Nutzungsrecht an erhaltenen Briefen

Hallo Rechtsexperten,

angenommen, jemand beabsichtigt, private, eigenhändig verfasste Schriftstücke einer öffentlichen Einrichtung zu überlassen - beispielsweise Tagebücher einem Tagebucharchiv - könnte er diesen dann auch private Korrespondenz hinzufügen oder wäre dafür die Einwilligung des Verfassers der Briefe notwendig?

Falls ja - was, wenn der Verfasser zwischenzeitlich verstorben oder nicht mehr auffindbar ist?

Grüße in die Runde

=^…^=

Hallo,
sind die Briefe und Tagebücher denn geerbt worden?
Wenn ja dann mit Sicherheit, wenn nicht, woher hat die Person sie denn dann?
Gruß SUnny

Hallo Sunny,

die Tagebücher wurden nicht geerbt, sondern, wie oben erwähnt, von der Person selbst verfasst; die Briefe wurden in dem betreffenden Zeitraum dieser Person zugesandt.

Gruß

=^…^=

Hallo,
wenn die Person die Empfängerin der Briefe ist ist sie somit auch die Besitzerin und kann mit ihrem Eigentum machen was sie möchte.
Gruß SUnny

für die aussage hast du doch bestimmt ne quelle… oder wurden gerade persönlichkeitsrechte und das urheberrecht abgeschaft und keiner hats mir gesagt?

2 „Gefällt mir“

Hallo,

dieser Frage möchte ich mich anschließen, zumal bei der Überlassung an das Archiv eine etwaige Veröffentlichung mit inbegriffen sein kann.

Gruß

=^…^=

dieser Frage möchte ich mich anschließen, zumal bei der
Überlassung an das Archiv eine etwaige Veröffentlichung mit
inbegriffen sein kann.

Das sind doch zwei völlig verschiedene Dinge. Die Überlassung an ein Archiv ist keine Veröffentlichung, Persönlichkeits- und Urheberrechte dürften somit kaum tangiert werden. Sonst wäre bspw. eine Weitergabe per Vererbung bereits ein Verstoß gegen diese Rechte.

Bei einer Veröffentlichung ist gegebenenfalls zwischen Geheimhaltungsinteressen des Autors und Veröffentlichungsinteressen abzuwägen. Dabei kann durchaus das Veröffentlichungsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegen.

Allerdings kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen, sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliegt. Eine stillschweigende Zustimmung kann z. B. angenommen werden, wenn die Möglichkeit einer Veröffentlichung von vorneherein im Raum stand und ihr nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Wenn die Briefe z. B. im Zusammenhang mit einem Buchprojekt geschrieben wurden o. ä.

Das sind aber Themen, um die sich der Überlasser keine Gedanken zu machen braucht, sofern er nicht selber aus diesem Archiv veröffentlicht.

Gruß

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank für Deine Antwort!

=^…^=