Öffentlicher Parkplatz

Nehmen wir mal an es gibt einen öffentlichen Parkplatz vor einem Gebäude einer Stadtverwaltung in dem viele fleißige Beamte arbeiten. Da aber in diesem Stadtteil Parkplätze rar sind, geht die Stadt hin und stellt ein Schild auf auf dem steht, dass der Parkplatz nur von Mitarbeitern der Stadt und Besuchern der Stadtverwaltung genutzt werden darf.

Wäre das rechtlich zulässig obwohl das ein öffentlicher Parkplatz ist? Wenn nein, wo findet man die passende Rechtssprechung dazu?

Vielen Dank für die Mühe.

Gruß
Tiago

Utopisch (o.T.)

Nehmen wir mal an es gibt einen öffentlichen Parkplatz vor
einem Gebäude einer Stadtverwaltung in dem viele fleißige
Beamte arbeiten.

Hi,

Beamte - arbeiten - fleißig ?

-)

Duck und wech

S.J.

Also, wenn das ein öffentlicher Parkplatz war, dann gehörte er doch wohl der Stadt.
Und wenn die jetzt die Nutzung zum Wohle ihrer fleißigen Beamten umändern würde, dann ist das doch wohl ihr volles Recht.

Wenn der Platz der Stadt gehört kann die doch damit machen was sie will, oder sehe ich das falsch?

Das siehst Du glaube ich sogar sehr falsch. Das Wort „Öffentlich“ steht ja nicht um sonst in diesem Zusammenhang!! Und alles was der Stadt gehört, gehört folglich auch seinen Bürgern!

Soweit ich mich noch an meine Führerscheinprüfung erinnern kann ist jeder Parkplatz der mit einem weißen P auf blauem Grund gekennzeichnet ist, ein öffentlicher Parkplatz. Das einzige Zusatzschild, was mir jetzt so spontan einfällt, dass eine gewisse Einschränkung dieses P’s zur Folge hat, ist das mit der Aufforderung eine Parkscheibe zu benutzen um die Parkdauer einzuschränken.

Da mir schon zu Ohren gekommen ist, dass ich mit meiner Vermutung Recht habe, wollte ich hier nur noch von einer FACHFRAU oder einem FACHMANN hören wo ich das mal nachlesen kann oder wo es zu diesem Thema irgendwelche Urteile zu finden gibt.

Danke trotzdem.

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Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. 2Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. 3Das Zusatzschild „nur mit Parkschein“ kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild „gebührenpflichtig“ kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).

Sag ich doch!

Da steht nichts davon, dass die Stadt in irgend einer Form bestimmten Personengruppen den Zugang verweigern darf!!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Und alles was der Stadt gehört, gehört folglich auch seinen
Bürgern!

Oh, Prima. Ich hole mir sofort einen neuen Computer aus dem Rathaus. Der gehört mir doch, oder?

Kann es sein, dass Du das entweder falsch verstanden oder falsch ausgedrückt hast?

Gruß
loderunner

Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein,
insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der
mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner,
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinden.

Da steht nichts davon, dass die Stadt in irgend einer Form
bestimmten Personengruppen den Zugang verweigern darf!!

Kann es sein, dass Du etwas - nun ja - selektiv liest?
Ich lese da raus, dass jederzeit und nach Belieben die Nutzung durch Zusatzschilder beschränkt werden kann. Was also liest Du?

Grüße
Jürgen

Gut, gut, evtl. selektiere ich hier ein wenig zu meinen Gunsten :wink:

Die Frage ist hierbei, ob so eine Beschränkung durch irgend ein Schild, oder nur durch offizielle vom Straßenverkehrsamt raus gegebene Schilder die auch z.B. bei einer theoretischen Führerscheinprüfung abgefragt werden können, erfolgen darf.

Sagen wir mal so: Ich weiß ziemlich genau, dass die Stadt das nicht machen darf. Punkt! Es haben sich aus diesem Grund auch schon mehrfach Bürger bei der Stadt beschwert. Es kann ja eh keiner wirklich feststellen, wer Besucher, wer Mitarbeiter und wer einfach nur Parkender ist! Schließlich kann ich mich da ja auch hinstellen und einfach nur behaupten, dass ich Besucher bin. Wer soll das kontrollieren können? Folglich kann es hierfür doch auch keine Rechtsgrundlage geben, auf der man vom Platz verwiesen werden kann.

Ich würde von euch nur gerne wissen, wo ich sowas auch in schriftlicher Form finden kann. Z.B. in Form eines schon gesprochenen Urteils.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Man kann solche Aussagen auch überinterpretieren!! Ich denke schon, dass Du verstanden hast was ich meine, oder?

Es heißt „Öffentlicher Parkplatz“! Genau so wie „Öffentliche Verkehrsmittel“, „Öffentlicher Park“, „Öffentliche Bibliothek“…

Alles Einrichtungen die von jedermann/-frau benutzt werden dürfen!!!

Es heißt „Öffentlicher Parkplatz“! Genau so wie „Öffentliche
Verkehrsmittel“, „Öffentlicher Park“, „Öffentliche
Bibliothek“…

Alles Einrichtungen die von jedermann/-frau benutzt werden
dürfen!!!

Naja, dann reißt man halt das Parkplatz-Schild ab und macht die Fläche kurzerhand zu einem nicht-öffentlichen Parkplatz. Was solls?

Hallo,

Alles Einrichtungen die von jedermann/-frau benutzt werden
dürfen!!!

…solange sie öffentlich sind. Aber nichts ist ewig, warum also soll ein Parkplatz nicht umgewidmet werden dürfen? So, wie öffentliche Telefonzellen verschwunden sind? So, wie eine Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden kann? So, wie ein Feld zum Baugebiet werden kann?
Ob das im beschriebenen Fall korrekt passiert ist, kann natürlich aus der Entfernung niemand sagen. Da musst Du schon mal im Rathaus nachfragen.

Gruß
loderunner

Hi

Sagen wir mal so: Ich weiß ziemlich genau, dass die Stadt das
nicht machen darf. Punkt!

Woher weißt Du das so sicher?
Und wenn Du es so sicher weißt, warum weißt Du dann nicht, wo Du schriftliche Unterlagen zu dem Thema findest?

Gruß
Edith

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Hi Tiago,

Nehmen wir mal an es gibt einen öffentlichen Parkplatz

es gibt keine „öffentlichen“ Parkplätze. Was die Stadt darf, steht in der StVO § 12 (3)

3) Das Parken ist unzulässig

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild

Wäre das rechtlich zulässig

Ja.

Wenn nein, wo findet man die passende Rechtssprechung dazu?

Hat sich erledigt.

Gruß Ralf

Moin,

Es heißt „Öffentlicher Parkplatz“! Genau so wie „Öffentliche
Verkehrsmittel“, „Öffentlicher Park“, „Öffentliche
Bibliothek“…

Und auch hier können Leute ausgeschlossen werden. Das ist nunmal das Hausrecht des Eigentümers.
Wenn Du Dich flegelhaft benimmst bekommst Du sogar einen polizeilichen Verweis vom „öffentlichen Hauptbahnhof“.

Alles Einrichtungen die von jedermann/-frau benutzt werden
dürfen!!!

Solange keine Einschränkungen vorliegen.

Gruss Jakob