Obergrenze f. Mietminderung?

Hallo,
in einer längeren Auseinandersetzung wird seit einiger Zeit die Miete unter Vorbehalt gezahlt und soll nun aufgrund von Untätigkeit des VM rückwirkend gemindert werden. Allerdings entspricht der Gesamtbetrag der rückwirkenden Minderungen mittlerweile der Höhe einer Kaltmiete- wäre eine derartige Minderung trotzdem statthaft?

Beste Grüße
ARt

Eine Mietminderung kann im Einzelfall auch 100% betragen.

Levay

Hallo ARt,

vorsicht mit solchen Aktionen.
Laß Dich von einem Fachanwalt beraten, denn ab einer gewissen Summe (wenn ich mich recht erinnere die dreifache Kaltmiete) kann ein Vermieter fristlos kündigen, egal ob die Kürzung berechtigt ist oder nicht.

Gandalf

Hallo,

Deine Frage kann man nicht beantworten. Die Obergrenze einer Mietminderung wäre natürlich 100 %. Dieser Sonderfall ist selten.
Für eine Mietminderung muss man ausreichende Gründe haben und vor allem muss eine umfassende Beratung vorher erfolgen.

Eine Mietminderung kann nicht zur fristlosen Kündigung führen, aber andererseits muss man Mietminderungen so sinnvoll anwenden und vor allem nicht auf die Obergrenze setzen, sondern massvoll unter der möglichen Höhe bleiben. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte man deshalb einerseits die Miete massvoll mindern und andererseits sich im Schreiben die Möglichkeit vorbehalten, auch eine höhere Mietminderugn vorzunehmen.

Und noch etwas. Nicht alles führt zur Mietminderung und manche Mängel führen zu keiner Mietminderung, weil der Mieter selbst Verursacher ist. Grundsätzliche Voraussetzung ist aber immer, dass der Vermieter über den Mangel vor der Mietminderung in Kenntnis gesetzt wird.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

@Günter Fragesteller meint die Subsummierung
Ja das kann er wenn nich mehr als 1/2 Jahr verstrichen ist also eine Susummierung nicht über Jahre der Mietzahlung erfolgte.
Jakob
3Monate 40% = 120 dann gibts eine Monat lang für den VM Nix und im nächsten nur 40% nähmlich 60 sowieso - die noch F. 20%

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja das kann er wenn nich mehr als 1/2 Jahr verstrichen ist
also eine Susummierung nicht über Jahre der Mietzahlung
erfolgte.
Jakob
3Monate 40% = 120 dann gibts eine Monat lang für den VM Nix
und im nächsten nur 40% nähmlich 60 sowieso - die noch F. 20%

Hallo,
in einer längeren Auseinandersetzung wird seit einiger Zeit
die Miete unter Vorbehalt gezahlt und soll nun aufgrund von
Untätigkeit des VM rückwirkend gemindert werden. Allerdings
entspricht der Gesamtbetrag der rückwirkenden Minderungen
mittlerweile der Höhe einer Kaltmiete- wäre eine derartige
Minderung trotzdem statthaft?

Beste Grüße
ARt

Hallo,

Deine Frage kann man nicht beantworten. Die Obergrenze einer
Mietminderung wäre natürlich 100 %. Dieser Sonderfall ist
selten.
Für eine Mietminderung muss man ausreichende Gründe haben und
vor allem muss eine umfassende Beratung vorher erfolgen.

Eine Mietminderung kann nicht zur fristlosen Kündigung führen,
aber andererseits muss man Mietminderungen so sinnvoll
anwenden und vor allem nicht auf die Obergrenze setzen,
sondern massvoll unter der möglichen Höhe bleiben. Für den
Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte man deshalb
einerseits die Miete massvoll mindern und andererseits sich im
Schreiben die Möglichkeit vorbehalten, auch eine höhere
Mietminderugn vorzunehmen.

Und noch etwas. Nicht alles führt zur Mietminderung und manche
Mängel führen zu keiner Mietminderung, weil der Mieter selbst
Verursacher ist. Grundsätzliche Voraussetzung ist aber immer,
dass der Vermieter über den Mangel vor der Mietminderung in
Kenntnis gesetzt wird.

