Öffentl. Dienst: Eingruppierung, Mutterschutz, EZ

Hallo,

das Anliegen richtet sich an all diejenigen, die sich mit dem BAT auskennen.

Die Angestellte A ist seit einigen Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und in Vergütungsgruppe VIb eingruppiert.

A gebärt voraussichtlich in 03/2005 ihr erstes Kind. Nun ist A bereits seit 11/2004 krankgeschrieben, da ihr ein Arbeitstag einfach zu schwer fällt und sich und auch das Wohl des Kindes gefährden könnte.
A wird aller Voraussicht nach nicht mehr vor Beginn der Mutterschutzfrist arbeiten kommen.

Das heißt also das A sechs Wochen Lohnfortzahlung erhält und dann Krankengeld + den Zuschuß vom Arbeitgeber. Woraus wird das Mutterschaftsgeld berechnet?

2005:
Der Sohn wurde am 15.03.2005 entbunden. Die Angestellte befindet sich danach in der gesetzlichen Mutterschutzfrist - nimmt anschließend noch Rest-/Urlaub und ggf. Überstunden.
Bekommt sie während der letzteren Abwesenheitsgründe (Urlaub, Ü-Stunden) ganz normal das Geld nach Vergütungsgruppe VIb?

Nun entschließt sich A dazu keine Elternzeit in Anspruch zu nehmen und übt weiterhin die selbe Tätigkeit aus = Vergütungsgruppe VIb.

Abwandlung:
A nimmt keine Elternzeit in Anspruch, kann aber nur noch 50% der bisherigen Stelle ausüben. Bleibt sie weiterhin in VIb eingruppiert oder kann der AG ihr eine andere Stelle zuweisen?

Abwandlung:
A beantragt ein halbes Jahr Elternzeit - muss der AG die alte Stelle für sie freihalten oder kann er sie auf eine andere (vllt. sogar schlechter bewertete) Stelle verweisen. Hat die Angestellte Bestandsschutz auf die Vergütungsgruppe oder muss sie Glück haben, dass nach Ihrer Rückkehr eine entsprechende Stelle bekommen kann?

Kann mir jemand sagen, wie in der Praxis verfahren wird?

Gruß
Molika

Hi!

"2005:

Der Sohn wurde am 15.03.2005 entbunden. Die Angestellte
befindet sich danach in der gesetzlichen Mutterschutzfrist -
nimmt anschließend noch Rest-/Urlaub und ggf. Überstunden.
Bekommt sie während der letzteren Abwesenheitsgründe (Urlaub,
Ü-Stunden) ganz normal das Geld nach Vergütungsgruppe VIb?"

–>JA, sie sollte - falls dies von ihr beabsichtigt ist, die Arbeitszeit erst im Anschluss an Urlaub etc. reduzieren.

":Nun entschließt sich A dazu keine Elternzeit in Anspruch zu

nehmen und übt weiterhin die selbe Tätigkeit aus =
Vergütungsgruppe VIb.

Abwandlung:
A nimmt keine Elternzeit in Anspruch, kann aber nur noch 50%
der bisherigen Stelle ausüben. Bleibt sie weiterhin in VIb
eingruppiert oder kann der AG ihr eine andere Stelle zuweisen?"

–> Sie bleibt in VIb eingruppiert. Der AG kann ihr jederzeit eine andere, aber gleichwertige Stelle zuweisen, wenn er das möchte (Direktionsrecht). Voraussetzung dafür, dass sie die VI b behält ist jedoch, dass sie auch tatsächlich so eingruppiert ist (Arbeitsvertrag)

"Abwandlung:

A beantragt ein halbes Jahr Elternzeit - muss der AG die alte
Stelle für sie freihalten oder kann er sie auf eine andere
(vllt. sogar schlechter bewertete) Stelle verweisen. Hat die
Angestellte Bestandsschutz auf die Vergütungsgruppe oder muss
sie Glück haben, dass nach Ihrer Rückkehr eine entsprechende
Stelle bekommen kann?"

–> Siehe Frage eins weiter oben.

„:Kann mir jemand sagen, wie in der Praxis verfahren wird?“

—> Theorie und Praxis gehen da manchmal auseinander. Du solltest frühzeitig mit Deinem AG in Kontakt treten und Deine Fragen direkt mit ihm klären. Auch öffentliche Arbeitgeber schätzen Planungssicherheit.

