Öffentlicher Aushang von Krankenzeiten?

Hallo Forum! :wink:

In einem Unternehmen gibt es in der Verwaltung ein Sekretariatsbüro. Dort wird die Finanz- und Lohnbuchhaltung des Unternehmens geführt. Ebenfalls befindet sich dort die Telefonzentrale des Unternehmens. Dementsprechend ist das Büro von den Mitarbeitern des Unternehmens stark frequentiert.
An einer Wand hängt ein großer Jahresplaner, auf dem die Urlaube der Mitarbeiter durch farbige Magnetstreifen eingetragen werden.

Ab einem gewissen Zeitpunkt wurden nun zusätzlich durch ähnlich farbige Streifen ebenfalls die Krankheitstage der Mitarbeiter eingetragen. Dies führt zunehmend dazu, dass sich andere Mitarbeiter neugierig über die Krankheitshäufigkeit ihrer Kollegen informieren („Boah, guck mal, der Müller, schon wieder ne Woche krankgeschrieben!“).

Ist das so zulässig? Ich hätte arge datenschutzrechtliche Bedenken.

Gruß

Jens

Hallo Jens!

Ist das so zulässig? Ich hätte arge datenschutzrechtliche
Bedenken.

Nein das ist nicht zulässig, genauso wenig wie Krankenstatistiken.

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

Nein das ist nicht zulässig, genauso wenig wie
Krankenstatistiken.

Auf welcher Rechtsgrundlage ist das nicht zulässig? Die Sekretärin wurde teilweise von einigen Mitarbeitern angesprochen, dass der ‚Aushang‘ von eigenen Krankenzeiten nicht gewünscht sei. Die Antwort lautete, dass es sich bei der Magnettafel nicht um einen öffentlichen Aushang im Sinne eines schwarzen Bretts o.ä. handele, sondern um ein Arbeitsmittel der Personalverwaltung. Dass dieses von bestimmten Personen eingesehen werden könne, liege nun mal in der unvermeidbaren Natur der Sache, dass das Sekretariat von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten oft besucht werde. Ein öffentlicher Raum wie ein Flur oder eine Küche sei dies aber noch lange nicht, deshalb bestünden keine Bedenken.

Gruß

Jens

Öffentlich oder nicht?
Hi!

Unter leichtem Vorbehalt, da ich mir nicht 100%ig sicher bin!
Ich würde sagen:

Nach § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ist ein solcher Aushang nur zulässig, wenn
a)die betroffenen Personen dazu ihr Einverständnis gegeben haben
b)ein Gesetz dies zulässt
c)es im Rahmen eines Vertrags mit den Betroffenen erforderlich ist.

Hier habe ich auch etwas gefunden
http://www.datenschutz-help.de/hinweis%2032.htm#111

In einem Unternehmen gibt es in der Verwaltung ein
Sekretariatsbüro. Dort wird die Finanz- und Lohnbuchhaltung
des Unternehmens geführt. Ebenfalls befindet sich dort die
Telefonzentrale des Unternehmens. Dementsprechend ist das Büro
von den Mitarbeitern des Unternehmens stark frequentiert.

Wieso ist das so stark frequentiert?

An einer Wand hängt ein großer Jahresplaner, auf dem die
Urlaube der Mitarbeiter durch farbige Magnetstreifen
eingetragen werden.
Ab einem gewissen Zeitpunkt wurden nun zusätzlich durch
ähnlich farbige Streifen ebenfalls die Krankheitstage der
Mitarbeiter eingetragen.

Das Ganze ist ja erstmal nicht verwerflich! Nur die Tatsache, dass es quasi öffentlich aushängt (kann man das Teil nicht umhängen?), macht es imho bedenklich.

Dies führt zunehmend dazu, dass sich
andere Mitarbeiter neugierig über die Krankheitshäufigkeit
ihrer Kollegen informieren („Boah, guck mal, der Müller, schon
wieder ne Woche krankgeschrieben!“).

Da sollte ein Riegel vorgeschoben werden, wobei:
Bekommt man das als Kollege nicht eh mit?

LG
Guido, der sich nicht sooo super sicher ist, allerdings auf weitere Antworten hofft

Hallo Forum! :wink:

Ahua.

Ist das so zulässig? Ich hätte arge datenschutzrechtliche Bedenken.

Ich auch. Das BDSG ist unter anderem mit dem Sachverhalt der „Datensparsamkeit“ ausgestattet. Das heißt, für eine Datenerhebung und bestimmte Form der Darstellung muss ein plausibler Grund vorhanden sein.

Nun wird niemand bestreiten, dass ein Unternehmen diese Daten erheben darf und muss. Eine ganz andere Frage ist es, ob es erforderlich ist, die Krankheitstage betriebsöffentlich zu machen. Und ein frei zugängliches Büro ist - da kann der Vorzimmerdragoner die Sekretärin erzählen, was sie muss - betriebsöffentlich.

Ganz deutlich gesagt : Anwesenheit und Abwesenheit öffentlich einsehbar zu dokumentieren, liegt vermutlich im Interesse des Betriebes. Der Abwesenheits grund dagegen dürfte nur für das Sekretariat und die Führungskräfte von Interesse sein. Das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter, dass nicht jede/r erfahren kann, warum der betroffene faule Sack jetzt schon wieder auf ebendiesem liegt, dürfte das Interesse des Betriebes an der öffentlichen Bekanntmachung weit überwiegen. Der Sekretärin würde ich empfehlen, ihren Aushang um die Abwesenheitsgründe zu bereinigen und ihre Statistik mit Abwesenheitsgründen in der Schublade zu lassen.

