Öffnung eines Testaments

Kann ein eigenhändiges (verschlossenes) Testament nach dem Tode des Erblassers von den Erbberechtigten sebst geöffnet werden, oder muss eine "amtliche " Einrichtung diese Öffnung vornehmen?

Hallo!

Es MUSS dem örtlich zuständigen Nachlassgericht ungeöffnet übergeben oder übersandt werden.
Erst von dort aus findet die formelle Testamenteröffnung statt. In der Regel ohne Beteiligung der Angehörigen. Die werden dann alle einzeln schriftlich benachrichtigt.

MfG
duck313

Hallo,

von „ungeöffnet“ steht in § 2259 BGB aber nichts drin. Oftmals sind Testamente gar nicht verschlossen, oder ist ein entsprechender Umschlag nicht eindeutig gekennzeichnet, und offenbart den tatsächlichen Inhalt erst nach Öffnung. Insoweit ist eine geöffnete Übergabe an das Gericht unschädlich, und sollte man den Begriff der Testamentseröffnung nicht zu wörtlich nehmen.

Gruß vom Wiz

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Testamentseröffnung meint nicht Testamentsöffnung. Tatsächlich wird der Inhalt allen gesetzlichen Erben unanbhängig ihrer verfügten Einsetzung eröffnet, d. h. bekanntgegeben. Unversehrtheit eines etwaigen Umschlages ist damit nicht gemeint.

Du bist daher verpflichtet, es dem Nachlassgericht am Amtsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist, zu übergben, nicht aber daran gehindert, Nachlassunterlagen zu sichten, zu prüfen und dafür ggf. zu öffnen :smile:

G imager