Gruß

D.

Hallo,

Das heißt also das A sechs Wochen Lohnfortzahlung erhält und
dann Krankengeld + den Zuschuß vom Arbeitgeber. Woraus wird
das Mutterschaftsgeld berechnet?

Gegenfrage: Wäre es nicht kooperativer, wenn sie ihren ganzen Resturlaub nehmen würde? Zumindest für die Frist, die vielleicht entstehen könnte, wenn die sechs Wochen Lohnfortzahlung vorbei sind?

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erhält die Dame Mutterschaftsgeld. Dazu benötigt sie ein spezielles Formular, das ihr vom Frauenarzt ausgehändigt höchstens sieben Wochen vor dem Termin ausgehändigt wird. Das Mutterschaftsgeld erhält sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse (als Angestellte ist da ja pflichtversichert). Also muss sie es auch dort beantragen. Die Krankenkasse setzt sich dann mit dem AG in Verbindung. Dieser schießt dann einen Füllbetrag nach, denn die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem bisherigen Nettoeinkommen der Frau.

2005:
Der Sohn wurde am 15.03.2005 entbunden. Die Angestellte
befindet sich danach in der gesetzlichen Mutterschutzfrist -
nimmt anschließend noch Rest-/Urlaub und ggf. Überstunden.

Vorsicht Haken: Da kann der Arbeitgeber ein Wörtchen mitreden, was den Urlaub betrifft bzw. Überstunden. Die junge Mutter muss ja auch die Elternzeit beantragen. Ich könnte mir vorstellen, dass der AG nicht mitspielt, da es ganz offensichtlich nur um das Geld geht. Ich glaube, ein Teil des Urlaubs verfällt auch bzw. es gibt sowieso nur anteiligen Urlaub. Im Jahr 2005 hat ja die Mutter nur drei Monate „gearbeitet“…

Bekommt sie während der letzteren Abwesenheitsgründe (Urlaub,
Ü-Stunden) ganz normal das Geld nach Vergütungsgruppe VIb?

Wenn sie arbeitet (und Urlaub etc. ist Arbeit), bekommt sie auch die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitsvertrag ist doch weiterhin existent.

Nun entschließt sich A dazu keine Elternzeit in Anspruch zu
nehmen und übt weiterhin die selbe Tätigkeit aus =
Vergütungsgruppe VIb.

Wenn das klappt, kein Problem.

Abwandlung:
A nimmt keine Elternzeit in Anspruch, kann aber nur noch 50%
der bisherigen Stelle ausüben. Bleibt sie weiterhin in VIb
eingruppiert oder kann der AG ihr eine andere Stelle zuweisen?

Natürlich bleibt sie weiterhin in ihrer vereinbarten Vergütungsgruppe, wenn diese im AV so feststeht. Wenn sie allerdings keine Elternzeit in Anspruch nimmt und dem Arbeitgeber wieder gemäß Arbeitsvertrag zur Verfügung steht, muss auch sie sich an den Vertrag halten. Ob der Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung zustimmt, ist betrieblichen Erwägungen geschuldet. Müssen muss er es nicht. Die Mutter kann aber während der Elternzeit hinzuverdienen. - Der Arbeitgeber hält in der Regel (im öD jedenfalls üblich) die Stelle ein Jahr lang für die Mutter frei, danach kann er sie auch ohne Probleme auf jede andere Stelle versetzen, die ihrer Vergütung angemessen ist!

Abwandlung:
A beantragt ein halbes Jahr Elternzeit - muss der AG die alte
Stelle für sie freihalten oder kann er sie auf eine andere
(vllt. sogar schlechter bewertete) Stelle verweisen.

Siehe oben. Schlechter bewertet geht nicht: Vertrag ist Vertrag!

Hat die
Angestellte Bestandsschutz auf die Vergütungsgruppe oder muss
sie Glück haben, dass nach Ihrer Rückkehr eine entsprechende
Stelle bekommen kann?

Auch siehe oben!

Kann mir jemand sagen, wie in der Praxis verfahren wird?

In der Praxis wird im öD sehr-sehr moderat verfahren. Normalerweise (meine Erfahrung) funktionieren die Personalräte prima, die ja immer ein Auge auf so etwas haben.

LG
Jana