Hallo,
das Gewerbemietrecht sieht deutlich größere Freiheiten der Vertragsgestaltung vor, als man dies vom privaten Mietrecht her kennt. Regelungen zu Öffnungszeiten sind dabei durchaus üblich (z.B. in einem Einkaufzentrum kann keiner öffnen, bevor das Zentrum offen ist, müssen alle mindestens bis 20:00 offen haben, und kann keiner länger als 22:00 offen halten, weil dann das Zentrum geschlossen wird). Es müssen sich dann eben die beiden richtigen Parteien finden, die sich dabei einig werden.
Bei einer Arztpraxis sollte man es als allgemein bekannt voraussetzen, dass Ärzte an Notdiensten teilnehmen, und insoweit die Ausnahme genau diese Notdienste umfasst, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Wird es im „Einzelfall“ auch mal später, wird man sich einigen müssen, welche Zahl an „Einzelfällen“ man bereit ist zu akzeptieren. Aber eine generelle „Spätsprechstunde“ wäre damit sicherlich nicht machbar. Man muss dabei natürlich immer auch daran denken, wo die Praxis liegt. Viele Praxen liegen in Wohnhäusern, und da muss man sich eben auch mit den privaten Mietern arrangieren, die ein berechtigtes Interesse an gewissen Ruhezeiten haben.
Gruß vom Wiz