Erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe jetzt einen neuen Ansatz ausgearbeitet.
Vorausschicken möchte ich, dass die besagte Umzäunung auch 2 Waldflächen einschließt, 2,5ha und 0,5ha groß.
Landeswaldgesetz RLP:
http://www.mufv.rlp.de/fileadmin/mufv/img/inhalte/al…
> Landeswaldgesetz
> (LWaldG)
> Vom 30. November 2000
> Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
> § 22
> Betreten, Reiten, Befahren
> (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
> Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch
> nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
> §3 Begriffsbestimmungen
> (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende
> Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern. Bei natürlicher
> Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine
> Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v. H. erreicht sein.
Waldfläche1: 107m x 230m = ~2,5ha
Waldfläche2: 137m x 34m = ~0,5ha
Überschirmung nahezu 100%.
> (4) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende
> Baumschulen, in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
> zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, Alleen, Flurgehölzstreifen und -gruppen
> sowie kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind.
Definition Parkanlage:
> Parkanlagen oder auch öffentliche Anlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
das Wäldchen ist keine Parkanlage, da es nicht öffentlich zugänglich ist und auch nicht gärtnerisch gestaltet ist.
> Beispiele für nicht öffentlich zugängliche Räume:
> * Absperrungen
> * Verbotsschilder
> Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
> § 22
> Betreten, Reiten, Befahren
> (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
> Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch
> nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
Manfred