Hallo Jakob,

manchmal frage ich mich, ob Du einfach wegen des Widerspruches antworten musst.

Was ist das für ein Quatsch. Eine Mietminderung kann nicht höher als 100 % sein. Auch dann, wenn die monatliche Mietminderung 40 % ist und über drei Monate läuft, ist die Mietminderung nur 40 % und nicht subsummmiert 120 %. Die Monatsmiete beträgt also 100 %.

Bekanntlich wir die Mietminderung von einer Monatsmiete ausgehend berechnet und nicht aus der Summierung aller Mietminderungen über einen längeren Zeitraum.

Und selbstverständlich kann der Mieter auch länger als 1/2 Jahr über die Miete mindern.

Grüsse Günter

1 „Gefällt mir“

Hallo Günter,
erstmal ein kleines Sorry dafür, das ich die Frage recht kurz gehalten habe (gerade deswegen aber besonderen Dank für deine ausführliche Erklärung!). Die grundsätzliche Berechtigung ist anwaltlicherseits hinreichend abgeklärt- nur ist dieser gerade nicht erreichbar und die Sache leider etwas eilig…

anwenden und vor allem nicht auf die Obergrenze setzen,

Da ist sie also doch: Wo läge sie denn nun, Warm- oder Kaltmiete?

einerseits die Miete massvoll mindern

Ich dachte bisher an 5%-Schritte alle 2 Monate- ab dem dritten also 10%, dem 5. 15%, etc. und das summiert sich insgesamt wie gesagt jetzt einmalig auf die Höhe einer Kaltmiete. Mir als Laien kommt das eigentlich recht maßvoll vor (?)

Beste Grüße
ARt

Ja das kann er wenn nich mehr als 1/2 Jahr verstrichen ist
also eine Susummierung nicht über Jahre der Mietzahlung
erfolgte.
Jakob
3Monate 40% = 120 dann gibts eine Monat lang für den VM Nix
und im nächsten nur 40% nähmlich 60 sowieso - die noch F. 20%

Hallo,
in einer längeren Auseinandersetzung wird seit einiger Zeit
die Miete unter Vorbehalt gezahlt und soll nun aufgrund von
Untätigkeit des VM rückwirkend gemindert werden. Allerdings
entspricht der Gesamtbetrag der rückwirkenden Minderungen
mittlerweile der Höhe einer Kaltmiete- wäre eine derartige
Minderung trotzdem statthaft?

Beste Grüße
ARt

Hallo,

Deine Frage kann man nicht beantworten. Die Obergrenze einer
Mietminderung wäre natürlich 100 %. Dieser Sonderfall ist
selten.
Für eine Mietminderung muss man ausreichende Gründe haben und
vor allem muss eine umfassende Beratung vorher erfolgen.

Eine Mietminderung kann nicht zur fristlosen Kündigung führen,
aber andererseits muss man Mietminderungen so sinnvoll
anwenden und vor allem nicht auf die Obergrenze setzen,
sondern massvoll unter der möglichen Höhe bleiben. Für den
Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte man deshalb
einerseits die Miete massvoll mindern und andererseits sich im
Schreiben die Möglichkeit vorbehalten, auch eine höhere
Mietminderugn vorzunehmen.

Und noch etwas. Nicht alles führt zur Mietminderung und manche
Mängel führen zu keiner Mietminderung, weil der Mieter selbst
Verursacher ist. Grundsätzliche Voraussetzung ist aber immer,
dass der Vermieter über den Mangel vor der Mietminderung in
Kenntnis gesetzt wird.

Hallo Jakob,

manchmal frage ich mich, ob Du einfach wegen des Widerspruches
antworten musst.

Ps: ich bitte mich nicht in dieser Form anzugreifen das mache ich bei Dir ja auch nicht.

Der Fragesteller hat mittlerweise selbst die Aussummierung zu einer die Monatsmiete entsprechenden Summe erklärt.

#################

Was ist das für ein Quatsch. Eine Mietminderung kann nicht
höher als 100 % sein. Auch dann, wenn die monatliche
Mietminderung 40 % ist und über drei Monate läuft, ist die
Mietminderung nur 40 % und nicht subsummmiert 120 %. Die
Monatsmiete beträgt also 100 %.

