Nutzungsrecht im Vertrag

Hallo,

in einem Dienstleistungsvertrag steht unter einem Punkt:

„Der Anbieter räumt den Kunden das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Webseite zu nutzen.“

Was heißt das genau?

Wird hier das Eigentum nicht übertragen und nur die reine Nutzung erlaubt?

Kann dann diese Webseite ohne Probleme weiterverkauft werden?

Danke für dir Antworten.

Hallo!

in einem Dienstleistungsvertrag steht unter einem Punkt:

Ist das wirklich ein Dienstleistungsvertrag - und nicht etwa ein Werkvertrag? Den hier wird keine bestimmte Dienstleistung erbracht, sondern ein „Werk“ - nämlich das Nutzungsrecht - übertragen.

„Der Anbieter räumt den Kunden das ausschließliche, räumlich
und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Webseite zu nutzen.“

Das hört sich nach einem Urheberrechtsvertrag an. Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar, verkauft werden immer nur Nutzungsrechte oder Originale. Wobei es bei einer Webseite so etwas wie ein „Original“ ja nicht gibt. (Und der Kuf eines „Originals“ kein Nutzungsrecht beeinhaltet: Wenn ich ein Ölbild kaufe, kann ich es an die Wand hängen, aber nicht zwangsläufig scannen und vervielfältigen.))

Was heißt das genau?

Das oben beschriebene Nutzungsrecht räumt dem Käufer ein nahezu unbeschräktes Recht ein, die Seite zu nutzen. Einschränkungen ergeben sich mE lediglich aus dem Gesetz, z.B. $ 39 oder 32c

http://bundesrecht.juris.de/urhg/__39.html
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__32c.html

Wird hier das Eigentum nicht übertragen und nur die reine
Nutzung erlaubt?

Es wird das Eigentum an den Nutzungsrechten übertragen. Und das ist der Normalfall. Welches „Eigentum“ sollte denn sonst übertragen werden? Ein materielles Original existiert ja nicht.

Kann dann diese Webseite ohne Probleme weiterverkauft werden?

Meiner Meinung nach ja, aber das sollte mit dem Vertragspartner geklärt werden. Auf jedenfall gelten für den Weiterverkauf § 32 uns 32 a und können mE auch nicht wirksam ausgreschlossen werden:

http://bundesrecht.juris.de/urhg/__32.html
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__32a.html

Ein Webdesigner, der etwas anderes verspricht als das, was ich oben beschrieben habe, wäre in meinen Augen unseriös, weil er von den rechtlchen Grundlagen seines Berufs keine Ahnung hat. Unter profesionellen Gestaltern ist das, was Du schreibst, eine absolut übliche Vertragsgestaltung.

Gruß,
Max