Hallo,
da bisher lediglich Mutmaßungen und Bauideen gebracht wurden, auch mal etwas konstruktives. Seit dem vergangenen Jahr gibt es in Deutschland das AGG (früher auch als ADG in Entstehung). Dort sind primär Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht aber auch im allgemeinen Zivilrecht vermerkt.
Siehe §§ 19, 20 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html
Kann der Anbieter einer Dienstleistung oder Ware von vorn
herein einen bestimmten Kundenkreis dessen Merkmale sich nicht
auf die Ware oder Dienstleistung beziehen, von vorn herein
ausschließen?
Nicht mehr in jedem Fall, siehe die §§ oben.
Insbesondere dann, wenn sich dieser Kundenkreis durch den
Ausschluss diskriminiert fühlen würde?
Jedoch kommt es immernoch nicht auf die gefühlte Diskriminierung an. Wenn ein Erwachsner im Baby-Moden-Geschäft nichts zum Kauf findet, dann ist das keine Diskriminierung des Alters (Verboten gem. § 19 Abs. 1 AGG), sondern nur gefühlte Diskriminierung.
Kann er sich eventuell darauf berufen, dass dieser Kundenkreis
seinen Verdienst schmälert?
Nein, Rechtfertigungsgründe sind abschließend in § 19 Abs. 3-5 bzw. § 20 AGG.
Ein Geschäft für Damen-Unterwäsche, könnte das „Zutritt für
Herren verboten“ in seine Geschäftsbedingungen aufnehmen? Ich
kenne kein einziges, das das macht, aber immerhin könnte man
ja annehmen, dass sich die Damen durch Herren gestört fühlen,
beim Einkauf von Unterwäsche.
Wobei das nun wirklich Kundenkreis bezogen wäre!
Ja, hier wäre eine Geschlechtsdiskriminierung gem. § 19 Abs. 1 AGG vorliegend, jedoch m.E. gerechtfertigt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Schutz der Intimssphäre).
Könnte ein Lebensmittelgeschäft etwa von vornherein sagen, wir
verkaufen nur an Leute mit mehr als 3000.- EUR
Monatseinkommen?
Ja, Einkommen ist kein verbotenes Diskriminierungsmerkmal. Man wird zwar beim Betreten einer Ferrari-Filiale nicht direkt befragt, aber man wird schon gemustert und das ist ok. Immerhin soll nicht jeder im Laden den Espresso gratis bekommen…
Mfg vom
showbee