Hallo Experten,
eine Bekannte möchte ihr Eigenheim verkaufen oder vererben. Das Eigenheim gehört ihr. Für das Grundstück hat sie ein Nutzungsrecht. Sie wollte das Grundstück von der Gemeinde kaufen, da im Grundbuch als Rechtsträger der „Rat der Gemeinde Xyz“ und als Eigentümer „Eigentum des Volkes“ eingetragen ist. Die Gemeinde sagt: Wir können nicht verkaufen, da es uns nicht gehört.
Wenn nicht die Gemeinde -wer ist dann Eigentümer?
Muß das Grundstück gekauft werden, oder kann das Nutzungsrecht auf den Käufer oder Erben übertragen werden? Dieses Nutzungsrecht stammt noch aus DDR -Zeiten.
Vielleicht hatte jemand ein ähnliches Problem oder kann einen Rat geben.
Viele Grüße
Naturbursche
Hallo,
es besteht wohl hier noch das Relikt des selbstständigen Gebäudeeigentums.
Die gemeinde hat recht wenn sie sagt, kein Eigentümer zu sein. Sie hat unrecht wenn sie sagt das sie das grundstück nicht verkaufen darf. Sie ist gemäß Einigungsvertrag verfügungsberechtigt. Ein Verkauf wäre somit durchaus möglich…
Grundsätzlich erfolgt die Eigentümerfeststellung in solchen Fällen durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß VZOG oder VermG. Das ist hier augenscheinlich noch nicht erfolgt. Man könnte dies seitens den Gemeinde durchaus vorantreiben…wenn man will.
ml.
Hallo mileslucis
vielen Dank für die schnelle Antwort
Hallo,
es besteht wohl hier noch das Relikt des selbstständigen
Gebäudeeigentums.
ja, so ist es. Kaum vorstellbar das es so etwas noch gibt.
Sie ist gemäß Einigungsvertrag
verfügungsberechtigt. Ein Verkauf wäre somit durchaus
möglich…
die Gemeinde ist demzufolge nicht in der Lage das VZOG umzusetzen?
Grundsätzlich erfolgt die Eigentümerfeststellung in solchen
Fällen durch das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen gemäß VZOG oder VermG. Das ist hier
Die Eigentümer sind bekannt. Zum ersten war es eine Landessiedlungsgesellschaft Sachsen, die 1955 enteignet wurde. Die Grundstücke wurden „Eigentum des Volkes“. Daraus entstand dann das Nutzungsrecht
augenscheinlich noch nicht erfolgt. Man könnte dies seitens
den Gemeinde durchaus vorantreiben…wenn man will.
Eine Privatperson hat also gar nicht die Chance solch eine Sache zu erledigen?
Viele Grüße
Nb1
ml.
Hallo,
Die Eigentümer sind bekannt. Zum ersten war es eine
Landessiedlungsgesellschaft Sachsen, die 1955 enteignet wurde.
Wer wäre der Rechtsnachfolger diesee Gesellschaft?
Eine Privatperson hat also gar nicht die Chance solch eine
Sache zu erledigen?
Vielleicht ist hier
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/…
ein Lösungsansatz zu finden.
Gruß
Jörg Zabel
Vielleicht ist hier
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/…
ein Lösungsansatz zu finden.
Das wird wohl hier nicht gehen, da das Nutzungsrecht vom Rat der Gemeinde verliehen wurde.
ml.
Hallo,
Das wird wohl hier nicht gehen, da das Nutzungsrecht vom Rat
der Gemeinde verliehen wurde.
Ich kenne mich mit solchen Fällen nicht besonders gut aus, aber wer hat in „den anderen Fällen“ normalerweise das Nutzungsrecht verliehen?
Und ich würde mich dort beraten lassen, wo ähnliche Fälle bearbeitet werden. Das Schlimmste, was geschehen kann ist, daß amn hinterher nicht klüger ist als vorher.
Gruß
Jörg Zabel
ja, so ist es. Kaum vorstellbar das es so etwas noch gibt.
Naja. In unseren Breiten gibt es dies auch noch. In meinem Landkreis sind mir mindestens 150 Fälle bekannt. Ziel muss es natürlich sein dies zu bereinigen.
die Gemeinde ist demzufolge nicht in der Lage das VZOG
umzusetzen?
Nein. Das ist wie schon gesagt eigentlich Sache des Bundesamtes zur Reg. offener Vermögensfragen. Und die haben alle Hände voll zu tun. Es gibt noch massenweise Grundstücke bei denen als Eigentümer noch irgendeine Form „Eigentum des Volkes“ eingetragen ist.
Die Gemeinde könnte höchstens hier Antrag auf Zuweisung stellen und das Prüfungsverfahren in Gang setzen. Aber oft besteht da gar kein Interesse.
ml.
Hallo an mileslucis und Joerg Zabel,
ein Lösungsansatz war es schon, es wird auf eine Antragsstellung bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde im hiesigem LRA hinaus laufen. Das Nutzungsrecht wurde damals vom „Rat des Kreises“ verliehen. Im Grundbuch steht: Eigentümer; Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Xyz.
Vielen Dank für die Beiträge.
Gruß Nb1