den Durchgangsverkehr
genutzt werden. Es heißt: „Aus Grund des beengten
Arbeitsraumes vor der Brücke kann die Sicherheit für den
Fußgängerverkehr nicht gewährleistet werden.“
Hammerschlag- und Leiterrecht, sofern es sowas nach Landesrecht gibt.
Es fallen auch
die Worte „vorübergehender Grunderwerb“.
Das bedeutet wohl auch „Übergang der Gefahren und Lasten“. Schnee räumen braucht man dann nicht mehr und auch nicht Grundsteuer zahlen.
Das Grundstück ist
nicht durch einen Zaun abgegrenzt - Fahrräder, Gartenmöbel
etc. stehen frei.
Wenn die da offenkundig nicht weg können, kann sie ja auch keiner klauen.
Eine geringe Entschädigungssumme wird
angeboten.
Was ist denn eigentlich genau der Schaden?
Sollte man ohne Rechtsschutzversicherung einen
Anwalt beauftragen
Wozu eigentlich?
und welche Rechte hätte man gegenüber der
Stadt?
Man hat private Besitzrechte, denen ein öffentliches Interesse (vorübergehend) entgegensteht. Das ganze ist letztlich eine Interessenabwägung „einer gegen alle“.
Gruß
smalbop
Hallo,
angenommen, man erhält ein Schreiben des Tiefbauamtes, indem
man um Genehmigung der Inanspruchnahme von Flurstücken
„gebeten“ wird.
Also soll erstmal „gütliche Einigung“ versucht werden.
Es fallen auch
die Worte „vorübergehender Grunderwerb“.
Das liest sich wie „ein bisschen schwanger“. Zum Grunderwerb ist einiges an Formalitäten nötig, das macht man nicht mal „nur so vorübergehend“. Ist das wirklich so formuliert?
Das Grundstück ist
nicht durch einen Zaun abgegrenzt - Fahrräder, Gartenmöbel
etc. stehen frei.
Hm, wie werden diese Gegenstände derzeit geschützt? Was ist im Moment zwischen Grundstücksgrenze und dem nächsten (Fuß-)Weg?
Sollte man ohne Rechtsschutzversicherung einen
Anwalt beauftragen und welche Rechte hätte man gegenüber der
Stadt?.
Die Rechte ergeben sich aus dem Baurecht für die Anlage, die dort entsteht und für die das Provisorium geschaffen werden soll.
Den Anwalt würde ich nicht gleich einschalten. Ich würde erstmal zur Stadtverwaltung gehen und mir alles haarklein erklären lassen. Danach weiter überlegen, ob ich mit der Lösung leben könnte. Eventuell würde ich einen Zaun raushandeln, damit mein Grundstück „geschützt“ ist.
Gruß
Jörg Zabel