Hallo,
vor Kurzem habe ich hier
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
eine Frage gestellt, weil eine Stadtverwaltung durch einen Vollstreckungsbeamten Geld für eine Arbeit eintreiben lassen will, obwohl diese nachgebessert werden muss, die Stadt dies aber nicht tut.
Jetzt schreibt man dem Betroffenen, dass die Fälligkeit unabhängig von der Fertigstellung der Arbeit sei. Man stelle aber entgegenkommenderweise die Vollstreckung ein, da der Zahlungsbetrag seit dem Fälligkeitstermin durch die Nichtzahlung als „öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe“.
Was soll das? Wird das grundbuchlich eingetragen, entstehen dadurch oder aus anderen Gründen weitere Kosten? Wie ist die „Last“ zu verzinsen?
Gruß
Peter
Hallo Peter,
vor Kurzem habe ich hier
eine Frage gestellt, weil eine Stadtverwaltung durch einen
Vollstreckungsbeamten Geld für eine Arbeit eintreiben lassen
will, obwohl diese nachgebessert werden muss, die Stadt dies
aber nicht tut.
Ja, ich erinnere mich und viel Hilfe hast Du leider nicht erhalten.
Jetzt schreibt man dem Betroffenen, dass die Fälligkeit
unabhängig von der Fertigstellung der Arbeit sei.
Das ist richtig und ergibt sich aus § 80 II Nr. 1 VwGO. In dem
Moment, in dem Du den Zahlbescheid bekommen hast, ist der Betrag
fällig, ein Widerspruch dagegen hätte keine aufschiebende Wirkung.
Man stelle
aber entgegenkommenderweise die Vollstreckung ein,
was ein wirkliches entgegenkommen der Behörde darstellt
da der
Zahlungsbetrag seit dem Fälligkeitstermin durch die
Nichtzahlung als „öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe“.
Was soll das? Wird das grundbuchlich eingetragen, entstehen
dadurch oder aus anderen Gründen weitere Kosten? Wie ist die
„Last“ zu verzinsen?
Nein, da wird nichts eingetragen. Es besagt nur, dass die
Kostenanforderung besteht und quasi am Grundstück „klebt“. Mehr
nicht. Dementsprechend sind hier IMHO auch keine weiteren Kosten oder
Zinsen zu befürchten.
Gruß - Jaschiii