Objekt aus Zwangsversteigerung

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Nehmen wir an, ich habe eine Immobilie bei einem Zwangsversteigerungstermin ersteigert.

Kann die Gläubigerbank diesen Zuschlag von mir nicht annehmen? Wenn ja, unter welchen Vorraussetzungen?
Ich habe gelesen, dass dies bei einem Zuschlag von unter 50% des angesetzten Wertes passieren kann.
Gibt es noch andere Gründe? Kann dies auch bei einem Zuschlag von 70% passieren?

Über schnelle Antworten freue ich mich.

Hallo Ilka,

Gibt es noch andere Gründe? Kann dies auch bei einem Zuschlag
von 70% passieren?

ein Gläubiger kann immer einen Zuschlag ablehnen (§ 30 ZVG). Er ist der Herr der Versteigerung.

Das solltest Du als Immobilienfinanziererin aber wissen.

Gandalf

ein Gläubiger kann immer einen Zuschlag ablehnen (§ 30 ZVG).
Er ist der Herr der Versteigerung.

Hi Gandalf,

heißt das, daß die Zuschlagsversagung immer mit einer Einstellung der ZV einhergeht?

Ich war der Meinung, die Einstellung der ZV müsste vor dem Zuschlag erfolgen und die Ablehnung durch den Betreiber kann nur erfolgen, wenn seine Forderung nicht durch das Gebot gedeckt ist.

Grüße schon jetzt.

Hallo Ilka, hallo Ralf!
Kann eigentlich nur aus eigener leibhaftiger ERfahrung sprechen, ohne die konkreten Paragrafen dazu liefern zu können:
Die Bank kann während der ZV den Zuschlag verwehren, d. h. die ZV
wird ohne Ergebnis beendet und ein erneuter Termin anberaumt.

Dass nach dem Zuschlag des Rechtspflegers Einspruch eingelegt wird, geht eigentlich gar nicht, da das Ergebnis ja amtlich ist und auch die Eintragung von Amts wegen her erfolgt (ohne dass man dazu noch den Notar aufsuchen muß).

Nach meinem Kenntnisstand ist bei jeder ZV ein Vertreter des Betreibers der ZV anwesend, der darauf achtet, dass er nicht zu kurz kommt, wenn man das hier so charmant umschreiben darf.

MfG BM

Hallo, ich glaube hier herrscht aktuell Verwirrung, was der Zuschlag eigentlich ist:
Am Ende der Biet(halben)stunde verkündet sinngemäß der Rechtspfleger:
„Herr X bleibt mit dem Gebot von xxTausend Euro Höchstbietender. Damit ist die Bietungsstunde geschlossen.“

Damit ist allerdings noch kein Zuschlag passiert…denn dann gibt es eine Verhandlung über den Zuschlag. Jetzt kann die Bank z.B. erklären, dass sie eine Zuschlagsversagung beantragt - und dem wird sicher entsprochen.

Ich bin mal bei einer Versteigerung Höchstbietender geblieben, da stand am Schluss der Schuldner auf und erklärte, das geschuldete Geld hätte er der Bank bereits zurückgezahlt. Belege darüber hatte er allerdings nicht dabei.
Der Rechtspfleger hat dann die Bankenvertreter gefragt und die konnten nicht definitiv erklären, dass dem nicht so sei. Darauf hat der Rechtspfleger den Beschluss über den Zuschlag um eine Woche verschoben und dem Schuldner aufgefordert Belege beizubringen.
Übrigens konnte der Schuldner dies nicht…

Wenn die Verhandlung über den Zuschlag abgeschlossen ist, ist das Ergebnis weitgehend verbindlich.
Allerdings kann das Verfahren aus formalen Gründen angefochten worden und dann kann der Zuschlagsbeschluss immer noch kippen. (vgl.http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=11563)

Gruß n.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Damit ist allerdings noch kein Zuschlag passiert…denn dann
gibt es eine Verhandlung über den Zuschlag. Jetzt kann die
Bank z.B. erklären, dass sie eine Zuschlagsversagung beantragt

  • und dem wird sicher entsprochen.

Hallo N.,

danke erstmal für Deine Aufklärung, was die Zuschlagsversagung angeht.

Ich habe auch in der Jurathek nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen gesucht und bin teilweise fündig geworden. Allerdings nur Teilweise, da hier immer von Gründen für eine Versagung geschrieben wird. (§83 + §84 ZVG)
Eine Willkürliche Ablehnung von Seiten der Bank ist hier aber nirgends beschrieben.
Wäre das auch Denkbar, wenn z.B. eine Forderung über 150 T€ besteht, das Höchstgebot allerdings bei 180.000 € liegt? Hier kann die Bank den Zuschlag doch gar nicht versagen, oder? (Hintergrund: Klüngel der Bank mit einem Makler, um das Objekt zwar kostendeckend, aber dennoch günstigst zu vertreiben. Dabei soll verhindert werden, dass ein, dem Schuldner nahestehender Bieter, das Objekt (als Strohmann?) wieder ersteigert.

Macht ja keinen Sinn, da der Schuldner ja einfach mit befreiender Wirkung zahlen kann. Aber hier wäre die Versagnung doch nicht machbar, oder?

Danke und Grüße
Ralf

Moin,
Banke neigen auch dazu einfach mitzubieten, so lange bis ihre Wunschvorstellung erfüllt ist.

vnA

Wäre das auch Denkbar, wenn z.B. eine Forderung über 150 T€
besteht, das Höchstgebot allerdings bei 180.000 € liegt? Hier
kann die Bank den Zuschlag doch gar nicht versagen, oder?
(Hintergrund: Klüngel der Bank mit einem Makler, um das Objekt
zwar kostendeckend, aber dennoch günstigst zu vertreiben.
Dabei soll verhindert werden, dass ein, dem Schuldner
nahestehender Bieter, das Objekt (als Strohmann?) wieder
ersteigert.

Macht ja keinen Sinn, da der Schuldner ja einfach mit
befreiender Wirkung zahlen kann. Aber hier wäre die Versagnung
doch nicht machbar, oder?

Danke und Grüße
Ralf

Gandalf hat schon recht…wenn er darauf hinweist, das der betreibende Gläubiger, als Herr des Verfahrens, jederzeit einstellen lassen kann.
Ob es Situationen gibt, in denen es für die Bank Sinn macht, in der oben beschriebenen Konstellation einstellen zu lassen, weiß ich nicht - sie könnte es aber.
Zumal die Gebühren nach maximal vier Termine erneut anfallen…der Abstand zwischen zwei Terminen teilweise erheblich ist und der Gläubiger zwischenzeitlich kein Geld bekommt.
Außerdem kenne ich keine Bank, die es riskieren würde, ihren Ruf mit solchen Pillepalle aufs Spiel zu setzen.
Gruß n.