wenn ein AN bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt ist und angelehnt an den TVöD bezahlt wird - gilt er dann, z.B. für die Kündigungsfrist als beim Öffentlichen Dienst angestellt??
Gesetztliche Kündigungsfrist wären 4 Wochen, aber im Öff. Dienst wegen Beschäftigungsdauer über ein Jahr 6 Wochen.
„…in Anlehnung…“ NICHT „der TVöD findet Anwendung“.
Außerdem steht da ja nur etwas von Bezahlung, d.h. der Rest des Tarifvertrags wird nicht angewandt.
Wahrscheinlich gibt es für den freien Träger keinen Tarifvertrag, sonst ginge ja auch das Gehalt nach diesem. Also zählt der Einzelarbeitsvertrag und natürlich das Gesetz.