NV Bescheinigung für Freiberufler?

Hallo,
Erst mal alles Gute im neuen Jahr :slight_smile:
Ich bin Freiberufler und verdiene wegen Corona weniger als früher, was auch dieses Jahr so sein wird. Ich habe überlegt, eine NV Bescheinigung abzugeben, da ich mit meinen Kapitalerträgen über dem Freibetrag von 801 Euro liegen werde (voraussichtlich).

Nun frage ich mich, ob der Aufwand überhaupt lohnt, da es ja heißt, die NV sei eigentlich für Rentner und Kinder geeignet. Kann jemand hier, der als Steuerfachgehilfe arbeitet, mir eine Auskunft geben, ob es sich lohnt als Freiberufler eine NV einzureichen oder wird das generell abgelehnt?

Danke, Kerstin

lol… ich meinte natürlich Steuerfachangestellte/ Steuerberater oä :upside_down_face:

Hallo Kerstin,

Steuerfachgehilfen gibt es schon eine ganze Weile nicht mehr. Ob Du Steuerfachangestellte hier findest, weiß ich nicht, aber mindestens zwei StB kannst Du haben, falls Dir das auch genügt.

Wie auch immer: Eine NV-Bescheinigung gibt kein StPfl ab, man reicht sie auch nicht ein, sondern man erhält sie auf Antrag. Und zwar dann, wenn bei gegebenen Verhältnissen keine ESt festzusetzen ist, und wenn das auf absehbare Zeit auch nicht der Fall sein wird.

Im gegebenen Fall sind die Voraussetzungen für eine NV-Bescheinigung nicht erfüllt, d.h. Du kannst natürlich beantragen, was und worauf Du lustig bist, aber Du wirst keine bekommen. Warum denn auch?

Schöne Grüße

MM

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danke dir :slight_smile:

Ist es denn nicht so, dass wenn alle Einkommen zusammen unter der Grenze bleiben und das voraussichtlich auch dieses Jahr tun werden, dass man dann durchaus eine NV-Bescheinigung bekommt?
Und wissen wir denn, ob die Einkommen zusammen in diesem Fall nicht darunter bleiben werden?

Ich jedenfalls kann mich erinnern in einigen Jahren, in denen ich hohe Kapitalerträge und ein wenig Arbeitseinkommen hatte, aber alles miteinander unter der Freibetragsgrenze geblieben war, ich darüber hinaus aber vom Kapital selber auch gelebt hatte durchaus eine NV bekam und das sehr unkompliziert. Geholfen hatte es auch, einen Teil des Kapitals auf das Kind zu übertragen.

Und meine, dass es ja nicht schaden kann, diese zu beantragen.

Eine NV-Bescheinigung wird auf Antrag für drei Jahre ausgestellt, wenn das zu versteuernde Einkommen (davon gibt es nur eines), d.h. alle Einkünfte (einschließlich derer aus Kapitalvermögen) minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen unter dem Grundfreibetrag bleiben.

Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, eine ausgestellte NV-Bescheinigung im Original zurückzugeben, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern.

Dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie im vorgelegten Fall „weniger als früher“" ausmachen, reicht nicht zur Begründung eines Antrags auf NV-Bescheinigung aus. In diesem Antrag muss alles aufgeführt werden, was auch in einer ESt-Erklärung angegeben wird - es ist im vorliegenden Fall also (falls das zu versteuernde Einkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag bleiben sollte) überflüssig, statt des einen Formulars ein anderes einzureichen, und die dann erhaltene NV-Bescheinigung gleich im Folgejahr wieder zurückzugeben.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen nach tatsächlichem ESt-Satz, wenn dieser vielleicht unter 25 Prozent liegt, kann man viel einfacher dadurch erreichen, dass man die Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der ESt-Erklärung beantragt. Dann hat man den ganzen Zirkus nur einmal am Hals, es macht nichts aus, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, und es bleibt nichts in der Wiedervorlage.

Schöne Grüße

MM

In dem einen Fall schon, in dem sie nämlich

würden.
Und genau das wissen wir doch nicht.