Bekanntlich wir die Mietminderung von einer Monatsmiete
ausgehend berechnet und nicht aus der Summierung aller
Mietminderungen über einen längeren Zeitraum.

Die Aufsummierung der vorbehaltend voll gezahlten Miete sollte nicht mehr als 1/2 Jahr stattfinden.

Sorry falsch verstanden gemeint war die Vorbehaltzahlung.
Es darf der VM nicht den Eindruck gewinnen der Miete habe sich mit dem Mangel abgefunden.

Sorry Günter aber es geht nur über die Aufsummieung

Jakob

Und selbstverständlich kann der Mieter auch länger als 1/2
Jahr über die Miete mindern.

Grüsse Günter

Selbst wenn Sie Ihren Vermieter also durch eine Mietminderung nicht gegen sich aufbringen wollen, empfiehlt sich für den Mieter aber, den aufgetretenen Mangel sofort schriftlich zu melden und zugleich zu vermerken, dass die Miete zwar im Moment voll weiterbezahlt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Mietminderung, sollte der Schaden nicht beseitigt werden. Der Vermieter darf nie den Eindruck haben, dass der Mieter sich mit den Wohnungsmängeln abgefunden hat (BGH WM 97, S. 488).

Hallo Günter,
erstmal ein kleines Sorry dafür, das ich die Frage recht kurz
gehalten habe (gerade deswegen aber besonderen Dank für deine
ausführliche Erklärung!). Die grundsätzliche Berechtigung ist
anwaltlicherseits hinreichend abgeklärt- nur ist dieser gerade
nicht erreichbar und die Sache leider etwas eilig…

anwenden und vor allem nicht auf die Obergrenze setzen,

Da ist sie also doch: Wo läge sie denn nun, Warm- oder
Kaltmiete?

einerseits die Miete massvoll mindern

Ich dachte bisher an 5%-Schritte alle 2 Monate- ab dem dritten
also 10%, dem 5. 15%, etc. und das summiert sich insgesamt wie
gesagt jetzt einmalig auf die Höhe einer Kaltmiete. Mir
als Laien kommt das eigentlich recht maßvoll vor (?)

Hallo,

da sgeht nicht. Du kannst jeden Monat 5 % reduzieren, wenn der Anwalt eine Steigerung nach der Nichtbeseitigung um 5 % angekündigt hat, dann zehn Prozent, aber eine Summierung jeden folgenden Monat ist nicht erlaubt.

Grüsse Günter

Hallo Jakob,

die Frage war doch anfangs, wie hoch die Miete gemindert werden kann, ob auch über 100 % gemindert werden kann. Und das geht eben nicht, weil man mehr als 100 % im Monat nicht mindern kann.

Auch die jetzige Antwort des Users birgt einen Fehler. Im 1. Monat 5 % und dann im 2. Monat und jeden folgenden weitere fünf Prozent. Heisst aber dann im 2. Monat 10 % und im 3. Monat 15 %.

Zumindest müssen wir, die hier Antworten geben, die Fragestellung, wenn sie Irrtümer erweckt, korrigieren.

Grüsse Günter

Das ist das Ausgangsposting, von mir richtig verstanden nur von Dir nicht.

Obergrenze f. Mietminderung?
von Artur Datum: 24.5.2005 14:18 Uhr Gelesen: 56 mal
Hallo,
in einer längeren Auseinandersetzung wird seit einiger Zeit die Miete unter Vorbehalt gezahlt und soll nun aufgrund von Untätigkeit des VM rückwirkend gemindert werden. Allerdings entspricht der Gesamtbetrag der rückwirkenden Minderungen mittlerweile der Höhe einer Kaltmiete- wäre eine derartige Minderung trotzdem statthaft?

