Objekt von Person X auf Grundstück von Person Y

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Der Ball von Person X flog ausversehen auf das Grundstück von Person Y. Darf Person Y den Ball behalten und nicht wieder zurückgeben?

Würde mich sehr interessieren. Ich denke leider ja, Person Y darf den Ball behalten, aber würde gerne die genaue Rechtslage wissen.

Vielen Dank im Voraus,

Andi

PS: Person X ist nicht volljährig, falls das eine Rolle spielen sollte :wink:, glaubs aber nicht.

Hallo Andi,

Ich denke leider ja, Person Y
darf den Ball behalten, aber würde gerne die genaue Rechtslage
wissen.

ich denke nein, denn wenn mir mein Portemonnaie hinfällt und durch den Zaun springt, dann will ich das gefälligst wiederhaben.

Er kann bestenfalls schimpfen, dass ich mein Portemonnaie nicht nochmal in seinen Garten fallen lassen soll, damit ihm nicht so schlecht wird, wenn er reinschaut.

Gruß!

Horst

Ja hallo!

Würde mich sehr interessieren. Ich denke leider ja, Person Y
darf den Ball behalten, aber würde gerne die genaue Rechtslage
wissen.

Welcher wirre Gedankengang bringt Dich denn auf dieses schmale Brett? Hat Person X vielleicht gerufen: „Hier, ein Geschenk“? Aus welchem sonstigen Umstand sollte Y annehmen dürfen, Eigentümer des Balles geworden zu sein?

PS: Person X ist nicht volljährig, falls das eine Rolle
spielen sollte :wink:, glaubs aber nicht.

Klar spielt das eine Rolle, falls X tatsächlich den Ball hätte verschenken wollen. Die Schenkung wäre nämlich fehlender/beschränkter Geschäftsfähigkeit unwirksam.

Hallo.

Der Ball von Person X flog ausversehen auf das Grundstück von
Person Y. Darf Person Y den Ball behalten und nicht wieder
zurückgeben?

Nein. Aneignung setzt zwar Eigenbesitz voraus, aber auch, dass niemand anders Eigentümer einer Sache ist. Y macht sich in diesem Falle der Unterschlagung schuldig.

Es gibt genügend nervige Wänste, die Bälle in Gärten kicken Urteile in derlei Dingen : http://zahnmedizin.spitta.de/Lifestyle/Recht/1689_in…
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=4723

Ganz allgemein §985 BGB : Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Gruß Eillicht zu Vensre

Na, das Urteil würde ich doch gern sehen, in dem jemand wegen Unterschlagung verurteilt wird, allein weil er eine Sache nicht herausgibt.

Levay