Nutzungsgebühr bei Rückgabe wegen defekt?

Hallo zusammen,

angenommen, ein Gerät fällt während der Garantiezeit aus, der Hersteller existiert nicht mehr und der Händler möchte das Gerät mangels Reparaturmöglichkeiten gern gegen Geldrückzahlung zurücknehmen. Darf er dann, obwohl der Kunde ja gar kein Interesse an einer Rückgabe hat, den Wert des Gerätes mindern weil es ja schon einige Monate (z.B. 11) in Benutzung war?

Micha

Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt: nein!

Das war längere Zeit offen und streitig, wurde aber inzwischen klar so entschieden.

Levay

Danke! (k.T.)
.

Hi

Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt: nein!

Das war längere Zeit offen und streitig, wurde aber inzwischen
klar so entschieden.

ich glaube hier muss ich Dir widersprechen. So wie ich den Fall verstanden habe, lehnt der Händler die Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit ab und „bietet“ dem Kunden den Rücktritt an. Bei Rücktritt ist der Nutzungsersatz aber unstrittig (und auch durch die Verbrauchsgüterkufrichtlinie gedeckt). Strittig war die Frage des Nutzungsersatzes nur im Rahmen der Nacherfüllung. Weswegen imho der Kunde sehr wohl Nutzungsersatz zu leisten hat.

gruß
Raoul

Hallo,

ich glaube hier muss ich Dir widersprechen. So wie ich den
Fall verstanden habe, lehnt der Händler die Nacherfüllung
wegen Unmöglichkeit ab und „bietet“ dem Kunden den Rücktritt
an.

interessante Sichtweise. Wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann, ist es wohl kaum ein großzügiges Entgegenkommen den Rücktritt „anzubieten“. Was bleibt ihm auch anderes übrig? Vielmehr ist es das Recht des Käufers (BGB § 323) den Rücktritt zu erklären.

Ich verstehe den Fall im übrigen so, dass überhaupt kein Anspruch gegen den Verkäufer besteht und dieser aus Kulanz handelt.

Hallo,

ich glaube hier muss ich Dir widersprechen. So wie ich den
Fall verstanden habe, lehnt der Händler die Nacherfüllung
wegen Unmöglichkeit ab und „bietet“ dem Kunden den Rücktritt
an.

interessante Sichtweise. Wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen
kann, ist es wohl kaum ein großzügiges Entgegenkommen den
Rücktritt „anzubieten“. Was bleibt ihm auch anderes übrig?
Vielmehr ist es das Recht des Käufers (BGB § 323) den
Rücktritt zu erklären.

Deswegen hab ich „anbieten“ ja in Anführungszeichen gesetzt.

Ich verstehe den Fall im übrigen so, dass überhaupt kein
Anspruch gegen den Verkäufer besteht und dieser aus Kulanz
handelt.

Ich bezog mich auf die Antwort von Levay und der schrängte seine Ansicht ja auf den Fall ein, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.

grüße
Raoul

Du hast mir gar nicht widersprochen. Meinen entscheidenden Satz hast du ja mitzitiert: „Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt!“ Ich war mir nämlich auch nicht sicher, wie der Fall zu verstehen ist.

Levay

Nee nee, ich habe das selbst eingeschränkt, schon in meiner ersten Antwort.

Levay

hi

Du hast mir gar nicht widersprochen. Meinen entscheidenden
Satz hast du ja mitzitiert: „Wenn es sich um einen
Gewährleistungsfall handelt!“ Ich war mir nämlich auch nicht
sicher, wie der Fall zu verstehen ist.

Naja, aber sowohl Rücktritt als auch Nacherfüllung sind ja nur im Gewährleistungsfall möglich. Insofern war Deine Aussage, dass im Gewährleistungsfall kein Nutzungsersatz zu zahlen ist, zumindest nicht genau. Denn beim Rücktritt (im Gewährleistungsfall) ist Nutzungsersatz zu zahlen, dieser entfällt nach neuster Rechtsprechung nur im Fall der Nacherfüllung durch Nachlieferung.