Beste Grüße
ARt
##########################
Von mir wurde dann geschrieben
Ja, das kann er, wenn nicht mehr als 1/2 Jahr verstrichen ist, also eine Subummierung nicht über Jahre der Mietzahlung erfolgte.
Jakob
3Monate 40% = 120 dann gibts eine Monat lang für den VM Nix und im nächsten nur 40% nähmlich 60 sowieso - die noch F. 20%
####################
Dies hast Du dann unnötiger Weise als Quatsch abgetan. so geht das nicht.
mfG
Jakob
####################
aus:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Selbst wenn Sie Ihren Vermieter also durch eine Mietminderung nicht gegen sich aufbringen wollen, empfiehlt sich für den Mieter aber, den aufgetretenen Mangel sofort schriftlich zu melden und zugleich zu vermerken, dass die Miete zwar im Moment voll weiterbezahlt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Mietminderung, sollte der Schaden nicht beseitigt werden. Der Vermieter darf nie den Eindruck haben, dass der Mieter sich mit den Wohnungsmängeln abgefunden hat (BGH WM 97, S. 488).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob,

die Frage war doch anfangs, wie hoch die Miete gemindert
werden kann, ob auch über 100 % gemindert werden kann. Und das
geht eben nicht, weil man mehr als 100 % im Monat nicht
mindern kann.

Auch die jetzige Antwort des Users birgt einen Fehler. Im 1.
Monat 5 % und dann im 2. Monat und jeden folgenden weitere
fünf Prozent. Heisst aber dann im 2. Monat 10 % und im 3.
Monat 15 %.

Zumindest müssen wir, die hier Antworten geben, die
Fragestellung, wenn sie Irrtümer erweckt, korrigieren.

Grüsse Günter

Das ist das Ausgangsposting, von mir richtig verstanden nur
von Dir nicht.

Obergrenze f. Mietminderung?
von Artur Datum: 24.5.2005 14:18 Uhr Gelesen: 56 mal

Hallo jakob,

was bedeutet Gelesen: 56 mal. Das bedeutet, es hat 56 User interessiert,um was es geht. Es heisst nicht, dass 56 User damit Zustimmung erklären. Im Übrigen nehme ich diese Wertung auch für mich bei „Gelesen“ in Anspruch. Ich ahbe noch nie unterstellt, dass die Anzhal der Lser auch gleichzeitig Zustimmung bedeutet. Also bitte.

Hallo,
in einer längeren Auseinandersetzung wird seit einiger Zeit
die Miete unter Vorbehalt gezahlt und soll nun aufgrund von
Untätigkeit des VM rückwirkend gemindert werden.
Allerdings entspricht der Gesamtbetrag der rückwirkenden
Minderungen mittlerweile der Höhe einer Kaltmiete- wäre eine
derartige Minderung trotzdem statthaft?

Beste Grüße
ARt
##########################
Von mir wurde dann geschrieben
Ja, das kann er, wenn nicht mehr als 1/2 Jahr verstrichen
ist, also eine Subummierung nicht über Jahre
der Mietzahlung erfolgte.
Jakob
3Monate 40% = 120 dann gibts eine Monat lang für den VM Nix
und im nächsten nur 40% nähmlich 60 sowieso - die noch F. 20%
####################
Dies hast Du dann unnötiger Weise als Quatsch abgetan. so
geht das nicht.

Richtig und werde ich weiterhin so machen. Ursache ist, dass wir an die Sache mit völlig anderer Beurteilung herangehen.

Nehmen wir mal an, die Kaltmiete beträgt 600 € im Monat. Eine Mietminderung von 40 %/Monat wird vorgenommen. 40 %/Monat sind 240 €/Monat Mietminderung. Hier subsummiert sich nicht die prozentuiale Mietminderung in drei Monaten auf 120 %, wie von Dir behauptet, sondern der subsummierte Betrag in € erhöht sich innerhalb der drei Monate auf 720 €.

Nimmst Du nun drei Monatsmieten ( insgesamt 3 x 600 € ) sind es insgesamt 1800 €. Hiervon 40 % sind 720 € innerhalb der drei Monate. Es kann also keine Subsummierung der Prozentzahlen ( 3x40 %) geben. Es kann nur die Subsummierung des Eurobetrages auf 720 € (drei Moante aus derselben Prozentzahl von 40 %/Monat der Mietminderung geben.

