Nutzungsrechte an Bildern international gültig?

Im Internet bietet ein Händler die Nutzungsrechte für den kommerziellen und privaten Gebrauch von Gemälden aus dem späten 19.Jh. an. Es handelt sich bei diesem Händler aber um eine US-Firma. Sind die Nutzungsrechte, die er verkauft, auch in Europa gültig oder nur in den USA?
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten!
zabou

Hallo!

Dies geht aus den Nutzungsbedingungen des Händler hervor.

Besten Gruß
Falke

Hi,
Copyright und Urheberrecht, da liegt ein Ozean dazwischen.
Nach Urheberecht wäre ich da skeptisch ob die da wissen was sie tun. bzw. ob es ein seriöses Angebot ist.
Es wäre zuerst einmal zu prüfen ob der Anbieter überhaupt das Nutzungsrecht hat.
Wenn ja, könnte er das natürlich veräußern, darf die Werke dann aber nicht mehr selbst nutzen oder gar nocheinmal verwerten.
Selbstverständlich gilt das dann Weltweit. Das er es so handhabt ist aber entweder sehr unwahrscheinlich oder teuer.

Wenn er das Nutzungsrecht hat, ist es wahrscheinlicher dass der Anbieter Nutzungsbewilligungen erteilt,
bei diesen ist es hingegen Vereinbarungssache, wie weit diese gehen.

Weiters wäre zu beachten inwieferne er das Nutzungsrecht belegen kann.
Hat er beispielweise von einem europäischen Fotografen, der ein Gemälde aus dem 19 Jhr. fotografiert hat die Nutzungsbewilligung zu einer bestimmten Vervielfältigung erhalten, geht der Amerikaner höchstwahrscheinlich davon aus das Copyright zu besitzen, und damit tun und lassen zu können wie es ihm beliebt. Der europäische Fotograf sieht das aber natürlich nicht als Rechteübertragung und würde sich wahrscheinlich direkt an den Nutzer wenden.
Die Nutzung des Gemäldes selbst in beiden Fällen frei, da die Schutzfrist abgelaufen ist.
Weiters wäre zu beachten wie die Reproduktion erfolgt ist, wurde eventuell ein Hausrecht umgangen
oder die Reproduktion gar nur gescannt (zb.: Cruse Scanner)?
Im 2ten Fall gebe es gar kein Schutzrecht auf geistiges Eigentum, mangels Persönlichkeit bei der Reproduktion und abgelaufener Schutzfrist des Originales.
Also in Wirklichkeit kann es somit auch keine Nutzungsrechtübertragung im eigentlichen Sinne geben.

Ansonsten wäre noch zu beachten das selbst bei der Rechtübtragung noch gewisse Pflichten dem Hersteller (nicht dem Händler) gegenüber bestehen bleiben wie zb. das Recht auf Herstellerbezeichnung.

OL

Hallo!

Es wäre zuerst einmal zu prüfen ob der Anbieter überhaupt das
Nutzungsrecht hat.

Soweit, so richtig.

Wenn er das Nutzungsrecht hat, ist es wahrscheinlicher dass
der Anbieter Nutzungsbewilligungen erteilt,
bei diesen ist es hingegen Vereinbarungssache, wie weit diese
gehen.

Du übersetzt hier anscheinend „Copyright“ mit Nutzungsrecht; das ist so aber nicht gamz richtig. Das „Copyright“ geht über das hinaus, was in Deutschland Nutzungsrecht genannt wird, auch wenn es nicht edem Urheberrecht entspricht. Das „Nutzungsrecht“ in Deutschland entspricht dem, was Du Nutzungsbewilligung nennst - das nur, damit kein Begriffswirrwarr entsteht.

Gruß,
Max

Hallo,
das kann man pauschal nicht sagen - es hängt davon ab, welche Nutzungsrecht der Anbieter verkauft.
Gruß,
Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi, nein es ist eben genau andersrum.
Copyright übersetzt bedeutet Kopiererlaubnis, vergleichbar bei uns mit einer Nutzungsbewilligung.
Absolut Umfangreich ist aber eben die Übertragung des Nutzungsrechtes.
Im angloamerikanischen Raum versteht man aber unter Copyright mehr als die reine Übersetzung vermuten liesse.

