Guten Tag,
folgender Sachverhalt: vor 15 Jahre habe ich im Rahmen eine Übertragungsvertrages gegen Übernahme von Verbindlichkeiten, die auf dem Objekt waren, mein Elternhaus übertragen bekommen. Muss ich, nachdem wir viel Renovierungsarbeiten geleistet haben, meine Geschwister nach dem Tod meiner Eltern noch auszahlen?
Meine Eltern haben sich seinerzeit ein Wohnrecht eintragen lassen.
Hallo,
wenn Sie in dem Übertragsvertrag keine besondere Vereinbarung über Zahlungen an Ihre Geschwister getroffen haben, haben Sie auch an keinen nichts zu zahlen!!!
Die 10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche ist längst abgelaufen.
Sie haben normaler Weise sogar noch ein Erbrecht an den Wertdingen, die Ihre Eltern bei ihrem Tod noch hinterlassen.
MfG
PB
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Ich habe den vertrag nochmals durchgesehen und es steht dort folgender Sachverhalt: Die Übertragsungsnehmerin (ich) obliegt im Rahmen dieser vorweggenommenen teilweisen Regelung des Nachlasses des Übertragungsgebers (Vater und Mutter, Vater inzwischen versorben) für die Übertragung des Grundbesitzes folgende Gegenleistung: Wohnrecht für die Eltern.
Ist bzgl. der Vormulierung „vorweggenommenen teilweisen Regelung des Nachlasses…“ noch etwas zu befürchten? Danke für die Info
guten Abend,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten: Die gestellte Frage betrifft ein umfangreiches Rechtsgebiet und würde somit eine ebenso umfangreiche Antwort erfordern. Ich fasse deshalb zusammen: Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch muß der Beschenkte dann erfüllen, wenn und soweit der Wert des Erworbenen nennenswert höher liegt/lag als die vereinbarten Leistungen des Erwerbers an den Erblasser (Renovierungen bleiben natürlich aussen vor!), u n d die Pfl.berechtigten (Geschwister) weniger vom Schenker geerbt haben, als der Pflichteil ausmacht, wobei der geschenkte Wert bzw. Wertanteil zum Nachlasswert hinzuzurechnen ist (neuerdings ist dieser Wert nach Zeitablauf zu staffeln bis er in zehn Jahren -ab Schenkung- auf Null steht). Die Berechnung überläßt man einem Juristen, der die gesammten FFakten des Falles vorgelegt bekommt. Dieses ist eine vereinfachte und abgekürzte Darstellung! Anzuraten ist, dass noch zu Lebzeiten die Eltern mit den Geschw. einen entsprechenden (Abfindungs- bzw.)Pfl.verzichtsvertrag (gegen Geldzahlung soweit sich diese ergibt) abschließen, womit ssich späterer Streit vermeiden ließe.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Vielen Dank für Ihr Antwort.
Eine Frage habe ich dennoch:
Wir haben bei Übertragung des Objektes die Verbindlichkeiten übernommen, von einer 100%-igen Schenkung ist somit nicht auszugehen, oder?
Nach Ablauf des siebten Jahres ist der Übertragsgeber verstorben, der andere Ehepartner lebt noch. Das Abbleben ist aber auch schon wieder 7 Jahre her. Können meine Geschwister, die sonst nichts mehr erben werden, da kein Vermögen vorhanden ist, an uns herantreten bezugnehmend auf die Pflichtteilsergänzungsanspruchs? Vielen Dank nochmals für eine Antwort
Hallo,
also wenn in einem Testament, welches nach dem Tode eines der Eltern eröffnet wird, etwas über die Nachlassverteilung steht, haben Sie möglicherweise keinen vollen Erbanspruch sondern nur noch einen Pflichtteilsanspruch.
Die Berechnung kann ich Ihnen nicht aufmachen, da müsste ich genaue Vermögensdaten und den genauen Text eines etwaigen Testamentes kennen. Also an Ihrem Objekt ist nichts zu rütteln, lediglich bei der Verteilung weiterer Erbmassen könnten Sie ausgeschlossen sein und nur einen Pflichtteil erhalten.
Übrigens ist das Wohnrecht entgeltlich oder unentgeltlich, was ist mit den Nebenkosten? Zahlen Sie die auch?
Ist aber alles höchstwarscheinlich unterheblich. Wie gesagt, ohne genaue Daten bin ich nicht in der Lage, mehr zu sagen.
MfG
PB
Wenn der Erbfall nach dem Schenker bereits mehr als 4 Jahre zurück liegt und der Pfl.anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist, hat sich die Sache schon wegen der Verjährung erledigt. Im übrigen kommt es nicht auf eine 100-%ige Schenkung an, sondern auch Teilschenkungen können der Pfl.ergänzung unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.