Hallo, ich hätte da eine Frage und würde mich über ein paar Ideen sehr freuen.
Nehmen wir an, es wurde ein Grundstück verkauft. Vorher wurde von einem Dritten (D) ein bestimmtes Nutzungsrecht für das besagte Grundstück beantragt (Wegerecht). Dieses wurde erst nach der Eigentumseintragung in das Grundbuch eingetragen.
Zwischenüberlegung: Ich denke, dass aufgrund § 878 BGB, wonach die Antragsstellung den maßgeblichen Zeitpunkt begründet, dazu führt, dass der Dritte das Nutzungsrecht erworben hat. Hierbei spielt es (wahrscheinlich)auch keine Rolle, dass der jeztige Eigentümer (B) von dem noch nicht erledigten Antrag bei Kauf des Grundstücks keine Ahnung hatte. ( Er wurde weder vom berechtigten Verkäufer, noch von seinem Notar informiert)
Weiter zum Sachverhalt: Nach einigen Jahren wurde nun für den Bebau dieses Grundstücks eine Baugenehmigung erteilt. Der Verwirklichung des Bauvorhabens steht nun der Nachbar entgegen. Er will mit allen Mitteln versuchen, dass Bauvorhaben zu Fall zu bringen.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass sein Nutzungsrecht im Grundbuch exakt beschrieben ist. Das geplante Bauvorhaben ragt in diese Nutzfläche hinein.
Der Nachbar wird aber tatsächlich nicht in seinem Nutzungsrecht behindert, er kann nach wie vor mit seinem Auto in die Garage fahren, dieses Recht will Ihm auch niemand nehmen. Allerdings pocht er (aus Habgier) auf die Nutzungsmöglichkeit über die restliche Fläche.(die er nicht braucht)
Es klingt etwas kompliziert. Ich bin für Ratschläge aber sehr sehr dankbar.
Meine Überlegungen sind: Kann die ordnungsgemäße Baugenehmigung dem zivilrechtlichen Nutzungsrecht entgegestehen? Besteht die Möglichkeit trotz des Nutzungsrechts, aufgrund der Baugenhemigung, das Bauvorhaben zu verwirklichen, wenn der Nachbar tatsächlich nicht beeinträchtigt wird?
Vielen Dank im Voraus!
Herzliche Grüße
zoe