Objektives Recht

Hallo,

gibt es Rechtsnormen, die nur objektives Recht entfalten, jedoch nie eine subjetive Anwendung finden können? Das Grundgesetz auch wenn es sich nur auf den Staat beziehen würde (mal von der Drittwirkung abgesehen) hätte doch auch subjektive Wirkung?

Grüße

Martin Unterholzner

Hallo!

Naja natürlich gibt es Recht, das keine subjektiven Rechte verleiht. Also in der StVO steht z.B. dass man rechts fahren muss - deswegen hat aber nicht Autofahrer A das subjektive Recht, dass Autofahrer B rechts fährt, auch wenn das manchen nicht klar zu machen ist.

Allgemeine Hintergrundinformation:

Ich weiche zwar etwas ab, aber das Thema ist ja recht interessant:

Rechtshistorisch sind v.a. die subjektiven öffentlichen Rechte relativ neu. Subjektive Rechte sind die Voraussetzung, damit ein einzelner ein eigenes Recht auf Durchsetzung hat - also auf Durchsetzung im Verfahren. An das subjektive Recht knüpft die Rechtsfolge der individuellen Durchsetzbarkeit an. Mit der individuellen Durchsetzbarkeit hängt daher auch das Prozessrecht zusammen. Daher können grundsätzlich in allen Verfahren (egal welches Prozessrecht) nur subjektive Ansprüche geltend gemacht werden (also das ist zumindest mal die Grundidee). Umgekehrt folgt daraus wiederum, dass ein Rechtsstaat Instrumentarien schaffen muss, subjektive Rechte durchzusetzen.

Ich kann daher mein subjektives Privatrecht auf Zahlung des Kaufpreises bei Gericht durchsetzen oder aber gegen den Staat mein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung beim Verwaltungsgericht durchsetzen.

Subjektives Recht - Parteistellung - Prozessrecht - Rechtsschutz - Rechtsstaat - alles das hängt zusammen. E

in nicht rechtsstaatlich organisiertes System erkennt man z.B. schon an der gesetzlichen Konstruktion (ohne die Verfassungswirklichkeit zu berücksichtigen) daran, dass v.a. im öffentlichen Recht entweder keine subjektiven Rechte eingeräumt werden oder aber diese (zum Schein) zwar eingeräumt werden, aber kein Durchsetzungsinstrumentarium existiert (und damit das subjektive Recht im Ergebnis ebenso nicht existiert). Letzteres Konstruktion war eine Spezialität der Ostblockstaaten.

Gruß
Tom

Vielen Dank Tom (owT)
Vielen Dank für deine Ausführungen. Sie waren sehr interessant und aufschlussreich.

Grüße
Martin

Hallo!

Bitte gerne. Mir ist noch was eingefallen, weil du ja Südtiroler bist: Effektive Minderheitenrechte sind da auch ein schönes Beispiel. So stand schon im Gruber - De Gasperi Abkommen, dass die deutsche Sprache benützt werden darf. Das nützt nur den Südtirolern gar nix, wenn das kein subjektives Recht ist und es Italien einfach faktisch nicht einführt, wie das ja zunächst auch der Fall war (da eben ein einzelner die Verletzung bloß objektiven Rechtes nicht durchsetzen kann, er kann sich den Gesetzestext nur über dem Bett hintaperzieren!)

Die österreichischen und Südtiroler Politiker haben daher in den Verhandlungen (die ja bis in die 90er Jahre gedauert haben) sehr Wert darauf gelegt, dass das Recht zur Benützung der deutschen Sprache als subjektives Recht ausgestaltet ist, wie das heute der Fall ist. Daher kann ein einzelner, wenn er im Gebrauch seiner Muttersprache beeinträchtigt wird, etwa wenn eine Verwaltungsbehörde einen Antrag in deutscher Sprache zurückweist, sich dagegen wehren, da er in einem subjektiven Recht verletzt wurde.

Gruß
Tom