ö-r Vertrag / Baugenehmigung

Hallo,

Was ist bei einer Baugenehmigung in Form eines ö-r vertrages zu beachten?

Wo finde ich ein Muster eines solchen Vertrages? (Formvorschriften)

Was ist mit den gebühren die normalerweise bei einer Baugenehmigung anfallen? Vertragsbestandteil? Gesonderter Gebührenbescheid?

Hintergrund sei folgender:
Sachsen
Bauantrag für Gartenlaube (nicht dauerhaft wohnen) im Aussenbereich.
Nicht privilegiert.
Sollte erst abgeehnt werden. Anweisung „von oben“: zu genehmigen in Form eines ö-r Vertrages.
Problem: Durch WEG nur unzureichend erschlossen (Müll, Krankenwagen …)
Stadt will Weg auch nicht ausbauen.

Dass das später von den Eigentümern nicht verlangt werden kann, soll im Vertrag festgehalten werden.
(Ist das angemessene Gegenleistung?)
Und das sie sich verpflichten nie dauerhaft in dem Gartenhaus zu wohnen.

Vielen Dank
Liebe Grüße
Veronika

Hallo,

wegen Zeitmangel nur kurz soviel: Eine Baugenehmigung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gibt es nicht und darf es auch nicht geben (§ 56 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG, mit entsprechendem Pendant in dem anzuwendenden Landesgesetz). Das liegt daran, dass vor dem Hintergrund der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG die Beugenehmigungsvorschriften so ausgestaltet sind, dass dann, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (insb. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht. Ob diese erteilt wird liegt daher nicht im Ermessen der Behörde und somit darf sie hierüber auch keinen Vertrag mit einer Gegenleistung abschließen.

In Deinem Fall geht es also gar nicht um die Genehmigung selbst, sondern einzig um die Frage der weiteren Umstände der Bebauung, insb. Ausbau des Weges und Nutzung. Was ersteres anbelangt, verstehe ich das nicht, denn ob die Erschließung gesichtert ist oder nicht, ist eine Frage der Voraussetzung einer Außenbereichsgenehmgung nach § 35 BauGB. Entweder es ist so (dann Genehmigung zumindest dahingehend (+)) oder nicht (dann gibts keine Genehmigung). Erstmal genehmigen und dann später ausbauen geht nicht. Es sei denn, es geht um weitere Erschließung, dann macht das ganze (insb. Verzicht auf Inanspruchnahme des Eigentümers) Sinn. Völlig sinnlos ist jedoch die Verpflichtung, nicht in der Gartenhütte zu wohnen. Denn dann ändert sich ohnehin die Nutzung der Bebauung und diese ist iRd. § 35 BauGB nicht mehr zulässig. Es gibt daher oftmals Streit zwischen Behörde und Bürger, ob dieser die Gärtenhütte nun als Wohnung nutzt oder nicht. Ist das so, dann droht eine Abrissverfügung oder zumindest Nutzungsuntersagung, ist das nicht so, dann ist die Nutzung zulässig und die Behörde hat keine Handhabung. Das ergibt sich aber bereits aus dem Gesetz. Eine Vereibarung hierüber in einem ÖR-Vertrag zu schließen ist sinnlos.

Gruß,
Dea

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