Grüße
Raoul

Nee nee, ich habe das selbst eingeschränkt, schon in meiner
ersten Antwort.

hä? Ich hab doch gesagt, dass Du Dich in Deiner Antwort auf den Gewährleistungsfall bezogen hast.

gruß

Ach sooooo…

O. k., über diese Differenzierung habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Wenn du aber sagst, im Fall des Rücktritts sei der Nutzungsersatz sogar unstreitig, dann glaube ich das mal.

Levay

PS
Ich schreibe morgen und übermorgen zivilrechtliche Assessorklausuren. Wenn diese Frage drankommt, verlasse ich mich voll auf deine Aussage :smile:

Levay

Ich schreibe morgen und übermorgen zivilrechtliche
Assessorklausuren. Wenn diese Frage drankommt, verlasse ich
mich voll auf deine Aussage :smile:

Nee nee, bezieh Dich mal lieber auf den EuGH und die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie :wink:: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=D… Rn. 38 und 39. Leider bin ich nicht zitierfähig :smile:

grüße und viel Erfolg!

Raoul

Hallo zusammen,

ist in diesem Falle aber nicht das Recht des Verbrauchers auf Nachbesserung, Reparatur oder Austausch vordergründig zu sehen?

"
Wie das Bundesjustizministerium (BMJ) mitteilt, trat am 16. Dezember 2008 eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, wonach ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Benutzung einer fehlerhaft gelieferten Sache an den Verkäufer zahlen muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht. Hintergrund war ein Urteil des EuGH. (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. April 2008 Rs C-404/06)
"

Sollte der Kunde also hier auf Nachbesserung bestehen, was müsste der Händler dann machen? Nur mal so Interesse halber, wäre der private Verbraucher verpflichtet, sich mit einer „Geld-zurück-abzüglich-Nutzungsentschädigung“-Regelung abspeisen zu lassen?

(mich würde dazu in der Tat eher die Sache aus Sicht des Händlers interessieren)

Gruß
Oliver

Hi

ist in diesem Falle aber nicht das Recht des Verbrauchers auf
Nachbesserung, Reparatur oder Austausch vordergründig zu
sehen?

Doch grundsätzlich schon. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Aber im Ursprungsposting steht ja, dass die Nacherfüllung dem Händler nicht möglich ist.

Sollte der Kunde also hier auf Nachbesserung bestehen, was
müsste der Händler dann machen?

Dann muss er nachbessern. Er kann aber die (vom Käufer gewählte Art der) Nacherfüllung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 439 III BGB gegeben sind oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

Nur mal so Interesse halber,

wäre der private Verbraucher verpflichtet, sich mit einer
„Geld-zurück-abzüglich-Nutzungsentschädigung“-Regelung
abspeisen zu lassen?

Naja, er könnte Klage auf Nacherfüllung erheben. Das wäre aber auch mit Zeit und Mühe verbunden. Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert kann der Käufer deswegen auch vom Vertrag zurückzutreten, §§ 440, 323 II Nr.1 BGB.
Dieses Problem hat mit dem EuGH-Urteil eine gewisse Brisanz bekommen, weil der Verkäufer ja jetzt sagen kann, dass er bewusst auf die Nachlieferung verzichtet, um den Nutzungsersatz zu bekommen. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein vordergründiges Problem, da zum einen der Verkäufer auch ein Interesse am Fortbestehen des Vertrages haben wird, da er sonst ja auch seinen Gewinn zurück geben müsste. Zum anderen besteht die Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen. Wenn der Verkäufer nun unberechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den zuzahlenden Nutzungsersatz als Schadensersatz vom Verkäufer geltend zu machen.

grüße
Raoul

Hat sich erledigt - Gegenstand der Klausur war das Recht der unerlaubten Handlung; daneben ein bisschen Prozessrecht.

Levay