Objektübertragung

Hallo , folgender Sachverhalt: Objekt wurde 1995 auf mich übertragen mit einem Wohnrecht für meine Eltern, Übernahme von TDM 125 Verbindlichkeiten von meinen Eltern. Meine Geschwiater hatten bei der Übertragung nicht mitgewirkt. Gegenwert des Objektes damals TDM 325 . Nunmehr ist Vater 8 Jahre nach der Übertragung verstorben. Mutter lebt noch. 
Haben meine Geschwister nunmehr noch AnSprüche gegen mich? Gibt es Ansprüche, wenn die Geschwister von der Übertragung keine Kentnis gehabt haben ?

Guten Abend,

eine „Übertragung“ unterbricht die Erbfolge nicht! Somit kann es durchaus sein, dass Ihre Geschwister durchaus noch Ansprüche an Sie haben können und diese auch auf rechtlichen Wege gegen Sie durchsetzen können. Hier wurde der typische Generalfehler geamcht, es wurde nicht verkauft! Dadurch fiele das Haus aus der Erbfolge raus.

Da ich dieses in der eigenen Familie erfahren habe, kann ich nur raten mal einen Fachanwalt für Erbrecht zu befragen. Da es in der letzten Zeit ein paar Änderungen im Erbrecht gegeben hat und die Übertragung bei Ihnen auch schon längfer als 10 Jahre her ist, kann es durchaus gut für Sie laufen.

Viel Erfolg!
majowi

Hallo Langeoog,

kommt darauf an ob deine Geschwister ihren Pflichteilsanspruch einfordern können.

Wurde das Grundbuch auf deinen Namen umgeschrieben?
Wurden die Geschwister vom Erbe ausgeschlossen?
Wurde Nießbrauch vereinbart?

Für den über 125TDM gehende Objektwert gehe ich davon aus, dass dieser Teil der Erbmasse sein wird, wenn keine Schenkung im Sinne eines vorgezogenes Erbe zu Lebzeiten veranlasst wurde.

Ich rate dir einen Anwalt für Erbrecht aufzusuchen und dich im Rahmen einer Erstberatung zu informieren, solltest du eine Rechtschutzversicherung haben, bitte nachfragen ob diese Erstberatung in Erbrechtsfragen mitversichert ist, das gilt nur für die Erstberatung, manche Versicherungsgesellschaften haben das dabei.

ACHTUNG: Rechtschutzversicherung zahlt nicht bei Familienangelegenheiten und Erbrechtsauseinandersetzungen!

Hier kommst du nicht Drumherum die Komplexität von Erbrechtsfragen kann dir keiner im Forum erklären.

Gruß

BHS-Huber

Hallo und schon einmal vielen Dank für die Informationen.
Das Grundbuch ist auf meinen Namen umgeschrieben worden, ein Pflichtteilergänzungsanspruch ist drei Jahre nach dem Tod meines Vaters von den Geschwistern nicht geltend gemacht worden.
Ein Nießbrauch ist nicht eingetragen, Wohnrecht wurde jedoch für eine Wohnung eingetragen. Vom Erbe ist niemand ausgeschlossen.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Insoweit ist der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.

Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts ist zunächst, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Erblasser muss also in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet haben, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht zum Zuge kommen soll. Dies kann der Erblasser direkt in seinem Testament anordnen oder auch konkludent, in dem er eine andere Person zum Erben benennt. Mehr dazu hier

Liebe Grüsse
Carolus Magnus
Sackstark!