Hi
ist in diesem Falle aber nicht das Recht des Verbrauchers auf
Nachbesserung, Reparatur oder Austausch vordergründig zu
sehen?
Doch grundsätzlich schon. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Aber im Ursprungsposting steht ja, dass die Nacherfüllung dem Händler nicht möglich ist.
Sollte der Kunde also hier auf Nachbesserung bestehen, was
müsste der Händler dann machen?
Dann muss er nachbessern. Er kann aber die (vom Käufer gewählte Art der) Nacherfüllung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 439 III BGB gegeben sind oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
Nur mal so Interesse halber,
wäre der private Verbraucher verpflichtet, sich mit einer
„Geld-zurück-abzüglich-Nutzungsentschädigung“-Regelung
abspeisen zu lassen?
Naja, er könnte Klage auf Nacherfüllung erheben. Das wäre aber auch mit Zeit und Mühe verbunden. Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert kann der Käufer deswegen auch vom Vertrag zurückzutreten, §§ 440, 323 II Nr.1 BGB.
Dieses Problem hat mit dem EuGH-Urteil eine gewisse Brisanz bekommen, weil der Verkäufer ja jetzt sagen kann, dass er bewusst auf die Nachlieferung verzichtet, um den Nutzungsersatz zu bekommen. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein vordergründiges Problem, da zum einen der Verkäufer auch ein Interesse am Fortbestehen des Vertrages haben wird, da er sonst ja auch seinen Gewinn zurück geben müsste. Zum anderen besteht die Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen. Wenn der Verkäufer nun unberechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den zuzahlenden Nutzungsersatz als Schadensersatz vom Verkäufer geltend zu machen.
grüße
Raoul