öffentlich-rechtlich vs. Filehoster

Moin,

mir stellt sich folgende Frage: die öffentlich/rechtlichen Fernsehsender stellen zum großen Teil ihre Inhalte in Mediatheken kostenlos und wie bekannt ohne Werbung zur Verfügung. Durch Zahlen der GEZ hat man quasi das Recht, diese Inhalte zu nutzen.

Wenn jetzt andere Personen diese Inhalte ebenfalls zur Verfügung stellen und man nutzt diese dann von den Personen, und nicht von den öffentlich-rechtlichen, werden dann Urheberrechte verletzt?

Z.B. werden auf versch. Internetseiten die Tatortfolgen fast lückenlos zur Verfügung gestellt. In der Mediathek von daserste.de fehlen einige. Wenn man jetzt die Tatortfolgen auf der Seite eines Filehosters anschaut, ist das dann genauso strafbar, wie das Anschauen rechtlich geschützter Spielfilme?

Danke schonmal

cheers Topper

mir stellt sich folgende Frage: die öffentlich/rechtlichen
Fernsehsender stellen zum großen Teil ihre Inhalte in
Mediatheken kostenlos und wie bekannt ohne Werbung zur
Verfügung. Durch Zahlen der GEZ hat man quasi das Recht, diese
Inhalte zu nutzen.

Ich zahle nicht also habe ich auch nicht das Recht diese Sachen abzurufen. Da ich den Dreck aber gar nicht haben will ist das auch keine Problem.

Wenn jetzt andere Personen diese Inhalte ebenfalls zur
Verfügung stellen und man nutzt diese dann von den Personen,
und nicht von den öffentlich-rechtlichen, werden dann
Urheberrechte verletzt?

Wenn dafür keine Erlaubnis vorliegt: JA

Z.B. werden auf versch. Internetseiten die Tatortfolgen fast
lückenlos zur Verfügung gestellt. In der Mediathek von
daserste.de fehlen einige. Wenn man jetzt die Tatortfolgen auf
der Seite eines Filehosters anschaut, ist das dann genauso
strafbar, wie das Anschauen rechtlich geschützter Spielfilme?

Das Anschauen eines geschützen Werkes ist nicht strafbar. Das Verbreiten des selben kann strafbar sein(siehe Schlusssatz). Beim reinen Streaming macht sich der Konsument also nicht strafbar, vielleicht aber bei P2P Netzwerken, wo man die Stückchen, die man schon geladen hat auch wieder hochlädt/verbreitet.
Also: Vielleicht macht sich aber der Anbieter strafbar, der es zur Verfügung stellt.
Es kann sein, dass der Anbieter die Erlaubnis von Rechteinhaber(wahrscheinlich die ARD) hat, oder es einfach nur geduldet wird weil der Rechteinhaber durch das zur Verfügung stellen in der Mediathek eh nichts verdienen würde. Es entsteht kein finanzieller Schaden. Ein Schadensersatzanspruch würde deswegen wohl scheitern, weil der Nachweis eines finanziellen Schadens wohl fehlen würde.
Die Strafbarkeit seitens des STGB bleibt davon aber unberührt. Aber wo klein Kläger…
Andererseits kann es auch vollkommen anders sein. Es könnte sein, dass alle Sachen die von den Öffentlichrechtlichen produziert werden automatisch einer Lizenz unterliegen, der zufolge die (??nichtkommerzielle??) Verbreitung ausdrücklich erlaubt ist.

Also als erstes muss man sich wohl die Lizenz ansehen dem die Dinger unterliegen.

Hallo

mir stellt sich folgende Frage: die öffentlich/rechtlichen
Fernsehsender stellen zum großen Teil ihre Inhalte in
Mediatheken kostenlos und wie bekannt ohne Werbung zur
Verfügung. Durch Zahlen der GEZ hat man quasi das Recht, diese
Inhalte zu nutzen.

Falsch.
GEZ bzw. Rundfunkbeitrag, wie er jetzt heist, zahlt man für Rundfunk. Rundfunk ist die _nicht zeitversetzte_ Ausstrahlung von Inhalten.

Die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen haben und hatten nie etwas mit der GEZ zu tun. Sie stellen eine Zweitverwertung dar.
So sah es im übrigen auch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

MfG Frank

Komisch ist aber, dass mit dem online Angebot die Rundfunkgebühren auf neuartige Rundfunkgeräte begründet wurde.