Und wenn also wer versucht, mehr als einmal vom selben Bild das Nutzungsrecht zu verkaufen, befindet er sich im Irrtum.
Er kann nur mehrere Nutzungsbewilligungen vergeben, und dabei ist es Vereinbarungssache wie umfassend diese sind.
Die Übertragung eines Werknutzungsrechtes ist umfassend, der vorherige Rechteinhaber ist damit entrechtet, kann also das Recht auch nur einmal vergeben, da ja dann genau dieses Recht ab Rechteübertragung auf den neuen Rechteinhaber übergangen ist, dieser ist dann im Besitz des Werknutzungsrechts.
Die Nutzungsbewilligung betrifft einen vom Rechteinhaber erlaubten Nutzungsumfang, der nur vom Werknutzungsrechteinhaber rechtswirksam erteilt werden kann.
Derjenige der nur eine Werknutzungsbewilligung hat kann somit nur das Werk im vereinbarten Umfang nutzen und damit selbstverständlich nicht jemanden das Nutzungsrecht geben, da er dieses selbst nicht hat.
Ein Hausbesitzer kann viele Wohnungen vermieten, ein Mieter kann aber nicht das Haus verkaufen.
Ein Werknutzungrechtsinhaber, kann viele Nutzungsbewilligungen erteilen (Lizenzen), ein Lizenznehmer oder ein Werknutzungsbewilligungsinhaber kann aber nicht das Werknutzungsrecht vergeben.

Offline

Hallo,
das kann man pauschal nicht sagen - es hängt davon ab, welche
Nutzungsrecht der Anbieter verkauft.

Hi,
das ist eben genau falsch.
Soferne wer das Nutzungsrecht verkauft, ist damit alles außer den Rechten die beim Hersteller liegen (Herstellerbezeichnung etc.) auf den neuen Rechteinhaber übergegangen.
Er könnte nun so ziemlich alles damit tun was ihm beliebt, vorausgesetzt derjenige der Ihm das Werknutzungsrecht verkauft hat ist tatsächlich der Rechteinhaber (was aber berechtigterweise angezweifelt werden darf).
Deshalb sind meist nur Nutzungsbewilligungen verfügbar, und bei diesen wird normalerweise der Nutzungsumfang vereinbar, normalerweise steigt dem Nutzungsumfang entsprechend der Preis.
Voraussetzung zur Erteilung von Nutzungsbewilligungen ist, dass der Anbieter die Nutzungsrechte erworben hat, bzw. im Auftrag des Inhabers der Nutzungsrechte handelt (Bildagentur, Verwertungsgesellschaft).

Offline

Hallo!

Soferne wer das Nutzungsrecht verkauft, ist damit alles außer
den Rechten die beim Hersteller liegen (Herstellerbezeichnung
etc.) auf den neuen Rechteinhaber übergegangen.

Sorry, but no. :smile: Es kann natürlich auch sein, daß sich die Allinaz Deutscher Designer, der deutsche Journalistenverband, die Typographische Gesellschaft München und die diversen Autoren der Fachbücher (wie zum Beispiel das Designrer’s Manual von W. Maaßen, Seite 207) irren, aber überall dort wird das Wort Nutzungsrecht genau für das verwendet, was Du Nutzungsbewilligung nennst. Der Begriff „Nuitzungsbewilligung“ ist mir in zehn Jahren Berufsleben als Kreativer noch nicht untergekommen.

Da es sich um eine amerikanische Seite handelt, wäre natürlich zu klären, welcher englischer Begriff dort verwendet wird und was dieser Begriff rechtlich bedeutet. In Deutschland bedeutet Nutzungsrecht jedenfalls genau das, was ich beschrieben habe.

Gruß,
Max

Hallo!

Copyright übersetzt bedeutet Kopiererlaubnis, vergleichbar bei
uns mit einer Nutzungsbewilligung.

Die es in Deutschland nicht gibt, sondern „Nutzungsrecht“ heißt.

Und wenn also wer versucht, mehr als einmal vom selben Bild
das Nutzungsrecht zu verkaufen, befindet er sich im Irrtum.

