Öffnungszeiten im Praxismietvertrag

Hallo,

kann der Vermieter in einem Praxismietvertrag (HNO-Praxis) festlegen, wann Publikumsverkehr im Gebäude stattfinden darf? Beispielsweise, dass an Samstag, Sonntagen und Feiertagen und auch 20-8uhr Werktags nur in Ausnahmefällen Publikumsverkehr sein darf. Und wenn ja, wie sind diese Ausnahmefälle definiert?

Danke schonmal,
Feli

Hallo,

Hallo,

kann der Vermieter in einem Praxismietvertrag (HNO-Praxis)
festlegen, wann Publikumsverkehr im Gebäude stattfinden darf?

Welcher halbwegs normale HNO-Arzt würde sich denn auf solche einen
Knebel-Mietvertrag einlassen.

Gruß Merger

Hallo,
Welcher halbwegs normale HNO-Arzt würde sich denn auf solche
einen
Knebel-Mietvertrag einlassen.

Welcher Arzt hat im Zeitraum von 20h-8h Sprechstunde?

Hast Du schon einmal was von einem Notdienst gehört ?

Außerdem ist das Personal meist schon vor 08:00 in der Praxis.

Außerdem ist das Personal meist schon vor 08:00 in der Praxis.

Es ging um Publikumsverkehr, nicht Angestelltenanwesendsein

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Wenn der Vermieter glaubt Mieter zu finden, die eine Öffnungszeit Mittwochs von 13.00-14.00 akzeptieren, dann mag er dies in seine Verträge schreiben.
Verträge sind auf jeden Fall von den Vertragspartnern einzuhalten. (sollte man meinen)

vnA

richtig - aber auch um Samstage, Sonntage und Feiertage -
und wie man aus dem Text entnehmen kann ohne zeitliche Begrenzung für diese Tage.

Hallo,

das Gewerbemietrecht sieht deutlich größere Freiheiten der Vertragsgestaltung vor, als man dies vom privaten Mietrecht her kennt. Regelungen zu Öffnungszeiten sind dabei durchaus üblich (z.B. in einem Einkaufzentrum kann keiner öffnen, bevor das Zentrum offen ist, müssen alle mindestens bis 20:00 offen haben, und kann keiner länger als 22:00 offen halten, weil dann das Zentrum geschlossen wird). Es müssen sich dann eben die beiden richtigen Parteien finden, die sich dabei einig werden.

Bei einer Arztpraxis sollte man es als allgemein bekannt voraussetzen, dass Ärzte an Notdiensten teilnehmen, und insoweit die Ausnahme genau diese Notdienste umfasst, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Wird es im „Einzelfall“ auch mal später, wird man sich einigen müssen, welche Zahl an „Einzelfällen“ man bereit ist zu akzeptieren. Aber eine generelle „Spätsprechstunde“ wäre damit sicherlich nicht machbar. Man muss dabei natürlich immer auch daran denken, wo die Praxis liegt. Viele Praxen liegen in Wohnhäusern, und da muss man sich eben auch mit den privaten Mietern arrangieren, die ein berechtigtes Interesse an gewissen Ruhezeiten haben.

Gruß vom Wiz

Danke für die vielen Antworten.
Was ich jetzt herauslesen kann ist, dass es kein gesetzliches Verbot oder kein Gesetz gibt, welches solch eine Regelung im Vertrag später wieder nichtig macht gibt? Denn auch wenn es Vetragsfreiheit gibt, gibt es ja dennoch gesetzliche Regelungen, die bestimmte Vereinbarungen nicht akzeptieren und diese somit ungültig auch, auch wenn sie unterschrieben wurden. Aber dies scheint hier nicht der Fall zu sein.