Im übrigen sollte sich das Unternehmen auch darüber im Klaren sein, dass es Ärger geben kann, wenn Bestandteile von Personalakten - und das sind z.B. auch Dokumente über die Abwesenheit von Einzelpersonen - außerhalb des dafür zuständigen Bereiches herumfliegen, von Unbefugten eingesehen werden können u.dgl. Sprich : Den aktuellen Abwesenheitsstand zu dokumentieren, ist erlaubt; nicht erlaubt ist es, parallel zur eigentlichen Pflege der Personaldaten noch langfristige Statistiken zu führen.

Gruß kw

Hallo Jens,

Nein das ist nicht zulässig, genauso wenig wie
Krankenstatistiken.

Auf welcher Rechtsgrundlage ist das nicht zulässig? Die
Sekretärin wurde teilweise von einigen Mitarbeitern
angesprochen, dass der ‚Aushang‘ von eigenen Krankenzeiten
nicht gewünscht sei. Die Antwort lautete, dass es sich bei der
Magnettafel nicht um einen öffentlichen Aushang im Sinne eines
schwarzen Bretts o.ä. handele, sondern um ein Arbeitsmittel
der Personalverwaltung. Dass dieses von bestimmten Personen
eingesehen werden könne, liege nun mal in der unvermeidbaren
Natur der Sache, dass das Sekretariat von Mitarbeitern für
bestimmte Tätigkeiten oft besucht werde. Ein öffentlicher Raum
wie ein Flur oder eine Küche sei dies aber noch lange nicht,
deshalb bestünden keine Bedenken.

Gudio hat ja schon einen guten link geliefert, hier ist noch einer
http://www.david-datenschutz.de/dsberi95bw.html

Auch bei Krankheitstagen geht es um Personaldaten, diese müssen verschlossen sein. Nur weil die Sekretärin die Gehaltslisten als Arbeitsmittel benötigt, dürfen diese doch auch nicht in einem Büro rumliegen (an der Wand hängen) in dem die Mitarbeiter freien Zugang haben.

Das Problem des BDSG (Bundes Daten Schutz Gesetz), alles was nicht Erlaubt ist, ist unzulässig §4 Abs.1. Daher müßte man etwas finden was dies Erlaubt. Ich habe nichts gefunden.

Gruß
Stefan

Hallo

Gudio hat ja schon einen guten link geliefert, hier ist noch
einer
http://www.david-datenschutz.de/dsberi95bw.html

Dieser link stützt aber nicht die Aussage, daß es generell verboten ist, den Grund der Abwesenheit „betriebsintern öffentlich“ zu machen. Zumindest finde ich da nichts.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo

Gudio hat ja schon einen guten link geliefert, hier ist noch
einer
http://www.david-datenschutz.de/dsberi95bw.html

Dieser link stützt aber nicht die Aussage, daß es generell
verboten ist, den Grund der Abwesenheit „betriebsintern
öffentlich“ zu machen. Zumindest finde ich da nichts.

Mmh, steht doch da.
„Aus der Sicht des Datenschutzes gilt grundsätzlich, daß Mitarbeiterdaten, die nicht aus organisatorischen Gründen allgemein bekannt sein müssen, auch betriebsintern nicht ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen.“

Und das es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist den Abwesenheitsgrund zu kennen möchte ich hier mal bezweifeln.

Gruß,
Stefan

Hallo

Und das es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist den
Abwesenheitsgrund zu kennen möchte ich hier mal bezweifeln.

Naja, es könnte schon interessant sein, ob der Sachbearbeiter XY in zwei Wochen wieder da ist, weil er Urlaub hat oder aber „vielleicht in drei Tagen, jenachdem, ob die AU länger andauert“. Unberücksichtigt bleibt hier zudem der Fall, daß Ersatzmitarbeiter gesucht werden, die auf Abruf bereitstehen für den Fall einer verlängerten AU (was bei Urlaub ja absolut unnötig wäre, weil der Zeitpunkt der Rückkehr des AN klar definiert ist). Betriebliche Gründe lassen sich da bisweilen sicher finden, die zumindest eine Grauzone schaffen. Allerdings dürfte es nicht zulässig sein, alle Krankheitstage des Kalenderjahres auf einen Blick (wie hier in der Frage) auf dem Kalender zu veröffentlichen. Die aktuelle Erkrankung betriebsintern (teil)öffentlich zu machen, könnte da aber je nach betrieblicher Notwendigkeit schon durchaus legitim sein.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo

Die aktuelle Erkrankung betriebsintern (teil)öffentlich zu
machen, könnte da aber je nach betrieblicher Notwendigkeit
schon durchaus legitim sein.

T’schuldigung aber das ist doch jetzt an den Haaren herbeigezogen. Selbst wenn die Schichtleiter, Gruppenleiter, Abteilungsleiter, etc. (Cheffes) diese Information haben müssen, ist dies kein Grund es allen Mitarbeiter zugänglich zu machen.

Ich bin ja bei dir, das viele Dinge darstellbar sind, nur wenn du damit bei uns (Aachen) vor Gericht müßtest dann geh lieber gar nicht erst hin.
Wie man hier so schön sagt „Da kriegste ne Zigarre, da rauchste Weihnachten noch dran“ .

Gruß
Stefan

Hallo

Ich bin ja bei dir, das viele Dinge darstellbar sind, nur wenn
du damit bei uns (Aachen) vor Gericht müßtest dann geh lieber
gar nicht erst hin.
Wie man hier so schön sagt „Da kriegste ne Zigarre, da
rauchste Weihnachten noch dran“ .

Welche Gerichtsurteile widersprechen denn meiner Auffassung? Ich nehme auch eins auch Aachen.

Gruß,
LeoLo