„Räumt ein Designer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht ein, so verbleibt ihm die Möglichkeit, das Werk weiterhin selbst zu nutzen oder weiteren Personen einfache Nutzungsrechte gegen Entgelt zu überlassen“ (Maaßen, Designers Manual, Seite 207)

Die Übertragung eines Werknutzungsrechtes ist umfassend, der
vorherige Rechteinhaber ist damit entrechtet

„Erwirbt ein Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht, so ist es dennoch ohne die Zustimmung des Designers nicht berechtigt, dieses Recht auf Dritte zu übertragen oder einem dritten einfache Nutzungsrechte an der Designarbeit einzuräumen.“ (Maaßen, 207)

Eine Copyright-Übertragung in den USA ist meistens eine sehr weit gehende, exlusive Nutzungsrechtübertragung (im Sinne der deutschen Rechtssprechung) und kommt vom Unfang der übertragenen Rechte dem am nächsten, was Du „Nutzungsrecht“ nennst. In Deutschland können Nutzungsrechte verschiedener Art vergebeben werden - also das, was Du Nutzungsbewilligung nennst. Das, was Du „Nutzungsrecht“ nennst, wäre eine spezielle Fortm des Nutzungsrechts, nämlich ein exclusives weltweites Nutzungsrecht mit dem Recht der Weiterübertragung.

Aber, wie gesagt: Es hängt wohl davon ab, welchen Rechtsbegriff sie amerikanische Seite verwendet hat und was dieser Rechtsbegriff in den USA bedeutet.

Gruß,
Max

Gruß,
Max

Ah! Ein Österreicher
Hallo,
mir scheint, Du bist Österreicher? Dann wird mir unsere Differenz klar, denn in Österreich werden die Begriffe anders als in Deutschland verwendet. In Deutschland wird nur zwischen „Urheberrecht“ und „Nutzungsrechten“ unterschieden, wobei zu „Nutzungsrechten“ sowohl das Nutzungsrecht als auch die Nutzungsbewilligungen im österreichischen Sinne gehören.

Aber: Es geht hier ja um eine amerikanische Seite, weder um eine österreichische noch um eine deutsche.

Deshalb bleibe ich bei der Ausage: Ob das Nutuungsrecht (dtsch.)/ die Nutzungsbewilligung (österr.) den europäischen Markt umfqasst, hängft davon ab, welche Rechte der Amerikaner exakt einräumt.

Gruß,
Max

Hallo,
Wie ich sehe, ist ja inzwischen eine recht rege Diskussion entstanden…
Also ich füge zum besseren Verständnis noch ein paar Einzelheiten bei:
Es handelt sich um sog. „royalty free licences“: „Your purchase is the purchase of a license to use the materials in accordance with the license terms of use“(Zitat von der betr. Website). Weiterhin heißt es dort in den „licence terms of use“, mit dem Erwerb einer solchen Lizenz dürfe man die Bilder u.a. zur Illustrierung von Büchern etc. benutzen.
Also wie gesagt, handelt es sich um Gemälde aus dem späten 19. Jh. Da die Künstler seit über 70 Jahren tot sind, besteht kein Urheberrecht mehr. Wohl aber das Eigentumsrecht der Eigentümer (Museen, Galerien etc.) - um das geht es mir hier v.a. Gibt es dieses Eigentumsrecht auch im US-amerikanischen Recht? Einige der Gemälde hängen in europäischen Museen. Ist deren Eigentumsrecht mit einer solchen Lizenz abgedeckt? Der Händler selber sagt auf Anfrage, es müsste eigentlich ok sein, aber empfiehlt trotzdem, vorsichtshaber nochmal bei einem Anwalt nachzufragen… er ist sich also offensichtlich selber nicht 100%ig sicher…
Grüße,
zabou

Ja, sowas hab ich mir in etwa gedacht, also es vergibt jemand offenbar Lizenzen der nicht weiss ob er dazu berechtigt ist, oder ob es dazu überhaupt einer Lizenz bedarf - den Urheber an der Fotografie erwähnt er irrtümlicherweise gar nicht, obwohl dieser Europaer sein dürfte und vermutlich gar noch nicht mitbekommen hat, dass ein Amerikaner mit einem anderen Verständnis fürs Urheberrecht seine Aufnahmen fast verschenkt.

Tja ansonsten wurde, inklusive Begriffsverwirrungen nahezu jede Gefahr erwähnt.

Offline