####################
aus:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Selbst wenn Sie Ihren Vermieter also durch eine Mietminderung
nicht gegen sich aufbringen wollen, empfiehlt sich für den
Mieter aber, den aufgetretenen Mangel sofort schriftlich zu
melden und zugleich zu vermerken, dass die Miete zwar im
Moment voll weiterbezahlt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der
jederzeitigen Mietminderung, sollte der Schaden nicht
beseitigt werden. Der Vermieter darf nie den Eindruck haben,
dass der Mieter sich mit den Wohnungsmängeln abgefunden hat
(BGH WM 97, S. 488).

Dieses Urteil ist längst durch ein neues Urteil erweitert. Die hier für gültig erklärten Punkte haben keine Gültigkeit mehr. Sehe mal BGH VIII ZR 274/02 an.

Grüsse und schönen Feiertag, soweit vorhanden.

Eins noch…
Hallo nochmal,
eine kurze Frage hätte ich doch noch: Der Anwalt hat in seinem ersten Schreiben an den VM letzten Herbst nur allgemein darauf hingewiesen, dass ich als Mieter unter diesen Umständen zur Mietminderung berechtigt bin- von %-Sätzen war dort keine Rede. Habe ich in diesem Fall keine Freiheiten? (Die erwähnte Steigerung habe ich mir hier und da im Netz angelesen…)

da sgeht nicht.

Falls es an dieser Stelle nicht zu weit führt, würde mich interessieren, warum das nicht geht?

Gruß & Dank
ARt

Hallo nochmal,
eine kurze Frage hätte ich doch noch: Der Anwalt hat in seinem
ersten Schreiben an den VM letzten Herbst nur allgemein darauf
hingewiesen, dass ich als Mieter unter diesen Umständen zur
Mietminderung berechtigt bin- von %-Sätzen war dort keine
Rede. Habe ich in diesem Fall keine Freiheiten? (Die erwähnte
Steigerung habe ich mir hier und da im Netz angelesen…)

da sgeht nicht.

Falls es an dieser Stelle nicht zu weit führt, würde mich
interessieren, warum das nicht geht?

Hallo Artur,

ich kann und will mich zu Deinem Anwalt nicht äussern und bitte um Verständnis.

Wir gehen wie folgt vor. Der VM wird - nach den üblichen Floskeln der Erklärung, wer vertreten wird, dass ordnungsgemässe Bevollmächtigung versichert wird oder Vollmacht beigefügt ist - auf den Mangel hingewiesen und aufgefordert, den Mangel zu besichtigen und zu beseitigen bis spätestens xx.xx.xxxx. In dem Schreiben wird weiterhin erklärt, dass eine Mietminderung möglich ist, diese vorsorglich in Höhe von mindestens xx % erklärt wird, jedoch vorbehalten bleibt, eine höhere Mietminderung wie erklärt vorzunehmen. Ausserdem wird hingewiesen, dass die Mietminderungen insgesamt nach Beseitigung der Mängel mit der künftig fällig werdenden Miete verrechnet wird. Hier kann man natürlich auch gleich die Verrechnung mit dne laufenden Zahlungen erklären. Sodann wird der VM hingewiesen, dass sämtliche Mietzahlungen unter Vorbehalt gezahlt werden und zwar bis zur Beseitigung sämtlicher Mängel.

Somit ist neben der Mängelanzeige auch die Mietminderung erklärt, auch wenn diese noch nicht oder erst später verrechnet werden soll. Den Hinweis, wenn wir diesen in einen Schriftsatz verwenden würden, dass eine Mietminderung möglich ist, kann auch so ausgelegt werden, dass man weiss, dass die Miete gemindert werden kann, aber mit diesem Wortlaut zwar nicht den Verzicht auf Mietminderung erklärt hat, aber das Verhalten erkennen lässt, dass auf Mietminderung verzichtet wird.

Grüsse Günter

Hallo Günter,
daraus ziehe ich jetzt mal für mich den Schluss, dass sich das nicht eindeutig beantworten lässt und nehme mir die Freiheit mal raus. Erstens ist abzuwarten, ob der VM überhaupt auf die Barrikaden will und schlimmstenfalls wird mich ein Gericht dazu anhalten, wieder was zurückzuzahlen (bei ca. 100 Euronen…)

Dank nochmal
ARt