Obligatorische Anschlussversicherung bei Ende der Familienversicherung (rückwirkend) und Auslandsaufenthalt?

Hallo,
und noch eine Frage an KV Experten.
Folgender Fall:
Hr. A ist familienversichert über Mutter B, fällt aus der Familienversicherung wegen zu hohen Einkommens des Ehemannes von B. Dies stellt die Kasse ein Jahr später fest und fordert rückwirkend Beiträge für freiwillige Versicherung ab Februar 2018.

A befindet sich von Januar bis April im außereuropäischen Ausland, hat dort eine eigene KV (Nachweis vorhanden) und kann den Auslandsaufenthalt über Tickets nachweisen. Nach dem Auslandsaufenthalt besteht zunächst keine Anstellung, Studium o.ä., also steht nun rückwirkend freiwillige Versicherung an.
Die KV fordert die rückwirkenden Beiträge aber bereits ab Februar, obwohl da ja die Auslands-KV bestand und die deutsche Versicherung ja in dem Zeitraum eh nicht geleistet hätte, mit Hinweis auf die obligatorische Anschlussversicherung, da sie ja A sonst nicht mehr aufnehmen müsse (A war bis Ende der Familienversicherung das ganze Leben gesetzlich versichert).

Ist es tatsächlich so, dass man die Beiträge für Februar und März trotz des außereuropäischen Auslandsaufenthaltes bezahlen muss?

Danke schon mal!

Hallo,
der 1. Wohnsitz blieb in Deutschland und in Deutschland muss jeder eine Krankenversicherung haben. Wenn nun die Familienversicherung endet (Grund lasse ich erst mal weg), dann muss der Betroffene entweder einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach weisen, wobei eine Auslandskrankenversicherung in der Regel nicht anerkannt wird, oder er oder sie wird im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung quasi
freiwillig zwangsversichert. Von daher ist die Frage mit - ja - Beiträge muessen gezahlt werden, zu beantworten.
Warum endete nun die Famillienversicherung rückwirkend - Wenn eine Prüfung der Familienversicherung erfolgt, was in der Regel jährlich erfolgt, dann erklärt der oder die Hauptversicherte, bei der der/die Betroffende familienversichert ist mit der Unterschrift auf der Erklärung auch, dass Änderungen an den Verhältnissen der Kasse sofort mitgeteilt werden, also auch, wenn der PKV-Versicherte Ehegatte plötzlich mehr Einkünfte hat, die sich auf den Familienversicherungsanspruch auswirken - und genau, das wird der Grund sein - keine direkte Mitteilung an die Kasse, deshalb rückwirkendes Ende. Wenn die Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre, wäre das Ergebnis das Gleiche gewesen, allerdings hätte dann sofort gezahlt werden müssen.
Gruss
Czauderna