Hätte man dann nicht unter Umständen in dem einen Jahr , nämlich diesem , die komplette Kapitalertragssteuer gespart?
Es ist ja kein

, sondern recht unkompliziert, der Antrag der NV-Bescheinigung. Den dann der Bank geben und keine Steuer wird von den Kapitalerträgen abgezogen.
Ist doch besser, als

Oder was habe ich nicht verstanden?

Genau den selben Effekt kann man durch Vorlegen einer ESt-Erklärung bewirken, wenn das zu versteuernde Einkommen tatsächlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Und darüber hinaus kann man dadurch eine geringere Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erreichen, wenn (bei zusammen veranlagten Ehegatten wie im vorliegenden Fall) das zu versteuernde Einkommen bis ca. 30.000 € beträgt. Das Hübsche daran ist, dass man dann nicht selber dran rumrechnen muss (was relativ oft daneben geht), und dass man für den gesamten Bereich von 0 - 25 % ESt auch noch eine Ermäßigung der Steuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält.

Schöne Grüße

MM

Interessant. Ja, es ist so, ich dürfte dieses Jahr unter dem Grundfreibetrag liegen. Daher war ja meine Frage ob ich die NV VORHER beantragen muss. Also jetzt beantragen für die Steuererklärung, die ich 2022 für 2021 machen muss. Ich habe eine Steuerberater, ich mache sie also nicht selbst.

Ich zahle aber die Kapitalertragssteuer doch sofort, bzw ich bekomme den Gewinn ja schon abzüglich der Steuer überwiesen. Heißt das, ich bekomme davon etwas zurück, wenn ich die Steuerklärung abgegeben habe?

Meine Frage mag blöd klingen, aber es kommen dieses Jahr zwei Dinge zusammen:

  1. habe ich noch nie so wenig Einnahmen aus meiner selbständigen Tätigkeit wie dieses Jahr (bzw werde es voraussichtlich haben)
  2. habe ich dieses Jahr noch nie so viele Kapitalerträge (Erbschaft und Umschichtung der Anlagen)

daher habe ich mit der Kombination dieser beiden Tatsachen keine Erfahrung.

viele Grüße
Kerstin

Servus,

wenn bei der ESt-Erklärung beantragt wird, die Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorzunehmen. Von selber geht das nicht, und der StB wird vielleicht nicht unbedingt nach Einkünften aus Kapitalvermögen fragen (obwohl das eigentlich zur Routine gehört, ungefähr wie die jedes Jahr wiederholte Frage nach Arzt- und Zahnarztkosten).

Zu

fehlt eine Zahl.

Grundfreibetrag für die ESt ist unbgefähr 9.400 €, d.h. bei Einzelveranlagung ginge es um einen Gesamtbetrag der Einkünfte (selbständige Tätigkeit und Kapitalvermögen zusammen) von ungefähr 12.000 €, auf die keine ESt erhoben würde - und bei dem eine NV-Bescheinigung ausgestellt würde (wobei ich nicht weiß, wie in diesem Zusammenhang die Corona-Delle von der Finanzverwaltung gehandhabt wird - es gibt für die NV-Bescheinigung auch keine gesetzliche Grundlage, daher kann man das auch nicht nachlesen).

Viel einfacher als das Herumrechnen an der Chance auf eine NV-Bescheinigung ist die Aufnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die ESt-Erklärung (Antrag auf Günstigerprüfung), weil diese auch den gesamten Bereich von zu versteuerndem Einkommen bis zum Grenzsteuersatz von 25 Prozent abdeckt und im schlechtesten Fall ohne Auswirkung bleibt, aber nichts schadet.

Wenn der StB geschäftstüchtig ist und lieber kurzfristigen Ertrag als langfristig treue Mandantschaft hat, wird er natürlich beides nacheinander vorschlagen: Zuerst Antrag auf NV-Bescheinigung und dann Antrag auf Günstigerprüfung. Braucht man aber nicht beides, die ESt-Erklärung plus Günstigerprüfung genügt.

Schöne Grüße

MM

Wie @Aprilfisch schon erwähnte, wirst du keine NV-Bescheinigung erhalten, egal ob du vorher oder sonstwann einen Antrag stellst. Bei einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit kommt das realistischerweise nicht in Betracht. Also vergiss das Thema.